Gesundheitsamt 1938–1945
In der Zeit des Nationalsozialismus war das Staatliche Gesundheitsamt 1938–1945 ein zentraler Baustein zur Umsetzung der NS-Gesundheitspolitik, deren Aufgaben vorwiegend im Dienste des Erb- und Rassenwahns standen.
Gesetzliche Basis
Um die nationalsozialistische Gesundheitspolitik erfolgreich umzusetzen, waren gleichgeschaltete und daher staatlich zu lenkende Stabsstellen Voraussetzung. Mit dem "Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen" vom 1. Juli 1934 wurde daher in Deutschland zum 1. April 1935 der Grundstein für die Errichtung der Staatlichen Gesundheitsämter gelegt.
Nach der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich im Jahr 1938 trat am 1. Mai 1939 auch das "Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark" vom 14. April 1939 in Kraft. Es sollte die Basis für die Angleichung der gesamten heimischen Verwaltungsstrukturen an die des Deutschen Reiches sicherstellen.
Schon Monate vorher, nämlich mit Gültigkeit ab Dezember 1938, sorgte man mit dem "Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der Ostmark", das das bis dahin geltende österreichische Sanitätsgesetz außer Kraft setzte, auch auf dem ehemaligen Staatsgebiet von Österreich dafür, dass möglichst rasch ein für die beabsichtigten Zwecke geeignetes Gesundheitswesen samt Einrichtung staatlicher Gesundheitsämter installiert werden konnte.
Bereits vor 1938 gab es an den österreichischen Bezirkshauptmannschaften Bezirksarztstellen, doch weder deren Aufgabenstellung noch deren inhaltliche Ausrichtung war mit den nunmehr zu errichtenden staatlichen Gesundheitsämtern vergleichbar.
Institutioneller Rahmen
Das ehemals österreichische Bundesland Salzburg wurde mit Oktober 1938 zum Reichsgau Salzburg. Die bisherigen Bezirkshauptmannschaften wurden in Stadt- und Landkreise umbenannt, an deren Spitze anstelle des Bezirkshauptmannes nunmehr ein Landrat saß. Der Reichsgau Salzburg war in den Stadtkreis Salzburg und die Landkreise Bischofshofen, Hallein, Salzburg Land, Tamsweg und Zell am See unterteilt. Sitz des Reichsstatthalters war die Gauhauptstadt Salzburg. Die zentrale Verwaltungsstelle war die Landeshauptmannschaft. In der Landeshauptmannschaft wie auch in den Landratsämtern waren die unterschiedlichen Agenden bestimmten Abteilungen zugeordnet.
Bereits bestehende kommunale Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens konnten entweder mit einem staatlichen oder einem kommunalen Amtsarzt anerkannt werden und bestehen bleiben. Die Neuerrichtung staatlicher Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten als deren Leiter war aber nun die Regel.
Im angeschlossenen Österreich verteilten sich die drei möglichen Formen wie folgt:
- Staatliche Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten: 79 (davon je eines in den Landkreisen Tamsweg, Bischofshofen, Zell am See, Hallein und Salzburg Land)
- Kommunale Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten: 3 (Linz, Stadt Salzburg, Innsbruck)
- Kommunale Gesundheitsämter mit kommunalen Amtsärzten: 2 (Graz, Wien)
Die übergeordnete Stelle auf Reichsgauebene war das Gaugesundheitsamt, in Salzburg geleitet von Dr. Oskar Hausner. Hausner war ein Nationalsozialist, der in der Zeit des Ständestaates seine ideologische Haltung zu verbergen wusste und sich so das volle Vertrauen von Landeshauptmann Dr. Rehrl gesichert hatte. Nach dem Anschluss bekleidete er das Amt des Regierungsdirektors. Als diese Funktion im Zuge der Neuorganisation des Landes Salzburg als Reichsgau Salzburg abgeschafft wurde, betraute man Dr. Hausner mit der Leitung der Abteilungen III und IV (Gaugesundheitsamt und Gaufürsorgeamt).
