Magistrat Salzburg
Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg stellt sicher, dass die Gebietskörperschaft Stadt Salzburg die ihr zugewiesenen Aufgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung und unmittelbaren Landesverwaltung, sowie Aufgaben in der Privatwirtschaftsverwaltung für die Einwohner der Stadt Salzburg erfüllen kann. Er ist ein administrativer Hilfsapparat, der je nach Funktion und Aufgaben teils als vollziehende Behörde dem Bürger übergeordnet auftritt und teils als Dienstleister für seine Kunden Leistungen erbringt.
Rechtsgrundlagen
Salzburger Stadtrecht
Das Salzburger Stadtrecht sieht in Artikel 32 ff den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg als administrativen Hilfsapparat vor, der unter Leitung und Aufsicht der Organe der Stadt Salzburg die Geschäftsführung im Einzelnen besorgt. Diese richten sich nach Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung.
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung
Siehe Weblinks.
Funktionen
Stadt mit eigenem Statut
Die Stadt Salzburg ist seit 1850[1] sowie im Sinne der Bundesverfassung (Artikel 116 des Bundes-Verfassungsgesetzes) und der Landesverfassung (Artikel 51 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) eine Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt). Die rechtliche Stellung der Stadt ergibt sich aus dem Salzburger Stadtrecht.[2]
Eine Stadt mit eigenem Statut ist Gemeinde und zugleich politischer Bezirk. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ist analog dieser besonderen Funktion in seiner Aufbauorganisation entsprechend strukturiert.
einzelne Funktionen
Bezirksverwaltungsbehörde
Als Bezirksverwaltungsbehörde ist der Magistrat Salzburg für das Gebiet der Stadt Salzburg die sachlich und örtlich zuständige Behörde (erste Instanz) in der allgemeinen staatlichen Verwaltung; d. h. er ist in mittelbarer Bundesverwaltung oder in unmittelbarer Landesverwaltung hoheitlich die Bundes- und Landesgesetze vollziehend tätig.
- Straßenverkehr, Gewerberecht, Wasserrecht, Naturschutz, Umweltschutz, Jugendschutz, Soziales, Schulen, ...
Gemeindebehörde
im eigenen Wirkungsbereich
Der eigene Wirkungsbereich umfasst alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
- örtliche Sicherheitspolizei; örtliche Veranstaltungspolizei; Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei; Flurschutzpolizei; örtliche Marktpolizei; örtliche Gesundheitspolizei; insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; Sittlichkeitspolizei; örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
im übertragenen Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze oder der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu besorgen hat.
- Personenstandsregister; Einwohnermeldewesen; allgemeine politische Wahlen; Markt-, Veterinär- und Gesundheitsamt; Amt für öffentliche Ordnung
Anstalten und Betriebe
Einrichtungen, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft als Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluss des Gemeinderates als städtische Anstalten oder Betriebe geführt werden,
- zB alle Seniorenheime der Stadt Salzburg, Stadtbibliothek, Stadtarchiv, Stadtgalerie.
Die Stadt darf erwerbswirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmungen nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur Leistungsfähigkeit der Stadt stehen. Die Eigenschaft als Unternehmung wird vom Gemeinderat zuerkannt. Er kann hierbei bestimmen, dass die Unternehmungen als Sondervermögen der Stadt zu führen sind; Rechtspersönlichkeit kommt ihnen nicht zu. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
- zB Salzburg Museum, Landestheater (Anm: gegründet als Stadttheater), Städtische Bestattung, Städtische Eisarena, Paracelsusbad, Kurhaus Salzburg, Hallenbad Alpenstraße, Städtische Freibäder (Freibad Volksgarten, Freibad Leopoldskron, Freibad Alpenstraße), Städtische Gärtnerei
Abteilungen
Aufbauorganisation im Detail
Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen (Dienststellen) auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.
- Magistratsdirektion (MD)
- Abteilung 1 (Allgemeine und Bezirksverwaltung)
- Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Wissen)
- Abteilung 3 (Soziales)
- Abteilung 4 (Finanzen)
- Abteilung 5 (Raumplanung und Baubehörde)
- Abteilung 6 (Bauwesen)
- Abteilung 7 (Betriebe)
Sitz
- Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg
- Mirabellplatz 4
- 5020 Salzburg
- Telefon: 06 62 - 8072 - 0
- E-Mail: post@stadt-salzburg.at
Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ist zu großen Teilen im Schloss Mirabell am Mirabellplatz untergebracht. Neben diesem Amtssitz sind einzelne Abteilungen auch in anderen Amtsgebäuden untergebracht; zB in der Schwarzstraße, der Faberstraße oder der Auerspergstraße, im Kieselgebäude und am Kranzlmarkt.
Mitarbeiter
Die rund 3 000 Mitarbeiter im Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg sind entweder Magistratsbeamte oder Magistratsvertragsbedienstete, die entweder in der Hoheitsverwaltung oder in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind. Der Magistrat wird vom Magistratsdirektor geleitet. Mit etwa 250 Berufsbildern ist die Salzburger Stadtverwaltung einer der größten und vielfältigsten Arbeitgeber in der Landeshauptstadt.
Weblinks
- Geschäftseinteilung des Magistrats Salzburg, bisherige Jahrgänge seit 2002 (jährlich neu verlautbart)
- Geschäftseinteilung des Magistrats Salzburg, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg, Folge 6a/2018
- Geschäftsordnung des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg, MGO 2007 (geltende Fassung)
Quellen
- Geschäftseinteilung des Magistrats Salzburg, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg, Folge 6a/2018
- Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47/1966, in der geltenden Fassung
- Offizieller Webauftritt "Magistrat Salzburg"
- Salzburger Woche, Ausgabe Stadt Nachrichten, 4. Februar 2011
Einzelnachweise
- ↑ LGBl Nr 322/1850 Erlass des Statthalters vom 15. Juni 1850, Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, Seite 542 ff
- ↑ Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47/1966, in der geltenden Fassung)