Hohe Salzburger Landschaft: Unterschied zwischen den Versionen
K (Ritterstand mit Ergänzungen als eigenen Artikel angelegt) |
K |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| − | Die Entwicklung der '''Salzburger Landstände''' weist keine großen Unterschiede zu jenen Entwicklungen in den meisten anderen Fürstentümern des [[Reich#Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation]] auf. Der Landtag bestand aus dem [[Prälatenstand]], dem [[Ritterstand]] und dem [[Stand der Städte und Märkte]]. | + | Die Entwicklung der '''Salzburger Landstände''' weist keine großen Unterschiede zu jenen Entwicklungen in den meisten anderen Fürstentümern des [[Reich#Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation]] auf. Der Landtag bestand aus dem [[Prälatenstand]], dem [[Ritterstand]] und dem [[Stand der Städte und Märkte]] und tagte im [[Landhaus]]. |
== Geschichte == | == Geschichte == | ||
Schon im [[10. Jahrhundert]] begannen die [[Salzburger Erzbischöfe]] mit Kauf- und Tauschhandlungen mit dem Landadel. Um die Mitte der [[13. Jahrhundert]]s – damals war der gesamte alte freie Adel Salzburgs bereits in den [[Ministerialen]] aufgegangen – erlangten auch die unfreien Ritter die Landstandschaft. [[1473]] fand der erste Landtag statt. Aus dem Jahr [[1528]] stammt das älteste Verzeichnis der Mitglieder der Salzburger Landstände. | Schon im [[10. Jahrhundert]] begannen die [[Salzburger Erzbischöfe]] mit Kauf- und Tauschhandlungen mit dem Landadel. Um die Mitte der [[13. Jahrhundert]]s – damals war der gesamte alte freie Adel Salzburgs bereits in den [[Ministerialen]] aufgegangen – erlangten auch die unfreien Ritter die Landstandschaft. [[1473]] fand der erste Landtag statt. Aus dem Jahr [[1528]] stammt das älteste Verzeichnis der Mitglieder der Salzburger Landstände. | ||
| + | |||
| + | Die Vertreter der Gerichtsgemeinden durften zwischen 1473 und 1565 als "stehende Zuhörer" – ohne Sitz und Stimme – an den Landtagen teilnehmen. Sie mussten nicht nur die Kriegssteuern mittragen, sondern stellten mit jedem zehnten Mann auch die Soldaten für die Landesverteidigung, die sogenannte Landfahne. Die Bauern hatte weder Sitz noch Stimme und konnten sich im Erzstift Salzburg den Status eines ''vierten'' Standes auch durch den Großen Bauernkrieg von 1525/26 nicht erkämpfen<ref>[http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45092 Historisches Lexikon Bayerns; Landstände des [[Erzstift Salzburg|Erzstifts Salzburg]]; Dr. [[Friederike Zaisberger]]]</ref>. | ||
Aus der Regierungszeit des Erzbischofs [[Friedrich V. von Schaunberg]] stammt die erste Landtafel als Verzeichnis der Personen und Körperschaften, die dem Landtag angehörten. | Aus der Regierungszeit des Erzbischofs [[Friedrich V. von Schaunberg]] stammt die erste Landtafel als Verzeichnis der Personen und Körperschaften, die dem Landtag angehörten. | ||
| − | Es folgte ein Rückgang an Rechten und Bedeutung der Salzburger Landstände. Erst unter | + | Es folgte ein Rückgang an Rechten und Bedeutung der Salzburger Landstände. Erst unter Fürsterzbischof [[Paris Graf Lodron]] wurden ihre Rechte durch eine neue Verfassung [[1620]] wieder gestärkt. Die letzte Landtafel wurde [[1739]] unter Fürsterzbischof [[Leopold Anton Freiherr von Firmian]] verfasst und bis zum Ende des Erzstiftes fortgeführt. |
| − | Nach der Säkularisierung löste die bayerische Regierung die Salzburgische Landschaft am [[4. Oktober]] [[1811]] auf. | + | Nach der [[Säkularisierung]] löste die bayerische Regierung die Salzburgische Landschaft am [[4. Oktober]] [[1811]] auf. |
