Landesamtsdirektor: Unterschied zwischen den Versionen
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Er überwacht die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung. Dazu kann er – unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises – bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen. | Er überwacht die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung. Dazu kann er – unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises – bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen. | ||
Dem Landesamtsdirektor untersteht im Amt der Landesregierung die | Dem Landesamtsdirektor untersteht im Amt der Landesregierung die Landesamtsdirektion. Deren Wirkungsbereich umfasst nicht nur Angelegenheiten des inneren Dienstes, sondern auch andere wichtige Bereiche, etwa den [[Legislativ- und Verfassungsdienst]]. | ||
Der Landesamtsdirektor wird von der [[Landesregierung]] mit Zustimmung der Bundesregierung aus der Reihe der rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Landes ernannt. | Der Landesamtsdirektor wird von der [[Landesregierung]] mit Zustimmung der Bundesregierung aus der Reihe der rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Landes ernannt. | ||
== Amtsinhaber == | == Amtsinhaber == | ||