Pfleggericht

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Die Salzburger Erzbischöfe schufen ab dem 13. Jahrhundert zur besseren Verwaltung die Pfleggerichte (auch Pflegegerichte geschrieben) sowie einzelne wenige Landgerichte.

Allgemeines

Alle Menschen und Güter waren nicht nur dem Landesherrn, dem Erzbischof, sondern weiters ihrem örtlichen Grundherrn unterstellt. Die wichtigsten Burgen im Erzstift, auf großen steierischen und Kärntner Gütern waren auch Sitz eines Land- oder Pfleggerichts, manchmal auch eines erzbischöflichen Urbaramtes. Sofern ein eigener Landrichter bestellt war, unterstand dieser dem Pfleger, dem leitenden Beamten. Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z. B. Wartenfels oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z. B. Rauris). Der Pfleger war militärischer Befehlshaber. Er verwaltete den Sitz des Pfleggerichts als Mittelpunkt des Gerichtsbezirkes und sorgte für die öffentliche Sicherheit. Mit 'Erzstift' ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Fürsterzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit Erzdiözese das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.[1]

Geschichte

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gab es in Salzburg 33 Pfleggerichte und vier (sechs) Landgerichte. und zwar

Diese Verwaltungs- und Gerichtsorganisation wurde auch nach dem Anschluss an Österreich (1806 und 1816) beibehalten und nur nach und nach im Sinne einer Zusammenlegung zu größeren Einheiten geändert. So gingen die Pfleggerichte in die Bezirksgerichte über, wie sie im Wesentlichen noch heute bestehen. Zwischen 1850 und 1870 wurde die im Prinzip noch heute bestehende Organisation geschaffen, wonach es im Land Salzburg sechs Verwaltungsbezirke, aber eine größere Anzahl von Gerichtsbezirken (Sprengeln von Bezirksgerichten) gibt. Die Grenzen der Verwaltungsbezirke und der Gerichtsbezirke schneiden einander nie, allerdings ist der Gerichtsbezirk Salzburg größer als das Gebiet der Stadt Salzburg, indem er auch große Teile des Flachgaus umfasst. So kann gesagt werden, dass ein Verwaltungsbezirk einen oder mehrere Gerichtsbezirke, ein Gerichtsbezirk einen oder mehrere Sprengel von ehemaligen Pfleggerichten und Landgerichten umfasst. Seit langem geht die Politik des Justizministeriums dahin, Bezirksgerichte zusammenzulegen, damit es in der Regel nur ein Bezirksgericht pro Verwaltungsbezirk gibt; dieses Ziel war im Land Salzburg, mit Ausnahme des Flachgaus und des Pinzgaus, im Jahr 2005 erreicht.

Verwaltungsbezirke

Dementsprechend verteilen sich die ehemaligen Pfleg- und Landgerichte[2] auf die heutigen Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die seit 1808-1816 nicht mehr zum Land Salzburg gehörenden Gebiete wie folgt:

Landeshauptstadt Salzburg und Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau)

Bezirk Hallein (Tennengau), auch Sprengel des Bezirksgerichts Hallein

Bezirk St. Johann im Pongau (Pongau), auch Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau

Bezirk Zell am See (Pinzgau) auch Sprengel des Bezirksgerichts Zell am See

Bezirk Tamsweg (Lungau), auch Sprengel des Bezirksgerichts Tamsweg

heutiges Bayern

heutiges Nordtirol

heutiges Osttirol

Literatur

Weblinks

  • www.doris.at, OÖ. "SAGIS" mit historischen Landkarten: hier die Grenzen der einzelnen Pfleggerichtsbezirke

Quellen

Einzelnachweise

  1. siehe Kirchliche und weltliche Grundherrschaften
  2. Die Organisation war zur fürsterzbischöflichen Zeit im Einzelnen komplizierter, indem es mancherorts Pfleger oder Landrichter, mancherorts Pfleger und Landrichter, daneben Stadt- oder auch Bergrichter gab.
Landes- und Bezirksgerichte in Salzburg