Personelle Besetzung der staatlichen Gesundheitsämter
Die staatlichen Gesundheitsämter wurden von einem beamteten Arzt, dem sogenannten Amtsarzt, geleitet. Dem Amtsarzt standen ein Stellvertreter und je nach Größe des Einzugsgebietes und der Einwohnerzahl des Amtsbereiches Verwaltungskräfte und Fachpersonal wie Wohlfahrtspflegerinnen, bzw. Fürsorgerinnen zur Seite. Der Dienstvorgesetzte des Amtsarztes war der Reichsstatthalter, während der Landrat, bzw. der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter der sonstigen im Gesundheitsamt tätigen Verwaltungsbeamten war.
Aufgaben der staatlichen Gesundheitsämter
Im August 1939 war man sich im Reichsministerium des Inneren aufgrund diverser Berichte und Anfragen von Amtsärzten bewusst, dass in der Ostmark aufgrund der bisherigen Nichteinführung des Ehegesundheitsgesetzes, sowie des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrschte.
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, das in Österreich bis heute unerklärlich spät, nämlich erst am 1.1.1940 in Kraft trat, bildete ab dann die rechtliche Grundlage für die vom NS-Regime durchgeführte Zwangssterilisierung von so genannten "Erbkranken".
Positive Eugenik
Zu den Maßnahmen, die bis heute mitunter als die "gute Seite" des NS-Regimes gelten, zählen die fördernden Maßnahmen der positiven Eugenik. In den damit zusammenhängenden Erhebungsverfahren waren die staatlichen Gesundheitsämter maßgeblich involviert. Die Aufgaben des Gesundheitsamtes umfassten Ermittlungen und Untersuchungen bei
- Anträgen kinderreicher Familien auf Kinderbeihilfe,
- Anträgen auf Ausbildungsbeihilfen für kinderreiche Familien,
- Anträge auf Hinterbliebenenhilfe nach Angehörigen der Wehrmacht,
- Anträge auf Ehestandsdarlehen,
die Mitwirkung an
- Aktionen des "Reichsbundes der Kinderreichen" und
- Aktionen des "Reichsbundes Deutsche Familien",
Erhebungen im Zusammenhang mit der
- Verleihung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter,
- Hilfestellung bei der Ehevermittlung im Rahmen der Tätigkeit der "Biologischen Ehevermittlungszentrale" und
- "Hilfe bei der Gattenwahl unter Aufsicht des Rassenpolitischen Amtes der NSDAP"
Weiters zählten zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes im Rahmen der positiven Eugenik
- die strikte Überwachung des geltenden Abtreibungsverbotes,
- die Bekämpfung der Unfruchtbarkeit in Form der "Hilfe bei Kinderlosigkeit in der Ehe",
- fördernde Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Neubildung deutschen Bauerntums,
- die Begutachtung von Umsiedlerkandidaten im Rahmen der Umsiedlung von Volksdeutschen.
Es ist unschwer zu erkennen, von welchen ideologiegeleiteten Absichten diese Maßnahmen getragen waren: die positive Eugenik - auch als positive Auslese bezeichnet, bezweckte überwiegend die Förderung "gesunden arischen Erbgutes", mit dem Ziel der Zeugung von im Sinne der "Volksgemeinschaft" erwünschtem und möglichst zahlreichem Nachwuchs. Im Zuge dieser Ermittlungen und Untersuchungen der Gesundheitsämter wurde die Förderungswürdigkeit der betreffenden Personen geprüft und bestätigt oder abgelehnt. Nach einer Ablehnung blieb es aber nicht dabei, dass die Förderung versagt wurde. Der ablehnende Bescheid löste meist auch Verfolgungsmaßnahmen in Richtung Negativauslese aus.
Negative Eugenik
Es blieb jedoch nicht bei den zufälligen "Negativfunden" im Rahmen der Positivauslese. Die Gesundheitsämter betrieben auch eine aktive und gezielte Erhebungstätigkeit, um die Negativauslese zu forcieren.
Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses", in Deutschland am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten, wurde mit 1. Jänner 1940 auch in der Ostmark eingeführt. Die Zielgruppe für die in diesem Gesetz geregelte Zwangssterilisierung waren "Erbkranke", d. h. Menschen, die von "auszumerzenden Erbkrankheiten" befallen waren. Dazu zählten für die NS-Ideologen "angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, zirkuläres (manisch-depressives) Irresein, erbliche Fallsucht (Epilepsie), erblicher Veitstanz (Huntington`sche Chorea), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit und schwere erbliche körperliche Missbildung". Aber auch schwere Alkoholiker sollten sterilisiert werden und später wurde auch Tuberkulose in die relevanten Erbkrankheiten miteinbezogen. Dazu kamen noch die sogenannten "Asozialen", darunter fielen sozial und politisch Unangepasste und Kriminelle.
Anzeigen mit dem Ziel der Zwangssterilisation des Angezeigten
Entsprechende Personen waren dem Amtsarzt anzuzeigen. Anzeigepflicht bestand nicht nur für Ärzte in den Krankenanstalten und in den Gesundheitsämtern sondern für alle "Personen, die sich mit der Heilbehandlung, Untersuchung oder Beratung von Kranken befassen". Dazu zählten Gesundheitsfürsorgerinnen, niedergelassene Ärzte, Hebammen und Krankenschwestern. Die Anzeige erfolgte auf einem speziellen Formular, auf dem die im Gesetz aufgeführten "Erbkrankheiten" dem Anzeiger bereits vorgedruckt angeboten wurden. Diagnosen konnten so nicht frei formuliert werden, es wurden den Anzeigen aber häufig ausführliche Schilderungen des Krankheitsverlaufs, des sozialen Umfeldes und der "Sippe" des Angezeigten beigelegt. Fleißige Zuarbeiter der Gesundheitsämter waren mitunter mit der Musterung betraute Truppenärzte. Anzeigen kamen aber auch von Gemeinden, von Bürgermeistern und Parteifunktionären sowie von Hilfsschullehrern, die ihnen Anvertraute ebenso buchstäblich ans Messer lieferten wie Angehörige des Gesundheits- und Pflegepersonals. Nicht alle Angezeigten wurden tatsächlich sterilisiert; manche waren zu jung, andere zu alt, wieder andere hatte unzutreffende Diagnosen. Und schließlich hatte auch die kriegsbedingte Überbelastung der Gesundheitsämter ihren Anteil daran, dass die Anzahl der Anzeigen und die Anzahl der tatsächlichen Durchführungen differieren.
Erhebungen und Recherchen über den Angezeigten und seine Familie
Nach Einlangen einer Anzeige begannen die Ermittlungen der Gesundheitsämter, die der Amtsarzt zentral koordinierte. Dazu wurde sogar die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben [!]. Anzeigen und Ermittlungen liefen hinter dem Rücken der Betroffenen ab und so waren Denunziation und Willkür Tür und Tor geöffnet.
Die Gesundheitsfürsorgerinnen fungierten während der Recherche als "Außenposten des Gesundheitsamtes". Sie hatten über Veranlassung des Amtsarztes Sippenfragebogen auszufüllen und Sippentafeln zu erstellen und kannten so den Gesundheitszustand der Familien des Angezeigten, was sich der Amtsarzt zunutze machte. Auch Arbeitgeber und Schule kamen als Auskunftsorte für zweckdienliche Hinweise infrage. Aktenmaterial anderer Behörden wurde angefragt: von Krankenhäusern, Fürsorgebehörden, anderen Gesundheitsämtern, Justizbehörden, Heil- und Pflegeanstalten und von Parteidienststellen. Führte dieses Material zur Verdichtung des Verdachtes auf das Vorhandensein einer "Erbkrankheit", wurde die betroffene Person vom Amtsarzt in das Gesundheitsamt vorgeladen und bemerkte diese erst jetzt, dass man gegen sie etwas im Schilde führte.
