Jagd

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Die Jagd ist im Bundesland Salzburg durch das Jagdgesetz und Verordnungen der Landesregierung geregelt.

Regelung

Jagdrecht

Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, innerhalb eines Jagdgebietes unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, zu verfolgen, zu erlegen, zu fangen und sich dieses sowie dessen nutzbare Teile anzueignen.

Dieses Recht fließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem untrennbar verbunden.

Wild

Als Wild im Sinne des Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:

Schonzeiten

Für die nachfolgend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festgesetzt:

  • Haarwild:
    • Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;
    • Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis;
    • Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;
  • Federwild:
    • Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, Rackelwild, Fasan;
    • Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;
    • Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;
    • Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran.

Während der Schonzeiten dürfen Tiere dieser Wildarten grundsätzlich weder verfolgt noch gefangen oder erlegt werden.

Ganzjährige Schonung genießen folgende Wildarten:

  • Haarwild: Elchwild, Nerz, Mauswiesel, Wildkatze, Fischotter, Braunbär, Luchs, Wolf, Goldschakal, Schneehase, Biber;
  • Federwild:
    • Wildtauben: Hohltaube, Turteltaube;
    • Hühnervögel: Haselhuhn, Steinhuhn, Alpenschneehuhn, Rebhuhn;
    • Greifvögel: Steinadler, Wespenbussard, Mäusebussard, Habicht, Sperber, Turmfalke, Baumfalke, Wanderfalke, Schwarzmilan, Bartgeier, Gänsegeier, Rohrweihe;
    • Eulen: Schleiereule, Uhu, Waldohreule, Sumpfohreule, Rauhfußkauz, Steinkauz, Sperlingskauz, Waldkauz;
    • Wasservögel: Krickente, Höckerschwan, Bekassine, Haubentaucher.

Keine Schonung genießen folgende Wildarten:

Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.

Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd

Voraussetzung zur Erlangung einer Jagdkarte und damit zur Ausübung der Jagd ist eine erfolgreich abgelegte Jagdprüfung. Die Jagdprüfung wird von der Salzburger Jägerschaft durchgeführt. Die Jagdkarte wird vom Landesjägermeister ausgestellt, und zwar

  • als Jahresjagdkarte mit Geltung für ein Jagdjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;
  • als Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden oder für die Dauer von zwei Wochen.

Wer die Jagd ausübt, hat seine Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Weiterführend

Für Informationen zu Jagd, die über den Bezug zu Salzburg hinausgehen, siehe zum Beispiel den Eintrag in der deutschsprachigen Wikipedia zum selben Thema

Quellen

Weblinks

Siehe auch