Kurort: Unterschied zwischen den Versionen

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Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als '''Kurort''' im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'' i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 S.HVK StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. im Rechtsinformationssystem (Geltende Fassung)]</ref>.
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Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als '''Kurort''' im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', kurz S.HVK i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 S.HVK StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. im Rechtsinformationssystem (Geltende Fassung)]</ref>.
  
== Arten von Kurorten ==
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==Begriffsdefinitionen==
 
===Heilklimatische Kurorte===
 
===Heilklimatische Kurorte===
Lufkurorte bieten Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen soll. Dieses Reizklima tritt in Höhenlagen um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] auf.
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'Luft'kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] und durch  besondere geografische Lage (z.B. Sonnenterrasse) auf. Heilklimatische Kurorte oder Luftkurte sind zum Beispiel [[Mariapfarr]] oder [[Sankt Veit im Pongau]].
 
 
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===Thermalkurorte===
 
===Thermalkurorte===
Thermalkurorte verfügen über natürliche [[Thermalquellen]]. Zum Beispiel [[Badgastein]] oder [[Bad Vigaun]].
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==Kurorte in Salzburg==
 
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* [[Bad Hofgastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], Real-Kurort
 
* [[Bad Hofgastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], Real-Kurort
* [[Goldegg]], Kneipp-Kurort
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* [[Mariapfarr]], Heilklimatischer Kurort (Luftkurort)
* [[Mariapfarr]], Luftkurort
 
 
* [[Stadt Salzburg]], Heilmoor, [[Kurhaus Salzburg|Moorbad]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: LGBl. Nr. 60/1968]</ref> <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: LGBl. Nr. 75/1969]</ref>
 
* [[Stadt Salzburg]], Heilmoor, [[Kurhaus Salzburg|Moorbad]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: LGBl. Nr. 60/1968]</ref> <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: LGBl. Nr. 75/1969]</ref>
* [[St. Georgen bei Salzburg]],  [[Moorbad St. Felix]]
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* [[St. Veit im Pongau]], Heilklimatischer Kurort (Luftkurort) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000603 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über die Anerkennung der Gemeinde St. Veit im Pongau als heilklimatischer Kurort, StF: LGBl. Nr. 94/1989]</ref>
* [[St. Veit im Pongau]], Heilklimatischer Kurort <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000603 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über die Anerkennung der Gemeinde St. Veit im Pongau als heilklimatischer Kurort, StF: LGBl. Nr. 94/1989]</ref>
 
* [[Strobl]], Moorbad
 
 
* [[Bad Vigaun]], schwefelhaltige [[Heilquelle]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000156 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. November 2001 über die Anerkennung der Gemeinde Vigaun als Kurort, StF: LGBl Nr 105/2001]</ref>  
 
* [[Bad Vigaun]], schwefelhaltige [[Heilquelle]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000156 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. November 2001 über die Anerkennung der Gemeinde Vigaun als Kurort, StF: LGBl Nr 105/2001]</ref>  
 
* [[Zell am See]], Luftkurort <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000087 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort, StF: LGBl. Nr. 49/1961]</ref>
 
* [[Zell am See]], Luftkurort <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000087 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort, StF: LGBl. Nr. 49/1961]</ref>
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==Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind==  
 
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
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==Spezielle Anforderungen==
 
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: 3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens
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: 3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen
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: 4. Allgemeine medizinische Anforderungen
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: 4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal
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: 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen
  
 
===1. Meteorologische Anforderungen===
 
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Version vom 27. Januar 2016, 11:08 Uhr

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Kurort im Bundesland Salzburg ist das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, kurz S.HVK i.d.g.F. [1].

Begriffsdefinitionen

Heilklimatische Kurorte

'Luft'kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1 000 m ü. A. und durch besondere geografische Lage (z.B. Sonnenterrasse) auf. Heilklimatische Kurorte oder Luftkurte sind zum Beispiel Mariapfarr oder Sankt Veit im Pongau.

Thermalkurorte

Thermalkurorte verfügen über natürliche Thermalquellen. Zum Beispiel Bad Gastein oder Bad Vigaun.

Kurorte in Salzburg

anerkannte Kurorte

In Salzburg dürfen sich folgende Orte Kurort nennen:

ehemalige Kurorte (nicht mehr anerkannte)

Gemeinden mit Kuranwendungen

Keine Kurorte im Sinne des S.HVK, aber Gemeinde mit anerkannten Heilvorkommen oder Kuranwendungen sind:

Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind

  • Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren
  • Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art
  • Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität
  • Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung
  • die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison
  • das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1 000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens fünf Kilometer den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste
  • Verpflegungsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist
  • Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen
  • Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr
  • Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen
  • Planliche Darstellung und Angaben zum Raumplanungswillen hinsichtlich der künftigen Nutzung als Kurort
  • Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen

Gutachten

Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:

  • Meteorologie
  • Luftgüte
  • Lärmsituation
  • medizinische und hygienische Aspekte

