Bezirkshauptmannschaft
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) ist in der Republik Österreich eine wichtige Verwaltungsbehörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern.
Die Bezirkshauptmannschaft ist sachlich und örtlich zuständig jeweils für einen einzelnen Bezirk, der im Bundesland Salzburg auch Gau genannt wird.
Struktur
Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung.
Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d. h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter Bezirkshauptmann (auch: Bezirkshauptfrau), der dem Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesregierung in der unmittelbaren Landesverwaltung direkt (weisungsgebunden) unterstellt ist.
Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der Landesverwaltung und ein Teil der Gebietskörperschaft Land Salzburg.
Aufgaben
Die Aufgabe einer Bezirkshauptmannschaft ist die Bezirksverwaltung, d. h. das Besorgen der Hoheitsverwaltung im Bezirk.
Dazu gehören:
- die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
- die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz (Katastrophenschutzreferent).
- die Unterstützung der Gemeindebehörden (Bürgermeister) bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ("Bezirksarchitekt"); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.
Mitarbeiter
In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der Landesregierung bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d. h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere
- Jurist (Durchführen der Verfahren, Vollziehung der Verfahrensgesetze, insbesondere von Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG [1])
- Sachverständiger (Befunderhebung und Gutachten)
- Amtsarzt (medizinische Untersuchungen, Beurteilung von medizinischen Fragen (Sprengelarzt), Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Sanitätsbehörde)
- Sachbearbeiter (selbständige Erledigungen)
Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg
Im Bundesland Salzburg sind fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem Gau ident ist;
jeweils benannt nach dem dortigen Hauptort (mit einer Ausnahme):
- Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Flachgau), seit 1867
- Bezirkshauptmannschaft Hallein (Tennengau), seit 1896
- Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (Pongau), seit 1867
- Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Pinzgau), seit 1867
- Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (Lungau), seit 1867
Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: LGBl. Nr. 59/1976 idgF [2].
Die historische Rechtsgrundlage ist der Erlass des k.k. Landespräsidenten in Salzburg vom 5. Februar 1867, LGBl. Nr. 8/1867 [3], sowie die Kundmachung des k.k. Ministerium des Inneren vom 1. August 1896, LGBl. Nr. 28/1896 [4]
Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
Im Bezirk einer Stadt mit eigenem Statut (Art. 116 B-VG) [5] übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der Stadt Salzburg wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom Magistrat der Stadt Salzburg wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden.
Quellen
- Österreich Lexikon [1]
- ein anonymer Nutzer