| − | Nach dem Anschluss [[1816]] an das [[Österreich|Kaisertum Österreich]] wurde eine neuerliche Einrichtung der Salzburger Landstände ins Auge gefasst. Die Zahl der 1811 in der Adelsmatrikel eingetragenen Familien hatte sich mittlerweile beträchtlich vermindert. 1819 konnten nur noch 31 Angehörige des landtäfeligen Ritterstandes mit Wohnort namhaft gemacht werden; von neun wusste man nicht den Aufenthaltsort und von weiteren 30 nicht einmal, ob sie noch lebten. | + | Nach dem Anschluss [[1816]] an das [[Österreich|Kaisertum Österreich]] wurde eine neuerliche Einrichtung der Salzburger Landstände ins Auge gefasst. Die Zahl der 1811 in der Adelsmatrikel eingetragenen Familien hatte sich mittlerweile beträchtlich vermindert. [[1819]] konnten nur noch 31 Angehörige des landtäfeligen Ritterstandes mit Wohnort namhaft gemacht werden; von neun wusste man nicht den Aufenthaltsort und von weiteren 30 nicht einmal, ob sie noch lebten. |
| − | In Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 hatten sich die deutschen Fürsten verpflichtet, in ihren Ländern landständische Verfassungen zu erlassen. Diese Verpflichtung für Salzburg zu erfüllen war [[ | + | In Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 hatten sich die deutschen Fürsten verpflichtet, in ihren Ländern landständische Verfassungen zu erlassen. Diese Verpflichtung für Salzburg zu erfüllen war Kaiser [[Franz I.]] bereit. Allerdings wurde erwogen, die Salzburger Landstände mit denen des Landes [[Oberösterreich|Österreich ob der Enns]], mit denen Salzburg ohnedies eine gemeinsame Landesregierung hatte, zu vereinigen. In der Folge kam es nur mehr zu einer Versammlung eines Landschaftsausschusses am [[18. April]] [[1827]], der sich einhellig für eigene Salzburger Landstände aussprach. Da aber die Angelegenheit von der obderennsischen Landesregierung verschleppt wurde, war die Frage noch ungelöst, als sie im Jahr 1848 von dem Advokaten [[Alois Fischer]] wiederbelebt wurde. |
Da zur Zeit des Absolutismus nicht der Bestand einer eigenen Landesregierung, die ja nur eine landesfürstliche Verwaltungsbehörde war, sondern ua. die Existenz von Landständen ein Merkmal der Selbstständigkeit eines österreichischen Erblandes war, blieb damit auch die Frage der staatsrechtlichen Eigenständigkeit des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]] mehr als 30 Jahre lang in Schwebe. | Da zur Zeit des Absolutismus nicht der Bestand einer eigenen Landesregierung, die ja nur eine landesfürstliche Verwaltungsbehörde war, sondern ua. die Existenz von Landständen ein Merkmal der Selbstständigkeit eines österreichischen Erblandes war, blieb damit auch die Frage der staatsrechtlichen Eigenständigkeit des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]] mehr als 30 Jahre lang in Schwebe. | ||
| Zeile 29: | Zeile 31: | ||
* [[Anton von Schallhammer]]: ''Über die Stände-Verfassung im Herzogthume Salzburg'', in: [[Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde]] 1, 1860/61, S. 15-16 | * [[Anton von Schallhammer]]: ''Über die Stände-Verfassung im Herzogthume Salzburg'', in: [[Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde]] 1, 1860/61, S. 15-16 | ||
* [http://austroarchiv.com/joomla/content/view/1004/27/ austroarchiv.com] | * [http://austroarchiv.com/joomla/content/view/1004/27/ austroarchiv.com] | ||
| + | <references/> | ||
[[Kategorie:Geschichte]] | [[Kategorie:Geschichte]] | ||
Version vom 13. Oktober 2015, 17:22 Uhr
Die Entwicklung der Salzburger Landstände weist keine großen Unterschiede zu jenen Entwicklungen in den meisten anderen Fürstentümern des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation auf. Der Landtag bestand aus dem Prälatenstand, dem Ritterstand und dem Stand der Städte und Märkte und tagte im Landhaus.
Geschichte
Schon im 10. Jahrhundert begannen die Salzburger Erzbischöfe mit Kauf- und Tauschhandlungen mit dem Landadel. Um die Mitte der 13. Jahrhunderts – damals war der gesamte alte freie Adel Salzburgs bereits in den Ministerialen aufgegangen – erlangten auch die unfreien Ritter die Landstandschaft. 1473 fand der erste Landtag statt. Aus dem Jahr 1528 stammt das älteste Verzeichnis der Mitglieder der Salzburger Landstände.
