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Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
 
Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
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Seither genießt der Begriff "[[Kur]]" und "[[Kurort]]" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein [[Kurort#anerkannte Kurorte|Kurort anerkannt]] werden.
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Seither genießt der Begriff "[[Kur]]" und "Kurort" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein [[Kurort#anerkannte Kurorte|Kurort anerkannt]] werden.
    
== Begriffe ==
 
== Begriffe ==
Der Gesetzgeber verwendet leider keine Legaldefinition. Die Begriffe ''Kurort'', ''Luftkurort'', ''Heilklimatischer Kurort'' und ''Bäderkurort (= Bad Gemeindename)''  ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie. <ref>[https://www.oeaw.ac.at/fileadmin/kommissionen/klimaundluft/Kurorte-RL_Druckformat-A4.pdf Kurorte-Richtlinie]</ref>
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Der Gesetzgeber verwendet leider keine Legaldefinition.  
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Die Begriffe ''Kurort'', ''Luftkurort'', ''Heilklimatischer Kurort'' und ''Bäderkurort (= Bad Gemeindename)''  ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie. <ref>[https://www.oeaw.ac.at/fileadmin/kommissionen/klimaundluft/Kurorte-RL_Druckformat-A4.pdf Kurorte-Richtlinie]</ref>
    
=== Luftkurort ===
 
=== Luftkurort ===
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* [[Strobl]], Moorbad
 
* [[Strobl]], Moorbad
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=== Geschichtliche Rückblicke ===
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== Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind ==  
====ehemalige Kurorte (nicht mehr anerkannte)====
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* [[Ehemalige Luftkurorte im Land Salzburg]]
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* Ehemalige heilklimatische Kurorte: [[Heilklimatischer Kurort Großgmain]]
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{{Ehemalige Kurorte und Kurbäder im Land Salzburg}}
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==Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind==  
   
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
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* Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen
 
* Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen
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==Gutachten==
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== Gutachten ==
 
Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:
 
Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:
 
* Meteorologie  
 
* Meteorologie  
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* medizinische und hygienische Aspekte  
 
* medizinische und hygienische Aspekte  
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==Spezielle Anforderungen==
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== Spezielle Anforderungen ==
 
: 1. Meteorologische Anforderungen
 
: 1. Meteorologische Anforderungen
 
: 2. Durchführung von Luftgütemessungen  
 
: 2. Durchführung von Luftgütemessungen  
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: 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen
 
: 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen
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===1. Meteorologische Anforderungen===
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=== 1. Meteorologische Anforderungen ===
 
* Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden [[Wetterstation|Klimastation]] durch die [[Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik]], Regionalstelle Salzburg und [[Oberösterreich]] für folgende Messgrößen:
 
* Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden [[Wetterstation|Klimastation]] durch die [[Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik]], Regionalstelle Salzburg und [[Oberösterreich]] für folgende Messgrößen:
 
** Windrichtung  
 
** Windrichtung  
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Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben. Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.
 
Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben. Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.
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===2. Durchführung von Luftgütemessungen===
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=== 2. Durchführung von Luftgütemessungen ===
 
Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.
 
Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.
 
* Schwefeldioxid  
 
* Schwefeldioxid  
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Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;
 
Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;
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===3. Lärmtechnische Anforderungen===
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=== 3. Lärmtechnische Anforderungen ===
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====3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens====
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==== 3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens ====
    
An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.
 
An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.
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Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
 
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
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=====Qualitätserfordernis=====
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===== Qualitätserfordernis =====
    
Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
 
Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
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Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.
 
Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.
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====3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)====
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==== 3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32) ====
 
beispielsweise
 
beispielsweise
 
* Schaffung einer [[Fußgängerzone]], die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist  
 
* Schaffung einer [[Fußgängerzone]], die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist  
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* Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage  
 
* Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage  
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===4. Allgemeine medizinische Anforderungen===
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=== 4. Allgemeine medizinische Anforderungen ===
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====4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen====
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==== 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen ====
 
Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.  
 
Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.  
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**Organisationshilfen  
 
**Organisationshilfen  
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===4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal===
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=== 4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal ===
    
Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.
 
Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.
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* [[Heilpeloide]]
 
* [[Heilpeloide]]
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==Quellen==
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== ehemalige Kurorte (nicht anerkannte) ==
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* [[Ehemalige Luftkurorte im Land Salzburg]]
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* Ehemalige heilklimatische Kurorte: [[Heilklimatischer Kurort Großgmain]]
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{{Ehemalige Kurorte und Kurbäder im Land Salzburg}}
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== Quellen ==
 
* [http://www.salzburg.gv.at/kurorte www.salzburg.gv.at]
 
* [http://www.salzburg.gv.at/kurorte www.salzburg.gv.at]
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==Fußnoten==
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== Fußnoten ==
 
<references/>
 
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