Nationalparkgesetz Hohe Tauern
Das Nationalparkgesetz Hohe Tauern ist die gesetzliche Grundlage zur Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern gewesen.
Allgemeines
Das Nationalparkgesetz Hohe Tauern war das 106. Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg. Es wurde im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg am 29. Dezember 1983 ausgegeben und umfasste:
- Nr. 106 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg
- Nr. 107 Verordnung der Salzburger Landesregierung - Festlegung der Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg
Das Projekt Stollenbahn Schareck im Winter 2010/2011 fachte die Diskussion neu an, ob dieses Nationalparkgesetz lediglich für Bereiche über der Erde anzuwenden ist oder auch für Bereiche unter der Erde. So kam es im März 2011 zu einem Neuentwurf des Gesetzes, in dem nun dezidiert steht, dass der Schutz nicht an der Erdoberfläche endet. Landeslegist Ferdinand Faber meinte, bisher sei es eine inhaltliche Interpretation gewesen, dass der Schutz nicht an der Erdoberfläche ende. Im neuen Entwurf steht es nun so wortwörtlich drinnen.
Diese Neufassung wurde auch deshalb notwendig, weil man EU-Vorgaben wie die Vogelschutzrichtlinien einarbeiten musste. Diese Bestimmungen gelten zwar schon lange im Nationalpark Hohe Tauern, jedoch verlangt die EU, dass diese auch im Gesetz verankert sind.
Reaktionen zur Neufassung
Der Bad Gasteiner Bürgermeister Gerhard Steinbauer (ÖVP) bezeichnet diese Festlegung in der Quelle dieses Artikels als Schwachsinn. Und weiter "Dann müsste der Bahntunnel von Böckstein nach Mallnitz auch zusperren, denn der geht auch unter dem Nationalpark durch. Entweder ein Nationalpark verträgt sich mit Tunnels oder nicht." Worin sich der Bürgermeister insoferne irrt, als der besagte Bahntunnel 1909 eröffnet wurde, jedoch die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern formal erst mit der Unterzeichnung der Dreiländer-Vereinbarung durch die drei Landeshauptleute von Kärnten, Salzburg und Tirol in Heiligenblut am 21. Oktober 1971 beschlossen wurde. Und es sich somit um einen bestehenden Tunnel handelt, im Gegensatz zu einem neuen Tunnel unter dem Schareck.
Neufassung 2014
Nach jahrelanger Diskussion in den Entscheidungsgremien des Nationalparks wurde am 15. Oktober 2014 die Novellierung des aus 1984 stammenden Nationalparkgesetzes vom Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtag beschlossen. Die Vorlage der Landesregierung unter der Federführung und Ressortverantwortung von Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler wurde im Ausschuss im Plenum beschlossen tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Neuerungen im Überblick
Schon im Paragraf 1 konnte unter "Grundlagen" ein Schritt vom "Regionalpark" zu einem international bedeutsamen Schutzgebiet gesetzt werden. Prägte bislang die pathetische Beschreibung der Hohen Tauern als "Teil der Österreichischen Alpen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist" quasi alleine die Einleitung des Gesetzes, so wird künftig auch die Bedeutung des Nationalparks als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Natura 2000-Netzwerkes gemäß Fauna-Flora-Habitat-Schutzrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie sowie als Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalpark) entsprechend der Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN) gesehen. Ebenso wird das Bekenntnis zur Vereinbarung der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol mit dem Bund festgeschrieben, mit welcher der Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse gelegen ist.
Wie bei vielen weiteren Änderungen dieser Gesetzesnovelle wird auch im Paragraf 2 (Zielsetzung) Wert auf mehr Transparenz und bessere Lesbarkeit durch eine klare Gliederung gelegt. Das bisherige Schutzziel wird durch ein auf die Natura 2000-Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten ausgerichtetes Erhaltungsziel ergänzt und damit werden EU-Richtlinien – seit 1997 überfällig – in nationales Recht implementiert. Weiters wird dem Nationalparkmanagement mit dem Bildungsziel auch klar ein Bildungsauftrag, wie ihn weltweit jeder Nationalpark in seinen Rechtsgrundlagen hat, und der sich bereits in der täglichen Arbeit der Nationalparkverwaltung etabliert hat, nun explizit erteilt.