Die Vertreter der Gerichtsgemeinden durften zwischen 1473 und 1565 als "stehende Zuhörer" – ohne Sitz und Stimme – an den Landtagen teilnehmen. Sie mussten nicht nur die Kriegssteuern mittragen, sondern stellten mit jedem zehnten Mann auch die Soldaten für die Landesverteidigung, die sogenannte Landfahne. Die Bauern hatte weder Sitz noch Stimme und konnten sich im Erzstift Salzburg den Status eines vierten Standes auch durch den Großen Bauernkrieg von 1525/26 nicht erkämpfen[1].
Aus der Regierungszeit des Erzbischofs Friedrich V. von Schaunberg stammt die erste Landtafel als Verzeichnis der Personen und Körperschaften, die dem Landtag angehörten.
Es folgte ein Rückgang an Rechten und Bedeutung der Salzburger Landstände. Erst unter Fürsterzbischof Paris Graf Lodron wurden ihre Rechte durch eine neue Verfassung 1620 wieder gestärkt. Die letzte Landtafel wurde 1739 unter Fürsterzbischof Leopold Anton Freiherr von Firmian verfasst und bis zum Ende des Erzstiftes fortgeführt.
Nach der Säkularisierung löste die bayerische Regierung die Salzburgische Landschaft am 4. Oktober 1811 auf.
Nach dem Anschluss 1816 an das Kaisertum Österreich wurde eine neuerliche Einrichtung der Salzburger Landstände ins Auge gefasst. Die Zahl der 1811 in der Adelsmatrikel eingetragenen Familien hatte sich mittlerweile beträchtlich vermindert. 1819 konnten nur noch 31 Angehörige des landtäfeligen Ritterstandes mit Wohnort namhaft gemacht werden; von neun wusste man nicht den Aufenthaltsort und von weiteren 30 nicht einmal, ob sie noch lebten.
In Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 hatten sich die deutschen Fürsten verpflichtet, in ihren Ländern landständische Verfassungen zu erlassen. Diese Verpflichtung für Salzburg zu erfüllen war Kaiser Franz I. bereit. Allerdings wurde erwogen, die Salzburger Landstände mit denen des Landes Österreich ob der Enns, mit denen Salzburg ohnedies eine gemeinsame Landesregierung hatte, zu vereinigen. In der Folge kam es nur mehr zu einer Versammlung eines Landschaftsausschusses am 18. April 1827, der sich einhellig für eigene Salzburger Landstände aussprach. Da aber die Angelegenheit von der obderennsischen Landesregierung verschleppt wurde, war die Frage noch ungelöst, als sie im Jahr 1848 von dem Advokaten Alois Fischer wiederbelebt wurde.
Da zur Zeit des Absolutismus nicht der Bestand einer eigenen Landesregierung, die ja nur eine landesfürstliche Verwaltungsbehörde war, sondern ua. die Existenz von Landständen ein Merkmal der Selbstständigkeit eines österreichischen Erblandes war, blieb damit auch die Frage der staatsrechtlichen Eigenständigkeit des Herzogtums Salzburg mehr als 30 Jahre lang in Schwebe.
Als Salzburg am 6. April 1861 einen ständisch zusammengesetzten Landtag erhielt, zählte der Historiker Anton von Schallhammer bloß 26 noch nicht erloschene Familien des salzburgischen landständischen Adels.
Siehe auch
Literatur
- Carl Ledóchowski: Verzeichnis der Salzburger landständischen Familien, in: Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute, Jg. 1929 (Verlag Tyrolia, Innsbruck 1929), Seite 81 ff.
- Hanns Haas: Salzburg in der Habsburgermonarchie, in: Dopsch, Heinz/Spatzenegger, Hans (Hrsg.): Geschichte Salzburgs, Stadt und Land, Band 2, Teil 2, Neuzeit und Zeitgeschichte; Verlag Anton Pustet Salzburg 1988; ISBN 3-7025-0243-4. S. 671, 721.
Quellen
- Lorenz Hübner, Beschreibung der hochfürstlich erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte, Zweiter Band (Statistik), Salzburg 1793. S. 256 ff. und (Landmannschaft in hochfürstlichen Diensten (1793) S. 278.
- Anton von Schallhammer: Über die Stände-Verfassung im Herzogthume Salzburg, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 1, 1860/61, S. 15-16
- austroarchiv.com