Spezielle Anforderungen

1. Meteorologische Anforderungen
2. Durchführung von Luftgütemessungen
3. Lärmtechnische Anforderungen
3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens
3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen
4. Allgemeine medizinische Anforderungen
4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal
4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

1. Meteorologische Anforderungen

  • Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden Klimastation durch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Salzburg und Oberösterreich für folgende Messgrößen:
    • Windrichtung
    • Windgeschwindigkeit
    • Lufttemperatur
    • Luftfeuchte
    • Niederschlag
    • für Luft- und heilklimatische Kurorte auch
      • Sonnenscheindauer
      • Globalstrahlung
      • Luftdruck
      • ergänzt durch Augenbeobachtungen von Bewölkung, Sichtweite, Wetter- und Erdbodenzustand und Schneehöhen.

Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben. Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.

2. Durchführung von Luftgütemessungen

Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.

  • Schwefeldioxid
  • Staub
  • Stickoxide
  • Ozon

Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein. Mindestmesszeitraum beträgt ein Jahr; Auswertung des Emissionskatasters, Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,-- je nach Belastung bis € 36.500,-- (Stand 2015).

Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.

Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der Salzburger Luftreinhalteverordnung.

Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;

3. Lärmtechnische Anforderungen

3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens

An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.

  • Messdauer pro Punkt 1/2 Stunde bis 1 Woche
  • Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr

Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg, Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);

Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)

Qualitätserfordernis

Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 (Lärmschutz in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.

Periodische Überprüfungen sind zumindest alle zehn Jahre erforderlich.

Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.

3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)

beispielsweise

  • Schaffung einer Fußgängerzone, die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist
  • Verfügung von Ruhezeiten im Kurbezirk, die mit den Verkehrszeiten der Fußgänger korrelieren
  • keine Nachtlokale oder Diskotheken im Kurbezirk
  • Verfügung eines Nachtfahrverbotes für subjektiv laute Fahrzeuge im Kurbezirk mit Ausnahme des *Berufsverkehrs oder besonders lärm- und schadstoffarmer Fahrzeuge
  • Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage

4. Allgemeine medizinische Anforderungen

4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.

  • Kurmittelhaus bzw. Betreuungszentrum
    • Solche Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass das vorhandene Heilvorkommen im Kurort selbst in optimaler Weise entsprechend den Indikationen des Heilvorkommens angewendet werden kann und die Anwendung durch begleitende Maßnahmen positiv unterstützt werden.
  • Kurpark
  • Er hat sich in kurzer Distanz zum Zentrum des Kurortes zu befinden. Seine Größe ist im Verhältnis zur möglichen maximalen Kurgästezahl, der Größe der Gemeinde und der Größe der Kurzone festzulegen. Wesentliche Bestandteile sind
- geschlossene Grünflächen
- Schatten spendender Baumbestand
- Ruheplätze
  • In der Nähe des Kurparks sind öffentliche Sanitäranlagen (geschlechtergetrenntes WC und Waschgelegenheit mit Fließwasser), sowie ein im Nahbereich befindlicher frei und unentgeltlich zugänglicher Ruhe- bzw. Aufenthaltsraum vorzusehen.
  • Ausgedehntes Wanderwegenetz verschiedener Schwierigkeitsgrade, zum Teil zumindest auch im Winter geräumt
  • Verkehrsberuhigte Zone im Kurortskern
  • Ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten nach zumindest dem mittleren aktuellen Standard der Fremdenverkehrswirtschaft
  • Mindestens ein öffentlich zugänglicher Betrieb mit Diätküche; ausreichende Öffnungszeiten zu den Hauptmahlzeiten müssen gegeben sein
  • Geländemässige und über Wege erschlossene Areale für die Terrain-Kur (Bewegungstherapie im freien Gelände)
  • Breites Sportangebot - indikationsabhängig
    • Mindestens sollten Schwimmen, Laufen, Ballspiele und Gymnastik möglich sein
  • Als weitere Angebote wären wünschenswert
    • Psychosoziale Schulungsräume und Veranstaltungen (Gruppentherapie, Selbsthilfegruppen etc.)
    • Kreativzentren (z. B. Töpfern, Weben, Musizieren ...)
    • so genannte Bioläden: Angebote von Reinwert - und Vollwertnahrung
    • Informationscenter
    • Veranstaltungskalender
    • Organisationshilfen

4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal

Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.

Diese haben in Abhängigkeit von den Indikationen des Kurortes die Anwendung des Heilmittels in besonderer Weise zu fördern und zu überwachen.

Es ist eine öffentliche Apotheke im Ort oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine Filialapotheke oder eine Hausapotheke eines Arztes für Allgemeinmedizin einzurichten.

Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.

Wünschenswert wäre weiters:

  • Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)
  • Sportlehrer
  • Handwerklicher Gruppenleiter usw.

Verweise

weitere Informationen unter:

Quellen

Fußnoten