Dazu der Auszug eines Schreibens von Dr. Leo Wolfer, Direktor der Landesheilanstalt Lehen, an den Regierungspräsidenten in Salzburg. In diesem führt er am 16. Mai 1940 aus:
- "Einer weiteren Abhilfe bedarf es hinsichtlich solcher erbkranker Anstaltsinsassen, welche bereits entlassungsfähig wären, vor Durchführung der Unfruchtbarmachung aber nicht entlassen werden dürfen… Mit Rücksicht auf die Überfüllung der Anstalt beantrage ich die Entlassung dieser Kranken, die zuständigen Gesundheitsämter müßten allerdings davon in Kenntnis gesetzt werden, damit die betreffenden Kranken, sobald der Sterilisierungsantrag und die Einspruchsfrist verstrichen ist, durch die Gesundheitsämter der Sterilisierung zugeführt werden."
Amtsärztliche Untersuchung und Gutachten
Nun wurde ein "Amtsärztliches Gutachten" erstellt, dem meist auch ein Intelligenzprüfungsbogen beigefügt wurde. Die "Intelligenzprüfung" beinhaltete Orientierungsfragen, Fragen nach Schulwissen, sodann Fragen zum "allgemeinen Lebenswissen". Zur Klärung der "sittlichen Allgemeinvorstellungen" der Angezeigten ließ man sie Begriffe wie Treue oder Tapferkeit interpretieren. Schlussendlich beurteilte man das Verhalten der Person während des Verfahrens, nach Mimik, Körperhaltung, Augenausdruck, Stimme, Zugänglichkeit und Anteilnahme am Geschehen. Ähnlich ging man später auch bei den Verhandlungen an den Erbgesundheitsgerichten vor, wo die vorher begutachtenden Amtsärzte als Beisitzer fungierten. Betroffene konnten im Zweifelsfall in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen werden, in der sie im Hinblick auf ihre Verfasstheit beobachtet und begutachtet wurden.
Antrag auf Unfruchtbarmachung
Wenn die amtsärztliche Untersuchung oder das Beobachtungsergebnis in der Psychiatrischen Klinik das Vorhandensein einer "Erbkrankheit" bestätigte, stellte entweder der Amtsarzt oder der Anstaltsleiter der Klinik beim zuständigen Erbgesundheitsgericht einen Antrag auf "Unfruchtbarmachung". (Anmerkung: Antragsberechtigt waren neben dem Amtsarzt auch Anstaltsleiter von Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten für ihre Patienten und Patientinnen, sowie Leiter von Strafanstalten für ihre Insassen.) Die Zahl der Selbstanträge blieb gering, obwohl man in den Anstalten Patienten, bzw. Insassen in diese Richtung drängte und sich diese durch einen Selbstantrag eine Entlassung aus der Klinik erhoffen konnten.
Der Eifer der Amtsärzte war unterschiedlich stark ausgeprägt. Lagen die Zahlen eines Gesundheitsamtes unter dem Durchschnitt, so wurde beispielsweise im Reichsgau Oberdonau der betreffende Amtsarzt vom Leiter der Abteilung "Volkspflege" aufgefordert, über die Gründe dafür zu berichten, worauf sich so Beanstandete mit dienstlicher Überlastung etc. rechtfertigten.
Durchführung der Zwangssterilisationen
Das zuständige Erbgesundheitsgericht – im Beschwerdefall das Erbgesundheitsobergericht – entschied nun über den vom Amtsarzt eingebrachten Antrag und wie Statistiken - dort wo sie vorhanden sind – zeigen, in der Mehrzahl der Fälle positiv. Nach einem solchen positiven Beschluss war die Sterilisation binnen zwei Wochen "auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden", nofalls unter "Anwendung unmittelbaren Zwanges" durch die Polizei auszuführen". Daraus ergibt sich die eindeutige Feststellung, dass die Sterilisationen nach dem Erbgesundheitsgesetz Zwangssterilisationen waren.
