Grüngürtel des Regionalverbandes "Die Stadt Salzburg und Umgebungsgemeinden"

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Grüngürtelflächen in Anif
Grüngürtel nach dem Regionalprogramm des RVS[1]

Dieser Artikel berichtet über den sogenannten Grüngürtel im Salzburger Ballungsraum, der am 7. September 1998 vom Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden (RVS) als Teil des Regionalprogramms beschlossen und am 20. September 1999 durch Verordnung der Landesregierung verbindlich erklärt wurde. Die Verordnung trat am 1. Oktober 1999 in Kraft.[2]

Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden (RVS)

Bis 1994 gehörten die Gemeinden Anif, Anthering, Bergheim, Elixhausen, Elsbethen, Grödig, Großgmain, Hallwang, Koppl, Salzburg und Wals-Siezenheim zu dem als Verein bestehenden Regionalverband. 1994 erfolgte eine Neukonstituierung als öffentlich-rechtlicher Verband auf Grundlage des Gemeindeverbändegesetzes und der Abgrenzung nach der Regionalverbandsverordnung, die auf Grundlage des Landesentwicklungsprogramms im Juli 1994 verordnet wurde.[3] Nach dem LEP 1994 gehört die Gemeinde Koppl nicht mehr zum RVS, dafür jedoch die Marktgemeinde Eugendorf. Die anderen Gemeinden blieben gleich.[4]

Ziel des Grüngürtels

Sein Ziel ist die Erhaltung der bedeutenden gemeindeübergreifenden Grünzonen im Salzburger Becken. Dieses Ziel wurde erstmals von Herbert Fux in seiner an die Politik herangetragenen  Forderung zur Ausarbeitung eines strikten Lamdschaftserhaltungsgesetzes für das Salzburger Becken anlässlich der Gründung der "Aktion Salzburg" im Jahr 1975 formuliert. [5]

Entstehung des Grüngürtels

Das Tauziehen um eine gesetzliche Lösung

Kurz nach der Entstehung der Grünlanddeklaration begann die politische Diskussion um die Erweiterung der geschützten Flächen auf die Gebiete der Nachbargemeinden. Nach der Gründung des Regionalverbandes Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden (RVS) im Jahr 1974 stand für diese Aufgabe auch ein brauchbarer Adressat zur Verfügung. Dessen Geschäftsführer Paul Lovrek erarbeitete 1989 einen Abgrenzungsvorschlag, der auch die damals noch dem Verband angehörende Gemeinde Koppl umfasste [6]

Abgrenzungsvorschlag für den Grüngürtel[7]

Die Politiker von Stadt und Umlandgemeinden waren sich zwar einig, dass die Erhaltung möglichst vieler Grünflächen auch im Interesse der Umlandgemeinden ist, viele Bürgermeister von Umlandgemeinden befürchteten jedoch ein auf den Vorschlag aufbauendes Landschaftsgürtelgesetz als erheblichen Eingriff in die Gemeindeautonomie.[8]

Mehrere Umlandgemeinden verzögerten die weitere Bearbeitung, konnten jedoch nicht verhindern, dass mit einem Antrag der Grünen vom 30. Jänner 1992 ein von Bürgerinitiativen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf dem zuständigen Landtagsausschuss zugewiesen wurde.[9] Dieser Gesetzesentwurf sah ein weitgehendes Umwidmungsverbot der bestehenden Grünlandflächen der Gemeinden des Regionalverbandes und der Gemeinde Puch bei Hallein vor, auch die Einzelbewilligung wäre dort nicht mehr zulässig gewesen. Neuwidmungen hätte die Rückwidmung gleich großer unbebauter Baulandflächen im selben Teilgebiet vorausgesetzt. [10]

Viele der Umlandbürgermeister lehnten diesen Gesetzesvorschlag vehement ab und blockierten seitdem auch die weiteren Arbeiten des Regionalverbandes am Grüngürtelplan.

