Tourismusverband: Unterschied zwischen den Versionen

Aus SALZBURGWIKI
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Kategorien korrigiert/ergänzt)
K (+ Kategorie(n))
Zeile 143: Zeile 143:
 
[[Kategorie:Staatliche Organisation]]
 
[[Kategorie:Staatliche Organisation]]
 
[[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]
 
[[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]
 +
[[Kategorie:Tourismusverband|!]]

Version vom 19. Februar 2016, 14:39 Uhr

Ein Tourismusverband ist im Land Salzburg (wie auch in anderen Bundesländern) eine Körperschaft öffentlichen Rechtes „zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft“.

Aufgaben

Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

  • die Organisation des Tourismus im Ort, vor allem die Führung einer Geschäfts- und Informationsstelle;
  • die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;
  • die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusorten durch eigene Initiativen und durch Koordination der vielen Einzelangebote;
  • die Schaffung und Führung von Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
  • die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des Tourismus;
  • die Werbung und die Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs;
  • Förderung und Erhaltung von Kultur und Landschaft;
  • die Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur (Ortsmarketing).

Errichtung

Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, also keine Vereine. Die Mitgliedschaft ist daher auch keine freiwillige. Ob und für welche Gemeinden ein Tourismusverband gegründet wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder (siehe unten) in Betracht kommen, dafür ausspricht.

Mitgliedschaft

Mitglieder des Tourismusverbandes sind

  • als Pflichtmitglieder die örtlichen Unternehmer, deren Umsätze eine Geringfügigkeitsgrenze übersteigen,
  • als freiwillige Mitglieder andere Personen, die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und in den Tourismusverband aufgenommen werden, sowie
  • Ehrenmitglieder, die sich um den Fremdenverkehr im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben.

Die einzelnen Tourismusverbände des Landes

Gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden bestehen folgende Tourismusverbände[1]:

  • Tourismusverband für die Salzburger Altstadt:
Tourismusverband Salzburger Altstadt (Altstadtverband) für die Stadt Salzburg, und zwar für das Gebiet der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die Gebäude, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzone I bildenden Straßen gelegen sind (seit 1. Jänner 2003)

Blick über die Grenze

Auch in anderen Bundesländern gibt es Tourismusverbände, z.B. in Oberösterreich den Tourismusverband MondSeeLand, Mondsee – Irrsee Innerschwand.

Historisches

Tourismusverbände – bis zum Jahr 2002: Fremdenverkehrsverbände – gibt es im Land Salzburg seit 1986.

Für bestehende Fremdenverkehrs''vereine'' udgl. wurde eine Überleitungsregelung geschaffen: Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist (bzw., bezogen auf das Jahr 1986, war), können innerhalb eines Jahres nach der Bildung eines Tourismusverbandes beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Eine weitere Voraussetzung für diese Gesamtrechtsnachfolge ist, dass die juristische Person binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Die Überleitungsregelung ist auch für erst in Zukunft zu bildende Tourismusverbände anwendbar.

Quellen

Fußnoten

  1. Die Namen der Tourismusverbände ergeben sich aus der gesetzlichen Vorgabe, dass jeder Tourismusverband die Bezeichnung „Tourismusverband ...“, in Kurorten die Bezeichnung „Kur- und Tourismusverband ...“ führt, bei Tourismusverbänden mit mehr als einer Gemeinde oder nur für einen Teil einer Gemeinde aus der Verordnung.