Zur Durchführung der Zwangssterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte
Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Zwangssterilisationen vorgenommen haben.
In Salzburg wurden nachweislich im Landeskrankenhaus in Salzburg Zwangssterilisationen durchgeführt. Im benachbarten Reichsgau Oberdonau wurde aber praktisch in jedem Bezirkskrankenhaus sterilisiert. Wie weit das auch für Salzburg mit den Krankenhäusern in Tamsweg, in St. Johann im Pongau, in Hallein und in Zell am See zutrifft, bleibt zu untersuchen. Wenn im Reichsgau Oberdonau neun Krankenanstalten befugt waren Sterilisationen durchzuführen, ist aber anzunehmen, dass im Reichsgau Salzburg nicht nur das St.Johanns-Spital in der Stadt Salzburg dazu ermächtigt war. Wenig wahrscheinlich ist, dass in Ordenskrankenhäusern wie in Schwarzach oder in der Stadt Salzburg sterilisiert wurde. (Im Landeskrankenhaus waren die Ordensschwestern von Ordensoberen wie Generaloberin Anna Bertha Gräfin Königsegg angewiesen, bei solchen Eingriffen nicht zu assistieren.)
Laut Reichsministerium des Inneren kamen für die Eingriffe ausschließlich chirurgisch ausgebildete Ärzte im Status eines Primars sowie deren Assistenten, für Unfruchtbarmachung mittels Strahlen nur Röntgenfachärzte und Radiologen in Frage. Die Übertragung von Operationsaufträgen auf Ober- oder Assistenzärzte war verboten. Im Reichsgau Oberdonau ist kein einziger Fall bekannt, in dem sich ein Arzt gegen diese Ermächtigung verwehrt hätte.
Der Amtsarzt – Kläger, Richter, Berufungsrichter und Vollstrecker in einer Person
Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden.
Zahlen und Fakten, Salzburg betreffend
Es existiert zur Zeit (Oktober 2013 Anm.) keine umfassende wissenschaftliche Arbeit zur Rolle der Salzburger Gesundheitämter in der NS-Zeit und zur Zwangssterilisation von "erbkranken" Patienten und Patientinnen. Dass Zwangssterilisationen auf Basis von Beschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes Salzburg durchgeführt wurden und die Amtsärzte und Leiter der Gesundheitsämter auch in Salzburg als Antragssteller dabei die treibende Kraft waren, ist jedoch aktenkundig. Bereits im Jahr 1940 nahm Salzburg mit 52 Anträgen auf Sterilisierung die Spitzenposition in der sog. Ostmark ein, während zur selben Zeit in Wien ganze 13 Sterilisationsanträge vorlagen.
Genaue Zahlen über die im Bundesland Salzburg von den Amtsärzten beantragten und in Salzburger Spitälern durchgeführten Eingriffe fehlen jedoch. Dokumentiert sind laut Walter Reschreiter rund 30 im Landeskrankenhaus ausgeführte Zwangssterilisationen an Patienten und Patientinnen der Landesheilanstalt Salzburg. Auch ist die Zwangssterilisation von einer Bewohnerin der Caritasanstalt St. Anton in Bruck an der Großglocknerstraße und ein diesbezügliches Gerichtsverfahren, eine zweite Bewohnerin betreffend, aktenkundig.
Man nimmt an, dass rund 1 % der an Frauen durchgeführten Eingriffe zum Tode führten. In Salzburg ist der Tod einer Patientin der Landesheilanstalt infolge der Zwangssterilisation nachgewiesen. Widerstand gegen diese Zwangsmaßnahme kam in Salzburg ausschließlich von Seiten der katholischen Kirche.
