| Zeile 2: |
Zeile 2: |
| | | | |
| | ==Geschichte== | | ==Geschichte== |
| − | Bis zur Grundentlastung (auch ''Grundablöse'' genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres [[1848]], gab es in Salzburg, wie in Österreich (Cisleithanien), keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. Von da her kommt die Bezeichnung "Bauernlehen" für einen Bauernhof. | + | Bis zur Grundentlastung (auch ''Grundablöse'' genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres [[1848]], gab es in Salzburg, wie auch in Österreich (Cisleithanien), keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. Von da her kommt die Bezeichnung "Bauernlehen" für einen Bauernhof. |
| | | | |
| − | Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch [[Urbaramt|Urbarämter]] verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a. | + | Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch [[Urbaramt|Urbarämter]] verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen betrafen. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a. |
| | | | |
| | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#P|Pfleggerichten]] und Landgerichten geltende Recht. Als [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#T|Taidinge]] wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. | | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#P|Pfleggerichten]] und Landgerichten geltende Recht. Als [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#T|Taidinge]] wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. |
| Zeile 14: |
Zeile 14: |
| | Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt. | | Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt. |
| | | | |
| − | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. | + | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (der Jahres-Geldwert entsprach ungefähr dem Jahreszins, jedoch ohne Robotleistungen und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. |
| | | | |
| − | Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach römischen Rechts so bezeichneten Obereigentums, im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hierfür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut in Hof (erst ab 1951 Hof bei Salzburg) 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von fünf kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst. | + | Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach römischen Rechts so bezeichneten Obereigentums, im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hierfür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut in Hof (erst ab 1951 Hof bei Salzburg) 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von fünf kg Brot. In Salzburg wurden rund 24.000 Güter, davon ca. 1.400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst. |
| | | | |
| | ==Quellen== | | ==Quellen== |