Zirbe

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Salzburg, Hohe Tauern, Stubachtal, Weg vom Enzingerboden zum Tauernmoossee, 2 000 m ü. A., 2003.07.19, Bild von: Michael Kurz

Die in die Verwandtschaft der Kiefern gehörende Zirbe kommt in Salzburg vor allem in den Hohen Tauern vor und zählt auch zu den Bäumen im Nationalpark Hohe Tauern. Sie bildet dort in Höhenlagen bis über 2 000 m ü. A. ausgedehnte Bestände, oft in Gemeinschaft mit Latschen.

Zirben-Schutz im Nationalpark Hohe Tauern

Im Sommer 2013 wurde aufgrund eines Antrages auf Genehmigung von 480 Hubschrauberflügen im Krimmler Achental, die zwecks Holzbringung erforderlich sind, eine heftige Diskussion ausgelöst. Es ging dabei um privaten Waldbesitz innerhalb des Nationalparks Hohe Tauern, in dem die Schlägerung einer größeren Anzahl von Zirben geplant war.

Die am Erhalt der Zirben-Bestände innerhalb des Nationalparks interessierten Umweltschützer saehen das Kernproblem im geltenden österreichischen Forstgesetz, das nicht EU-konform sei. Denn der Nationalpark Hohe Tauern ist ein Natura 2000-Schutzgebiet, nach dem die Zirben-Bestände zu schützen sind. Schlägerungsgenehmigungen werden jedoch nach dem Forstgesetz erteilt. In diesem gibt es aber keinen Bezug zur Schutzgebietsform Natura 2000. In diesem Fall ist nach der geltenden Rechtslage allerdings EU-Recht auch unmittelbar anzuwenden, weil Österreich diese EU-Rechtsbestimmungen anerkennt.

Landesumweltanwalt Wolfgang Wiener war der Meinung, dass man nicht auf eine Änderung des Forstgesetzes warten müsse, um die Zirben-Bestände zu retten. Man könne seiner Ansicht nach Zirben-Sonderschutzgebiete ausweisen, die zum Schutz der ohnehin wenigen größeren Zirben-Bestände geeignet wären. Nationalparkdirektor Wolfgang Urban erwartet sich einen flächendeckenden Zirben-Schutz nur durch eine Änderung des Forstgesetzes. Damit wären dann auch die Zirben-Bestände außerhalb des Nationalparks geschützt. In Vorbereitung befand sich bereits eine Novelle des Nationalparkgesetzes, durch die u. a. die Verankerung von EU-Richtlinien (Vogelschutzrichtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), sowie eine Verwaltungsvereinfachung garantiert wird.

2021: Neuerliche Streit um Zirben im Krimmler Achental

Die Grundbesitzer im Nationalpark wurden unzufrieden, die die bei der Gründung des Parks zugesicherten Rechte fallen EU-Gesetzen zum Opfer. Georg Altenberger ist Landwirt in Mittersill und Obmann der Schutzgemeinschaft der Grundbesitzer im Nationalpark. Er sagte Anfang Jänner 2022 gegenüber den Salzburger Nachrichten, dass in Zukunft alle in Österreich anerkannten Naturschutzorganisationen Parteistellung hätten, wenn es um die Nutzung von Zirben im Nationalpark gehe. Das sind 57. "Vier Pfoten im Burgenland kann einen Einspruch machen, wenn in Krimml Zirben gefällt werden sollen." Bisher hätten die Naturschutzorganisationen hier nichts zu sagen gehabt.

Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist großteils in Privateigentum und wird seit Jahrhunderten von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft geprägt hat. Schützen und Nutzen sind im 1983 in Kraft getretenen Salzburger Nationalparkgesetz gleichwertig. Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert sind. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde 2014 die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband 2017 Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband im Forstgesetz, das Bundessache ist, keine Parteistellung habe. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte das 2019 aber anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU geschützte Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss geprüft werden, ob eine Fällung von Zirben dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Und dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Umweltverfahren die Parteistellung erhalten, die sie im Forstgesetz nicht haben.

Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor

Das Landwirtschaftsministerium beabsichtigte, die Umsetzung der FFH-Richtlinie und von Aarhus ins Forstgesetz aufzunehmen. Aber der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts sieht die Materie nicht im Forstwesen, sondern im Umweltschutz, der Landessache ist. Das teilte er im August dem Land mit. Die Folge: Die Umweltprüfung muss in das Nationalparkgesetz des Landes eingearbeitet werden. Die Zirbennutzung wird damit auch nach dem Nationalparkgesetz bewilligungspflichtig und die NGOs haben Parteistellung.

In der Region spricht man von einem Paradigmenwechsel im Nationalparkgesetz, der im Gegensatz zum 1983 Versprochenen stehe. Aber es gibt keine Alternative. Das Land arbeitet bereits an der Novelle des Nationalparkgesetzes, die noch im Jänner in Begutachtung gehen soll. Entscheidend ist die Formulierung: Bleibt ein gewisser Freiraum oder wird jede einzelne Zirbe zum Gegenstand eines vielleicht jahrelangen Verfahrens.

Die Nationalpark-Landesrätin Daniela Gutschi (ÖVP) sagt, man sei bei der Umsetzung des EU-Rechts säumig und müsse es jetzt machen. Sie verstehe den Unmut der Landwirte, aber die Natur sei unter großem Druck. Laut Gutschi soll zum Beispiel die Zirbennutzung für den Eigenbedarf bewilligungsfrei bleiben. Und es sei eine Verordnung in Arbeit, die bei der Versagung der Bewilligung Entschädigungen für die Landwirte vorsehe. Mehr könne man nicht tun.

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Quellen