Die in der NS-Zeit tätigen Amtsärzte der Salzburger Gesundheitsämter wurden nach Ende der NS-Zeit nicht belangt. Sie übten ihre Tätigkeit als Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes jedenfalls in den Bezirken Zell am See (Dr. Josef Zillner, * 13. Juli 1908; † 28. Jänner 1986) und Tamsweg (Dr. Franz Elmauthaler, * 29. August 1894; † 18. Oktober 1947) auch nach Kriegsende unbehelligt bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand, bzw. bis zu ihrem Tod aus. Die Akten des Gesundheitsamtes und des Jugendamtes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aus der fraglichen Zeit scheinen im Salzburger Landesarchiv als skartiert auf, was in der österreichischen Amtssprache ausgeschieden und damit nichts anderes als der Vernichtung zugeführt bedeutet.
Quellen
- Caritas Dorf St. Anton, Handakt der ehemaligen Heimbewohnerin E.H.
- Czech, Herwig: Erfassung, Selektion und "Ausmerze". Das Wiener Gesundheitsamt und die Umsetzung der nationalsozialistischen "Erbgesundheitspolitik" 1938 – 1945, Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte, Band 41, ©Verein für Geschichte der Stadt Wien, Wien 2003, Deuticke
- Donhauser, Johannes: Das Gesundheitsamt im Nationalsozialismus – Der Wahn vom "gesunden Volkskörper" und seine tödlichen Folgen – Eine Dokumentation. In: Das Gesundheitswesen, 69. Jahrgang, Thieme 2007
- Goldberger, Josef: NS-Gesundheitspolitik in Oberdonau, Hrsg. OÖ Landesarchiv, Linz 2008
- Häupl, Waltraud: Die ermordeten Kinder vom Spiegelgrund, Gedenkdokumentation für die Opfer der NS-Kindereuthanasie in Wien, Böhlau Verlag Wien Köln Weimar, 2006
- Klee, Ernst: Euthanasie im NS-Staat. Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens", Fischer Taschenbuch Verlags GmbH, Frankfurt am Main 1985
- Nöbauer, Christina, Menschenverachtung. Ein Bericht. Pöllinger Briefe, Mitteilungen der Arge Region Kultur, Nr. 40/1994
- Nöbauer, Christina: "Opfer der Zeit" - Über das Schicksal ehemaliger Bewohnerinnen der Caritasanstalt St. Anton in der Zeit des Nationalsozialismus. Studienverlag Salzburg Innsbruck Bozen 2016.
- Nußbaumer, Alois: "Fremdarbeiter" im Pinzgau, Edition Tandem, Salzburg 2011
- Reschreiter, Walter, Mitarbeit Johannes Hofinger und Christina Nöbauer: Lebens(un)wert, "NS-Euthanasie im Land Salzburg", Begleitpublikation zur Ausstellung der Laube sozialpsychiatrische Aktivitäten Gmbh., Hallein, 2007
- Salzburgwikiartikel, Stichworte Oskar Hausner, NS-Euthanasie, NS-Kindereuthanasie
- Schmitten, Inghwio aus der, Schwachsinnig in Salzburg, Zur Geschichte einer Aussonderung, ©Inghwio aus der Schmitten 1985
- Spring, Claudia Andrea: Zwischen Krieg und Euthanasie, Zwangssterilisationen in Wien 1940 – 1945, Böhlau Verlag, Wien Köln Weimar, 2009
- Tálos, Emmerich, Hanisch, Ernst, Neugebauer, Wolfgang (Hg.): NS-Herrschaft in Österreich 1938 – 1945, Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1988
- Widerstand und Verfolgung in Salzburg 1934-1945, Eine Dokumentation, Band 1 und Band 2, HG Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, Österreichischer Bundesverlag Wien, Universitätsverlag Anton Pustet Salzburg, 1991
- Ziegler, Meinrad und Kannonier-Finster, Waltraud: Österreichisches Gedächtnis, Über Erinnern und Vergessen der NS-Vergangenheit, Böhlau Verlag Wien Köln Weimar 1997
- Grabmal Familie Elmauthaler, Salzburger Kommunalfriedhof