Das gescheiterte Sachprogramm "Landschafts- und Grüngürtel für den Salzburger Ballungraum"

Der Landtag beschloss am 21. Oktober 1992 im Zuge der Finalisierung des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) 1992 und nach ausführlicher Debatte einstimmig einen Initiativantrag der SPÖ. Mit diesem wurde die Landesregierung beauftragt, bis zum 31. Dezember 1993 ein Sachprogramm gemäß dem neuen Raumordnungsgesetz mit dem Arbeitstitel "Landschafts- und Grüngürtelplan für den Salzburger Zentralraum (Stadt Salzburg und ihr Umland)" auszuarbeiten. [11] Damit wurden die Arbeiten am Grüngürtelplan auf die übergeordnete Planungsebene gehoben. Dadurch gerieten die Umlandbürgermeister unter Druck, weil der Verbandsgeschäftsführer Paul Lovrek vorschlug, nicht auf einen Abgrenzungsvorschlag des Landes zu warten, sondern vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes einen Grüngürtelplan nach der bestehenden Gesetzeslage als Wille des Verbandes zu beschließen und diesen Plan als Abgrenzungsvorschlag im Rahmen des bevorstehenden Anhörungsverfahren der Landesplanung zu übermitteln.

Die Landesplanung leitete noch im November 1992 das Anhörungsverfahren ein und schlug vor, dass der Grüngürtel neben den wesentlichen Flächen der städtischen Grünlanddeklaration alle gewidmeten Grünlandflächen in den Umlandgemeinden umfassen sollte, ausgenommen jene Flächen, die in den Räumlichen Entwicklungskonzepten für eine mittelfristige Siedlungsentwicklung vorgesehen waren.

Der RVS beschloss den Grüngürtelplan nach dem ROG 1977 im November 1992 und brachte diesen Plan als Vorschlag für das Sachprogramm ein. Die Bearbeiter des Sachprogramms ergänzten den Vorschlag des RVS mit weiteren aus ihrer Sicht wichtigen Flächen, z.B. auch die Flächen in Guggenthal in der Gemeinde Koppl.[12] Außerdem wurde in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer ein Förderkonzept für die vom Grüngürtel betroffenen Bauern ausgearbeitet. Beides wurde noch im Sommer und Herbst 1993 dem Stellungnahmeverfahren unterzogen und im Anschluss daran wurden Sachprogramm und Förderkonzept bis zur Jahresmitte 1994 fertig gestellt. Sogar ein Budgetansatz für die Landwirtschaftsförderung war im Beamtenentwurf für den Landeshaushalt 1995 vorgesehen. Leider wurde das fertige Sachprogramm von der Politik nicht beschlossen und stattdessen wurde der Regionalverband beauftragt, den Grüngürtel im Regionalprogramm festzulegen. Damit verschwand das vorgesehene Förderkonzept in der Versenkung. [13]

Aufnahme des Grüngürtels in das Regionalprogramm

Nachdem die Gemeinde Koppl erreichte, dass sie mit Beschluss des Landesentwicklungsprogramms im Juli 1994 den RVS verlassen und sich dem neu zu konstituierenden Verband Osterhorngruppe anschließen konnte, war das Thema "Grüngürtel" für diese Gemeinde tatsächlich vom Tisch. [14] Die Festlegung des Grüngürtels erfolgte daher in der Planungskarte des RVS für die Gemeinden Anif, Bergheim, Elsbethen, Grödig, Großgmain, Hallwang und Wals-Siezenheim. Die RVS-Gemeinden Anthering, Elixhausen und Eugendorf sind vom Grüngürtel nicht betroffen. Der Beschluss des Regionalprogramms erfolgte am 7. September 1998. Es wurde am 20. September 1999 von der Landesregierung für verbindlich erklärt und trat am 1. Oktober 1999 in Kraft. [15] Damit erhielt der Landschafts- und Grüngürtel im Ballungsraum nach jahrelanger Diskussion erstmals eine rechtlich verbindliche Wirkung, allerdings mit zwei Schönheitsfehlern: 1. ohne Flächen in der direkten Umlandgemeinde Koppl (diese besitzt an die Stadt Salzburg grenzende Hänge am Heu-, Küh-, und Gaisberg) und 2. ohne vergleichbare Förderungen für die Bauern wie für das Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg. [16]

Änderung 2007

Wegen der Erweiterungswünsche der Firmen Mayer & Co Beschläge GmbH und Porsche Alpenstraße musste eine Änderung des Regionalprogramms erfolgen, für die eine sektorale Evaluierung des Regionalprogramms notwendig wurde. Aufgrund dieser Evaluierung wurde als neues Kapitel die "Festlegung von überörtlich bedeutsamen Betriebsstandorten" ins Regionalprogramm aufgenommen. Damit wurde für die sechs festgelegten Standorte die grundsätzliche Möglichkeit für eine Betriebserweiterung eröffnet, und zwar auch dann, wenn damit die Umwidmung von geschütztem Grünland erforderlich wäre. Allerdings benötigt dies auch den Umwidmungsakt der Standortgemeinde, im konkreten Fall der Stadtgemeinde Salzburg. [17]

