| − | Nach 1867 wurde der Beisatz "kaiserlich-königlich" ("k.k.") nur mehr auf Einrichtungen der österreichischen Reichshälfte<ref>Zur österreichischen Reichshälfte gehörten ja auch die Königreiche [[Tschechien#Böhmen|Böhmen]], Dalmatien, Galizien ua.</ref> bezogen, der Beisatz "kaiserlich ''und'' königlich" ("k.u.k.") wurde nun für Einrichtungen der Österreichisch-ungarischen Monarchie als Gesamtstaat eingeführt<ref>Und zwar mit Allerhöchstem [d.h. kaiserlichem] Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr. 56/1889 (vgl. Mayerhofer/Pace, ''Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen'', Band V, 5. Auflage, S. 170, mit weiteren historischen Ausführungen).</ref>; ausschließlich „königlich“ war nun die ungarische Reichshälfte. | + | Nach 1867 wurde der Beisatz "kaiserlich-königlich" ("k.k.") nur mehr auf Einrichtungen der österreichischen Reichshälfte<ref>Zur österreichischen Reichshälfte gehörten ja auch die Königreiche [[Tschechien#Böhmen|Böhmen]], Dalmatien, Galizien ua.</ref> bezogen, der Beisatz "kaiserlich ''und'' königlich" ("k.u.k.") wurde nun für Einrichtungen der Österreichisch-ungarischen Monarchie als Gesamtstaat eingeführt<ref>Und zwar mit Allerhöchstem [d. h. kaiserlichem] Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr. 56/1889 (vgl. Mayerhofer/Pace, ''Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen'', Band V, 5. Auflage, S. 170, mit weiteren historischen Ausführungen).</ref>; ausschließlich „königlich“ war nun die ungarische Reichshälfte. |