Bezirkshauptmannschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Bezirkshauptmannschaft''' (BH) ist die Verwaltungsbehörde der einzelnen Bezirke (in Salzburg auch: ''Gaue'') des [[Bundesland Salzburg|Bundeslandes Salzburg]]. In der [[Stadt Salzburg]] wird diese Aufgabe, wie in allen Städten mit eigenem Statut, vom [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] wahrgenommen.
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Die '''Bezirkshauptmannschaft''' (BH) ist in der [[Österreich|Republik Österreich]] eine wichtige Verwaltungsbehörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern. <br />
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Die Bezirkshauptmannschaft ist sachlich und örtlich zuständig jeweils für einen einzelnen [[Politische Gliederung des Bundeslandes Salzburg|Bezirk]], der im [[Bundesland Salzburg]] auch ''Gau'' genannt wird. <br />
  
==Allgemeines==
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== Struktur ==
In der Reihe der staatlichen Verwaltung ist die Bezirkshauptmannschaft die unterste Behörde. In ihr sind von der [[Landesregierung]] bestellte, also nicht vom Volk gewählte, Beamte und Vertragsbedienstete mit unterscheidlicher fachlicher Qualifikation tätig:
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Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung. <br />
* Juristen
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Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d. h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter [[Bezirkshauptmann]] (auch: ''Bezirkshauptfrau''), der dem [[Landeshauptmann]] in der mittelbaren Bundesverwaltung und der [[Landesregierung]] in der unmittelbaren Landesverwaltung direkt (weisungsgebunden) unterstellt ist.
* Amtsärzte
 
* Diverse Sachverständige
 
  
Die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft umfassen vor allem die "klassische Hoheitsverwaltung" des Bezirks, wie Gewerbe-, Wasser- und Verkehrsrecht oder Gemeindeaufsicht, Gesundheits- und Sozialthemen. Auch in Fragen der Sicherheitsverwaltung und in 1. Instanz bei Angelegenheiten der Bundes- und Landesverwaltung wird die Bezirkshauptmannschaft tätig.
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Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der [[Land Salzburg (Verwaltung)|Landesverwaltung]] und ein Teil der [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Gebietskörperschaft ''Land Salzburg'']].  
  
An der Spitze der Bezirkshauptmannschaft steht der von der Landesregierung ernannte [[Bezirkshauptmann]] (oder auch die ''Bezirkshauptfrau''), der direkt dem [[Landeshauptmann]] unterstellt ist.
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== Aufgaben ==
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Die Aufgabe einer Bezirkshauptmannschaft ist die Bezirksverwaltung, d. h. das Besorgen der Hoheitsverwaltung im Bezirk. <br />
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Dazu gehören: <br />
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* die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
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* die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz ([[Katastrophenschutzreferent]]).
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* die Unterstützung der Gemeindebehörden ([[Bürgermeister]]) bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ("Bezirksarchitekt"); häufig sind diese Aufgaben  durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.
  
==Bezirkshauptmannschaften in Salzburg==
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== Mitarbeiter ==
Im Bundesland Salzburg bestehen fünf Bezirkshauptmannschaften, die mit den Gauen ident sind und mit einer Ausnahme nach ihren Hauptorten benannt sind:
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In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der [[Landesregierung]] bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d. h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere <br/>
* [[Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung]] ([[Flachgau]])
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* Jurist (Durchführen der Verfahren, Vollziehung der Verfahrensgesetze, insbesondere von Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768 www.ris.bka.gv.at/ AVG (geltende Fassung) ]</ref>)
* [[Bezirkshauptmannschaft Hallein]] ([[Tennengau]])
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* Sachverständiger (Befunderhebung und Gutachten)
* [[Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau]] ([[Pongau]])
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* Amtsarzt (medizinische Untersuchungen, Beurteilung von medizinischen Fragen ([[Sprengelarzt]]), Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Sanitätsbehörde)   
* [[Bezirkshauptmannschaft Zell am See]] ([[Pinzgau]])
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* Sachbearbeiter (selbständige Erledigungen)
* [[Bezirkshauptmannschaft Tamsweg]] ([[Lungau]])
 
