Ehemalige Luftkurorte im Land Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen

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Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
 
Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
  
Seither genießt der Begriff "[[Kur]]" und "[[Kurort]]" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt werden.
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Seither genießt der Begriff "[[Kur]]" und "[[Kurort]]" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein [[Kurort#anerkannte Kurorte|Kurort anerkannt]] werden.
  
 
== Begriffe ==
 
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Version vom 27. Februar 2018, 11:38 Uhr

Dieser Artikel listet ehemalige Luftkurorte im heutigen Bundesland Salzburg.

Geschichte

Zwischen 1865 und 1920 beginnt der Tourismus, auch in Salzburg. Es entstehen eine Reihe von sogenannten "Sommerfrischen" und die Gasthöfe und Hotels machen mit "guter Luft" und mit "Höhenlage" rege Werbung. Nach deutschem Vorbild wird bald auch mit der Bezeichnung "Luftkurort" geworben.

Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde 1930 das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 [1] und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde 1930 das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 [2] erlassen.

Seither genießt der Begriff "Kur" und "Kurort" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein Kurort anerkannt werden.

Begriffe

Der Gesetzgeber verwendet leider keine Legaldefinition. Die Begriffe Luftkurort, Heilklimatischer Kurort und Bäderkurort (= Bad Gemeindename) ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie. [3]

Luftkurort

Im Luftkurort wird vor allem der aufbauende (roborierende) Effekt von Luft und Klima für die allgemeine Regeneration und Rehabilitation genutzt. Daher ist keine spezielle Indikationsliste (Heilanzeigen) erforderlich. Besondere Voraussetzungen für den Luftkurort stellen neben den geforderten klimatischen Faktoren vor allem der Nachweis der Einhaltung humanmedizinisch begründeter Richtwerte für Luftschadstoffe und Geruch dar. Luftkurorte zeichnen sich ganz allgemein durch „saubere“ Luft aus, wobei neben den üblichen Schad- und Geruchsstoffen auch biogene Verunreinigungen (aerogene Allergene) gering sein sollten, ohne dass hierfür quantitative Vorgaben in dieser Richtlinie gegeben werden.

Heilklimatischer Kurort

Heilklimatische Kurorte zeichnen sich durch einen klimatischen und lufthygienischen Zustand aus, der eine therapeutische Wirkung für spezifische Indikationen entfaltet. Therapeutisch wirksame Faktoren können neben Wirkungen auch Nebenwirkungen besitzen. Ihre Anwendung unterliegt einer humanmedizinischen Indikationsstellung bzw. sind ebenso Kontraindikationen zu beachten.

Bäderkurort

In Bäder-Kurorten kommt der ortsgebundenen Nutzung des natürliche Heilmittels, der Heilquelle, die höchste Priorität bei der Bewertung zur Eignung als Kurort zu. Daher können im Vergleich zum Luftkurort oder Heilklimatischen Kurort geringere Anforderungen an die Qualität der Luft toleriert werden.

Liste Stand 1970

Diese Liste wird in der Quelle unter dem Titel Luftkurorte geführt. In dieser Quelle gibt es eine zweite Liste mit dem Titel Heilbäder und heilklimatische Kurorte. Hier werden nur die Luftkurorte aus dem Jahr 1970 auflistet. Eine Liste aller aktuellen Kurorte beider Arten findest du unter Kurorte in Salzburg.

Nachstehend die Höhenangabe des Ortes in m ü. A.

Abtenau, 715 Leogang, 797 St. Veit, 763
Dorfgastein, 836 Lofer, 625 Tamsweg, 1 024
Eben im Pongau, 856 Mittersill, 789 Uttendorf, 800
Filzmoos, 1 057 Mühlbach, 853 Wagrain, 898
Flachau, 925 Muhr, 1 124 Wald im Pinzgau, 884
Fuschl am See, 669 Saalbach, 1 003 bis 2 007 Werfenweng, 901 - 1 00
Goldegg, 825 St. Gilgen, 554 Zell am See, 758
Golling, 476 St. Johann im Pongau, 653
Krimml, 1 076 St. Martin bei Hüttau, 950
Kuchl, 469 St. Michael im Lungau, 1 068

Hinweis

Dabei handelt es um bestehende sowie nicht mehr bestehende heilklimatische Kurorte im Sinne der heute gültigen rechtlichen Grundlage für die Anerkennung als heilklimatische Kurort im Bundesland Salzburg, dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. [4]

Quelle

Fußnoten

Ehemalige Kurorte, Kurbäder und Heilquellen im Land Salzburg