Ebenfalls der Transparenz des Nationalparkgesetzes, aber auch dem einheitlichen Vollzug sehr dienlich sind die Begriffsbestimmungen, wie sie sich auch im Salzburger Naturschutzgesetz schon viele Jahre bewährt haben. Hier wird eine Angleichung an das Salzburger Naturschutzgesetz vorgenommen. Dort, wo eine solche schon mit Verweisen bestanden hat, wird diese durch eine wortwörtliche Übernahme des Gesetzestextes ersetzt, was wesentlich zur besseren Lesbarkeit beiträgt.
Schutz ausgeweitet
Durch die große Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes 1992 war auch die Situation entstanden, dass manche Biotope und Lebensräume außerhalb des Nationalparks besser geschützt waren als in der Außenzone des größten Schutzgebietes des Landes. Auch das wird bereinigt. Neben Gewässern, Mooren und Feuchtgebieten gelten nun auch Sümpfe, Quellfluren, Bruch und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern, Feuchtwiesen, Trocken- und Magerstandorte sowie die Gletscher und das alpine Ödland als ausdrücklich geschützt.
Für Maßnahmen, die in der Außenzone zwar grundsätzlich genehmigungsfähig sind, in ihrer Umsetzung aber besonderer Sorgfalt bedürfen, kann nun auch im Nationalpark wie bisher schon außerhalb des Nationalparks eine ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.
Flüge mit motorisierten Luftfahrzeugen unter 5 000 m ü. A. können nur mehr genehmigt werden, wenn sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dienen. Überflüge zu sportlichen und touristischen Zwecken mit nichtmotorisierten Fluggeräten sind erlaubt, nicht aber Starts oder Landungen im Nationalpark.
Sollten die bisherigen und neuen Verbote, Gebote und Bewilligungstatbestände nicht ausreichen, den Verpflichtungen nach den Natura 2000-Richtlinien der EU nachzukommen, hat die Landesregierung mit der Gesetzesnovelle erstmals auch die Möglichkeit erhalten, auf raschem Weg per Verordnung strengere Schutzmaßnahmen einzuführen.
Künftig eine Nationalparkbehörde
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird es mit Inkrafttreten des neuen Nationalparkgesetzes nur eine statt bisher vier Nationalparkbehörden geben. Für die Außenzone waren nämlich bislang die Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann im Pongau und Tamsweg, für die Kernzone die Landesregierung zuständig. Jede Bewilligung eines Hüttenversorgungsfluges, der über die Außenzone in die Kernzone führte, musste zwischen den Behörden umständlich koordiniert werden. Das ist nun nicht mehr erforderlich, die Landesregierung – in Gestalt des Referats Nationalparkverwaltung – ist für den gesamten Nationalpark zuständig, gegen die Bescheide der Landesregierung ist der Rechtsweg zu den Landesverwaltungsgerichtshöfen möglich. Die Doppelgleisigkeit bei der Parteistellung Landesumweltanwaltschaft (LUA) und Naturschutzbeauftragter wurde ebenso beseitigt, der Naturschutzbeauftragte wurde für das Gebiet des Nationalparks abgeschafft, die LUA bleibt Partei in allen Verfahren nach dem Nationalparkgesetz.
Das Nationalparkmanagement bekommt aber nicht nur hinsichtlich der hoheitlichen Befugnisse und Bestimmungen eine bessere Arbeitsgrundlage, sondern auch hinsichtlich der in den vergangenen Jahren immer bedeutender werdenden sogenannten privatwirtschaftlichen Aufgaben, also dort, wo die Nationalparkverwaltung "unternehmerisch" agiert. Diese Aufgaben werden entsprechend der sich in den vergangenen Jahren entwickelten Praxis angepasst und in Geschäftsfelder unterteilt. "Naturraummanagement", "Wissenschaft und Forschung", "Bildung und Besucherinformation" sind die Geschäftsfelder, welche den internationalen Standards in Nationalparks entsprechen. Daneben wird die Nationalparkverwaltung weiter auch in den Geschäftsfeldern "Erhaltung der Kulturlandschaft" und "Regionalentwicklung" ihren Beitrag zu leisten haben.
Bereits vielfach von außen – zuletzt bei der Evaluierung der Nationalparks Austria durch ein Team von Europarc Deutschland – kritisiert wurde das Fehlen eines Managementplanes für den Nationalpark. Ein solcher ist nun gesetzlich vorgeschrieben, inklusive der Verpflichtung, dass ein solcher die internationale Anerkennung dauerhaft absichert.
Weblinks
Quellen
- Salzburger Nachrichten, 16. März 2011