Wegen massiver Einwände von Naturschutzorganisationen dauerte es allerdings fast zehn Jahre bis die Stadtgemeinde Salzburg "grünes Licht" für die Erweiterung vermelden konnte.[18]

Literatur und Quellen

  • Braumann, Christoph (2006): 50 Jahre Raumplanung in Salzburg. 50 Jahre Salzburger Raumordnungsgesetz. Salzburg: (Materialien zur Raumplanung, Bd. 19), 232 S.
  • Braumann, Christoph (2016): Freiraumschutz im Salzburger Ballungsraum – Realität oder Vision? - In: Bastei, 65. Jg., 3. Folge, S. 8-10
  • Dollinger, Franz (2021a): Das Dilemma und die Paradoxien der Raumplanung. Eine Exkursion im Bereich von Stadt und Land Salzburg unter der Führung von Don Quijote und Sancho Panza. Erstes Buch. Wien: LIT-Verlag, 308 S.
  • Dollinger, Franz (2021b): 65 Jahre Salzburger Raumordnungsgesetz und 50 Jahre Landesentwicklungsplanung. Die Entwicklung der Paradigmen der Salzburger Raumplanung in der Zweiten Republik. Eine persönliche Festschrift zur Salzburger Raumordnung nach 35 Jahren Tätigkeit in der Raumplanung. Wien: LIT-Verlag, 400 S.
  • Hörl, Richard (2014): Die Salzburger Bürgerrevolte 1972-1982. Wie es begann und wie es uns dabei erging. Salzburg und Wien. Edition Tandem, 184 S.
  • Jung, Daniela (2000): Das politische Tauziehen um den Grüngürtel für den Salzburger Ballungsraum von 1984 bis 1999 - eine raumordnungspolitische Fallstudie. Diplomarbeit Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg, 134 S.
  • ROB 2010 - Salzburger Raumordnungsbericht 2010. 6. Bericht über den Stand der Raumordnung im Land Salzburg. Salzburg, 400 S. + Anhang
  • Salzburger Landesentwicklungsprogramm. Salzburg 1994 (= Materialien zur Entwicklungsplanung, H. 11), 94 S.
  • Sedlmayr, Hans (1965): Die demolierte Schönheit. Ein Aufruf zur Rettung der Altstadt Salzburgs. Salzburg: Otto Müller Verlag, 40 S.
  • Sedlmayr, Hans (1970): Stadt ohne Landschaft. Salzburgs Schicksal morgen. Salzburg: Otto Müller Verlag, 82 S.
  • Straubinger, Johannes (2009a): Sehnsucht Natur, Band 1: Geburt einer Landschaft. Salzburg: Books on Demand, 296 S.
  • Straubinger, Johannes (2009b): Sehnsucht Natur, Band 2: Ökologisierung des Denkens. Salzburg: Books on Demand, 280 S.
  • Straubinger, Johannes (2009c): Sehnsucht Natur, Band 3: Naturkatastrophe Mensch - Ende oder Wende. Salzburg: Books on Demand, 277 S.
  • Tschandl, Stefan; Veigl, Stefan (2008): Grünlandschutz versus Wohnungsnot in der Stadt Salzburg - In: Herbert Dachs und Roland Floimair, Hrsg.: Salzburger Jahrbuch für Politik 1997, Salzburg: Residenz-Verlag, S. 68-85
  • www.salzburg.gv.at/regionalplanung

Einzelnachweise

  1. Braumann 2016, S. 9
  2. LGBl Nr. 97/1999
  3. LGBl Nr. 81/1994
  4. Salzburger Landesentwicklungsprogramm 1994, S. 27
  5. Hörl 2014, S. 19
  6. Braumann 2006, S. 137f.
  7. Braumann 2006 S. 138
  8. Jung 2000, S. 92f
  9. Beilage Nr. 242, 4. Session, 10. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages
  10. Dollinger 2021a, S. 77
  11. Dollinger 2021a, S. 77
  12. Dollinger 2021a, S. 77ff
  13. Dollinger 2021a, S. 79ff
  14. Dollinger 2021a, S. 81
  15. LGBl. Nr. 97/1999
  16. Dollinger 2021b, S. 113.
  17. ROB 2010, S. 259
  18. www.stadt-salzburg.at