  
==Quelle==
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== Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg ==
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Im Bundesland Salzburg sind fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem ''Gau'' ident ist; <br />
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jeweils benannt nach dem dortigen Hauptort (mit einer Ausnahme):
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* [[Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung]] ([[Flachgau]]), seit [[1867]]
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* [[Bezirkshauptmannschaft Hallein]] ([[Tennengau]]), seit [[1896]]
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* [[Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau]] ([[Pongau]]), seit [[1867]]
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* [[Bezirkshauptmannschaft Zell am See]] ([[Pinzgau]]), seit [[1867]]
 +
* [[Bezirkshauptmannschaft Tamsweg]] ([[Lungau]]), seit [[1867]]
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Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom [[19. Mai]] [[1976]] über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: [[LGBl]]. Nr. 59/1976 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000252 www.ris.bka.gv.at/ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (geltende Fassung)]</ref>.
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Die historische Rechtsgrundlage ist der Erlass des k.k. Landespräsidenten in Salzburg vom 5. Februar 1867, [[LGBl]]. Nr. 8/1867
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<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1867&page=20&size=45 ÖNB-ALEX/ Historische Rechts- und Gesetzestexte online]</ref>, sowie die Kundmachung des k.k. Ministerium des Inneren vom 1. August 1896, [[LGBl]]. Nr. 28/1896 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1896&page=73&size=45 ÖNB-ALEX/ Historische Rechts- und Gesetzestexte online]</ref>
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== Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde ==
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Im Bezirk einer [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt mit eigenem Statut]] (Art. 116 B-VG) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138 www.ris.bka.gv.at / Art.116 B-VG (geltende Fassung)]</ref> übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der [[Stadt Salzburg]] wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom [[Magistrat Salzburg|Magistrat der Stadt Salzburg]] wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden.
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== Quellen ==
 
* Österreich Lexikon [http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b430084.htm]
 
* Österreich Lexikon [http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b430084.htm]
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* ein anonymer Nutzer
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=== Einzelnachweise ===
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<references/>
  
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[[Kategorie:Infrastruktur]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
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[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 21. Juli 2021, 12:45 Uhr

Die Bezirkshauptmannschaft (BH) ist in der Republik Österreich eine wichtige Verwaltungsbehörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern.
Die Bezirkshauptmannschaft ist sachlich und örtlich zuständig jeweils für einen einzelnen Bezirk, der im Bundesland Salzburg auch Gau genannt wird.

Struktur

Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung.
Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d. h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter Bezirkshauptmann (auch: Bezirkshauptfrau), der dem Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesregierung in der unmittelbaren Landesverwaltung direkt (weisungsgebunden) unterstellt ist.

Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der Landesverwaltung und ein Teil der Gebietskörperschaft Land Salzburg.

Aufgaben

Die Aufgabe einer Bezirkshauptmannschaft ist die Bezirksverwaltung, d. h. das Besorgen der Hoheitsverwaltung im Bezirk.
Dazu gehören:

  • die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
  • die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz (Katastrophenschutzreferent).
  • die Unterstützung der Gemeindebehörden (Bürgermeister) bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ("Bezirksarchitekt"); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.

Mitarbeiter

In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der Landesregierung bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d. h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere

  • Jurist (Durchführen der Verfahren, Vollziehung der Verfahrensgesetze, insbesondere von Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG [1])
  • Sachverständiger (Befunderhebung und Gutachten)
  • Amtsarzt (medizinische Untersuchungen, Beurteilung von medizinischen Fragen (Sprengelarzt), Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Sanitätsbehörde)
  • Sachbearbeiter (selbständige Erledigungen)

Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg

Im Bundesland Salzburg sind fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem Gau ident ist;
jeweils benannt nach dem dortigen Hauptort (mit einer Ausnahme):

Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: LGBl. Nr. 59/1976 idgF [2].

Die historische Rechtsgrundlage ist der Erlass des k.k. Landespräsidenten in Salzburg vom 5. Februar 1867, LGBl. Nr. 8/1867 [3], sowie die Kundmachung des k.k. Ministerium des Inneren vom 1. August 1896, LGBl. Nr. 28/1896 [4]

Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde

Im Bezirk einer Stadt mit eigenem Statut (Art. 116 B-VG) [5] übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der Stadt Salzburg wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom Magistrat der Stadt Salzburg wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden.

Quellen

  • Österreich Lexikon [1]
  • ein anonymer Nutzer

Einzelnachweise