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Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind zudem nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Spätestens seit 2019 haben in den jeweiligen Ländern tätige anerkannte Naturschutzorganisationen Rechte als Beteiligte, das sind aber nicht annähernd 57.<ref name="Medicus"></ref> Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.<ref>Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2019: Unmittelbare Parteistellung aus der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (siehe auch folgender Absatz)</ref> | Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind zudem nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Spätestens seit 2019 haben in den jeweiligen Ländern tätige anerkannte Naturschutzorganisationen Rechte als Beteiligte, das sind aber nicht annähernd 57.<ref name="Medicus"></ref> Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.<ref>Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2019: Unmittelbare Parteistellung aus der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (siehe auch folgender Absatz)</ref> | ||
| − | Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der [[Alm]]en ist z. B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Das EU-Recht habe hier mangels Parteistellung noch keine Geltung. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU | + | Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der [[Alm]]en ist z. B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Das EU-Recht habe hier mangels Parteistellung noch keine Geltung. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU gefährdete und daher zu schützende Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes nicht unmittelbar haben. |
==== Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor ==== | ==== Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor ==== | ||
Version vom 9. Januar 2022, 11:30 Uhr
Die in die Gattung der Kiefern gehörende Zirbe (Pinus cembra, deutsch aus Arve, Zirm, oder auch Zirbel genannt) kommt im Bundesland Salzburg vor allem in den Hohen Tauern vor und zählt damit auch zu den Waldbäumen im Nationalpark Hohe Tauern.
Verbreitung der Zirbe im Land Salzburg
Der Lärchen-Zirbenwald ist in den Alpen im Bestand gefährdet, und daher vor allem im Nationalpark als ausgewiesenem Natura 2000-Schutzgebiet gemäß der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) der EU (Anhang I) zu schützen. Lärchen-Zirbenwälder finden sich in Restbeständen in den oberen Tauerntälern, in hohen Lagen im Lungau, aber auch im Raum Dachstein, Hochkönigstock und Hagengebirge. Bekannt sind im Land vor allem der Zirbenwanderweg in Bad Gastein[1] und der urige Wiegenwald mit seinen alten Zirben im Stubachtal.[2]
Erscheinungsbild der Zirbe
Die Zirbe ist ein Nadelbaum, der bis 25 m hoch wächst, die Krone fällt durch den dichten und breiten Wuchs auf. Seine Kurztriebe tragen Büschel mit jeweils fünf Nadeln, die 5 bis 11 cm lang sind. Dadurch ist dieser Baum leicht von den anderen heimischen Kiefernarten zu unterscheiden.
Vorkommen der Zirbe
Die Zirbe bildet in den Alpen in Höhenlagen von 1 500 m bis über 2 000 m ü. A. größere Bestände. In der Regel wächst sie in Gemeinschaft mit der Lärche ("Lärchen-Zirbenwald"). Der sehr langsam wüchsige Baum wird meist 300 bis 400 Jahre alt, kann aber in Einzelfällen bis 600 Jahre und älter werden.Die Zirbe ist vor allem in den kontinentalen Zentralalpen zu finden. Im Westen ist sie bis in die Seealpen vertreten. Ein kleines Verbreitungsgebiet befindet sich auch in der Hohen Tatra und in den Karpaten. Sie gilt als die frosthärteste Baum der gesamten Alpe und erträgt trotz des immergrünen Nadelkleides Temperaturen bis unter 40 °C. Nahe verwandt ist die Sibirische Zirbelkiefer, die von einzelnen Autoren auch als Unterart der heimischen Zirbe aufgefasst wird.
Aufgrund ihres besonders langsamen Wachstums im Hochgebirge und des langsamen Generationswechsels kann die Zirbe sich nicht leicht an die Erwärmung durch den Klimawandel anpassen. Eine genetische Studie belegte, dass Jungbäume in aller Regel an ein bestimmtes ererbtes Klima angepasst sind. Die Anpassung an ein künftig wärmeres und trockeneres Klima kann sich dadurch als schwierig erweisen.
Die Geschichte der Zirbe im Land Salzburg
Der Zirbenbestand im Bundesland Salzburg ist wesentlich auch durch die einstige intensive fürsterzbischöfliche Holzwirtschaft und durch den einstigen Bergbau im Land Salzburg besonders gefährdet. Schon im 13. Jahrhundert kam es zur ersten Verknappung des nutzbaren Holzes, das in großen Mengen für die Saline Hallein und für den Bergbau benötigt wurde. Schon Erzbischof Eberhard II. von Regensberg erließ daher 1237 eine erste Bergordnung mit Schutzbestimmungen für den Wald. Im Jahr 1471 erließ Fürsterzbischofs Bernhard von Rohr angesichts der intensiven Waldnutzung für das Fürsterzbistum die erste bekannte Waldordnung Mitteleuropas. Brennholz und Holz für den Zimmermann durften nur mit Zustimmung des zuständigen Försters geschlagen werden. Einen besonderen Schutz erhielten Edelhölzer wie die Zirbe. Die hohe Nachfrage des Holzes für den Bergbau aber auch für die Saline führte bei der damaligen großflächigen Nutzung oft zu einer Übernutzung und damit zu einer zunehmenden Seltenheit der Zirbe im Land Salzburg. Diese Nutzung war im Bereich der Waldgrenze mit den hier vorhandenen sehr langsamwüchsigen Arten und der hohen Gefahr des lokalen Aussterbens ungeachtet der Schutzbestimmungen besonders gravierend.
Letzte Zirbenwälder sind im Land Salzburg meist in sehr unzugänglichen Lagen zu finden. Diese unzugänglichen bisher kaum genutzten Bestände sind daher von besonderem Wert. Sie können vielfach erst heute mit Hilfe von Hubschraubern einer Nutzung zugeführt werden[2].
Zirben-Schutz im Nationalpark Hohe Tauern
Im Sommer 2013 wurde aufgrund eines Antrages auf Genehmigung von 480 Hubschrauberflügen im Krimmler Achental, die zwecks Bringung von Zirbenholz im unwegsamen Gelände erforderlich sind, eine heftige Diskussion ausgelöst. Es ging dabei um privaten Waldbesitz innerhalb des Nationalparks Hohe Tauern, in dem die Schlägerung einer größeren Anzahl von Zirben geplant war.
Die am Erhalt der Zirben-Bestände im Nationalpark interessierten Naturschützer sehen das Kernproblem auch im geltenden österreichischen Forstgesetz, das nicht EU-konform sei. Denn die Lärchen-Zirben-Bestände unterliegen als gefährdeter Lebensraum dem EU-Recht, solche Bestände sind daher auch im Nationalpark Hohe Tauern als Natura 2000-Schutzgebiet, grundsätzlich zu schützen. Die Schlägerungsgenehmigungen werden zwar nach dem Forstgesetz erteilt, das aber bisher keinen ausdrücklichen Bezug zur Schutzgebietsform Natura 2000 und zum EU-Recht kennt. Eine Berücksichtigung des EU-Rechtes erfolgte daher bisher nicht. In diesem Fall ist nach der geltenden Rechtslage allerdings grundsätzlich das EU-Recht unmittelbar anzuwenden, weil Österreich diese EU-Rechtsbestimmungen der EU vollinhaltlich anerkennt. Die Wiederherstellung eines guten Erhaltungszustandes der Lärchen-Zirbenwälder ist auch im Bundesland Salzburg sicherzustellen.
Landesumweltanwalt Wolfgang Wiener stellte zudem klar, dass man nicht auf eine Änderung des Forstgesetzes warten müsse, um die Zirben-Bestände zu retten. Man könne seiner Ansicht nach Zirben-Sonderschutzgebiete ausweisen, die zum Schutz der ohnehin wenigen größeren Zirben-Bestände geeignet wären. Nationalparkdirektor Wolfgang Urban erwartet sich einen flächendeckenden Zirben-Schutz nur durch eine Änderung des Forstgesetzes. Damit wären dann auch die Zirben-Bestände außerhalb des Nationalparks geschützt. In Vorbereitung befand sich bereits eine Novelle des Nationalparkgesetzes, durch die u. a. die Verankerung von EU-Richtlinien (Vogelschutzrichtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), sowie eine Verwaltungsvereinfachung garantiert wird.
2021: Neuerlich Streit um Zirben im Krimmler Achental
Die Grundbesitzer im Nationalpark waren durch das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichtshofes unzufrieden. Die bei der Gründung des Parks zugesicherten Rechte fielen mit dem EU-Beitritt Österreichs angeblich den geltenden EU-Gesetzen zum Opfer. Georg Altenberger ist Landwirt in Mittersill und Obmann der Schutzgemeinschaft der Grundbesitzer im Nationalpark. Er sagte Anfang Jänner 2022 gegenüber den Salzburger Nachrichten, dass in Zukunft alle in Österreich anerkannten Naturschutzorganisationen Parteistellung hätten, wenn es um die Nutzung von Zirben im Nationalpark gehe. Das sind 57. "Vier Pfoten im Burgenland kann einen Einspruch machen, wenn in Krimml Zirben gefällt werden sollen." Bisher hätten die Naturschutzorganisationen hier "nichts" zu sagen gehabt.
Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind zudem nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Spätestens seit 2019 haben in den jeweiligen Ländern tätige anerkannte Naturschutzorganisationen Rechte als Beteiligte, das sind aber nicht annähernd 57.[2] Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem neuen Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.[3]
Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im 1983 in Kraft getretenen Salzburger Nationalparkgesetz in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der Almen ist z. B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde 2014 die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband 2017 Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Das EU-Recht habe hier mangels Parteistellung noch keine Geltung. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das 2019 aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU gefährdete und daher zu schützende Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes nicht unmittelbar haben.
Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor
Das Landwirtschaftsministerium beabsichtigte zuerst, die Umsetzung der FFH-Richtlinie und von Aarhus ins Forstgesetz aufzunehmen. Aber der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts sieht die Materie nicht im Forstwesen, sondern im Naturschutz, der Landessache ist. Das teilte er im August dem Land mit. Die Folge: Die notwendige Prüfung muss in das Nationalparkgesetz des Landes eingearbeitet werden. Die Nutzung von Lärchen-Zirbenbeständen wird damit nach dem Nationalparkgesetz bewilligungspflichtig, die in den jeweiligen Ländern tätigen und behördlich anerkannten Naturschutzorganisationen haben dabei eine eingeschränkte Parteistellung.
In der Region spricht man von einem angeblichen Paradigmenwechsel im Nationalparkgesetz, der im Gegensatz zum 1983 Versprochenen stehe. Es gibt angesichts der klaren Zielsetzungen des Nationalparkgesetzes und der geltenden Rechtsbestimmungen keine Alternative. Das Land arbeitet bereits an der Novelle des Nationalparkgesetzes, die noch im Jänner in Begutachtung gehen soll. Entscheidend ist die Formulierung: Naturgemäß bleibt ein gewisser Freiraum, es wird nicht jede einzelne Zirbe zum Gegenstand eines Verfahrens, vielmehr ist vorrangig der gute Erhaltungszustand der Zirbe und der Lärchen-Zirbenwälder gemäß den EU-Kriterien im Land sicherzustellen.[2]
Die Nationalpark-Landesrätin Daniela Gutschi (ÖVP) sagt, man sei bei der Umsetzung des EU-Rechts säumig und müsse es jetzt machen. Sie verstehe den Unmut der Landwirte, aber die Natur sei unter großem Druck. Laut Gutschi soll zum Beispiel die Zirbennutzung für den Eigenbedarf bewilligungsfrei bleiben. Und es sei eine Verordnung in Arbeit, die bei der Versagung der Bewilligung Entschädigungen für die Landwirte vorsehe. Mehr könne man nicht tun. Die Zirbe wird meist 300 bis 400 Jahre alt. Vereinzelte freistehende Bäume können angeblich jedoch ein Alter bis an die 1.000 Jahre erreichen.
Die Nutzung der Zirbe im Alpenraum
Bekannt ist die Zirbe durch ihr schön gemasertes und sehr lange duftendes Holz. Wegen des geringen Unterschieds zwischen Frühjahrs- und Herbstholz treten die Jahresringe wenig hervor. Daher wurde und wird im alpinen Raum seit vielen Jahrhunderten die Zirbe als begehrtes Holz für Schnitzarbeiten genutzt, während im außeralpinen Raum vor allem das Holz von Linden für Schnitzarbeiten verwendet wird. Schon gotische Madonnen und Heiligenfguren lassen sich durch das verwendete Holz dem Alpenraum zuordnen. Das Zirbenholz wird aber auch für Betten, für Kinderwiegen und für Bauernkästen verarbeitet – auch kunstvoll vertäfelte Zirbenzimmer sind im Alpenraum bekannt. Der Zirbenlikör, meist bodenständig Zirbengeist oder Zirbenschnaps genannt, ist ein Schnaps, der für einige Wochen mit eingelegten streifenförmig geschnittenen, aber unreife Zapfen der Zirbe veredelt wurde. Öle und Harze finden in der Volksmedizin Verwendung, die Samen waren (ähnlich wie heute die Piniensamen) gelegentlich als schmackhafte Backzutat für Kekse bekannt. Die Zirbensamen bilden übrigens die Hauptnahrung des Tannenhähers.
Weblink
Quellen
- naturkundliches Informationssystem
- Thomas Hödlmoser, Zirbenschützer wollen die EU einschalten, Salzburger Nachrichten vom 19. August 2013, Lokalteil, Seite 5
- www.sn.atEU-Recht im Nationalpark Hohe Tauern - urige Zirbenstube ist bald Vergangenheit, ein Beitrag von Anton Kaindl, 7. Jänner 2022
- Ergänzungen durch den Naturschutzsachverständigen Dr. Reinhard Medicus
Einzelnachweise
- ↑ www.gasteinertal.com
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 Quelle Dr. Reinhard Medicus, siehe auch Diskussionseite
- ↑ Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2019: Unmittelbare Parteistellung aus der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (siehe auch folgender Absatz)