Tierartenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Tierartenschutz umfasst primär den Schutz von
 
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* Tier[[Glossar Biologie#A|arten]], die nach [[EU]]-Recht (Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) geschützt werden müssen, und
 
* im Land Salzburg frei lebenden, gefährdeten Tierarten.
 
* im Land Salzburg frei lebenden, gefährdeten Tierarten.
 
Diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen, sowie ihre Brutstätten und Nester dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.
 
Diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen, sowie ihre Brutstätten und Nester dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.
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*** Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (''[[Maculinea teleius]]'') (A)
 
*** Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (''[[Maculinea teleius]]'') (A)
 
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=== Änderungen per 1. November 2017 ===
 
=== Änderungen per 1. November 2017 ===
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:Aufgenommen wurden der Schwarze Grubenlaufkäfer (''Carabus variolosus''), der Blauschillernde Feuerfalter (''Lycaena helle''), die Grüne Flussjungfer (''Ophiogomphus caecilia'') und die Zierliche Tellerschnecke (''Anisus vorticulus'').
 
:Aufgenommen wurden der Schwarze Grubenlaufkäfer (''Carabus variolosus''), der Blauschillernde Feuerfalter (''Lycaena helle''), die Grüne Flussjungfer (''Ophiogomphus caecilia'') und die Zierliche Tellerschnecke (''Anisus vorticulus'').
 
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:*Als Familie der Bläulinge wurden die ''Lycaenidae'' (eigentliche Bläulinge) und die ''Riodinidae'' (Würfelfalter) aufgefasst.
 
:*Als Familie der Bläulinge wurden die ''Lycaenidae'' (eigentliche Bläulinge) und die ''Riodinidae'' (Würfelfalter) aufgefasst.
 
:*Die Familie der Augenfalter (''Satyridae'') wurde als Unterfamilie zu den Edelfaltern gestellt (betrifft Gelbringfalter).
 
:*Die Familie der Augenfalter (''Satyridae'') wurde als Unterfamilie zu den Edelfaltern gestellt (betrifft Gelbringfalter).
:*Bei der Gruppe der Schwärmer wurden alle Arten unter Schutz gestellt, sodass die Aufzählung einzelner Arten (mit Ausnahme des richtliniengeschützten Nachtkerzenschwärmers) entfallen ist.
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:*Bei der Gruppe der Schwärmer (''Sphingidae'') wurden alle Arten unter Schutz gestellt, sodass die Aufzählung einzelner Arten (mit Ausnahme des richtliniengeschützten Nachtkerzenschwärmers) entfallen ist.
  
 
==Quellen==
 
==Quellen==
 
* Land Salzburg > [https://www.salzburg.gv.at/themen/natur/naturschutzrecht-2/naturschutzrecht-salzburg/artenschutz Themen > Natur > Recht > Naturschutzrecht-Salzburg > Artenschutz]
 
* Land Salzburg > [https://www.salzburg.gv.at/themen/natur/naturschutzrecht-2/naturschutzrecht-salzburg/artenschutz Themen > Natur > Recht > Naturschutzrecht-Salzburg > Artenschutz]
 
*[https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2017/93/20171025/ Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017]
 
*[https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2017/93/20171025/ Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017]
**[http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?cmd=dokumentansehen&prodextern=true&veroeffentlichungid=13570&gruppeldap=verord_entw Erläuterungen zum Verordnungsentwurf]
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** Amtliche Erläuterungen zum Verordnungsentwurf
  
 
==Weblinks ==
 
==Weblinks ==

Version vom 20. Juli 2019, 15:43 Uhr

Der Tierartenschutz ist ein Teilgebiet des Natur- und Artenschutzes.

Regelung im Land Salzburg

Allgemeines

Der Tierartenschutz umfasst primär den Schutz von

  • Tierarten, die nach EU-Recht (Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) geschützt werden müssen, und
  • im Land Salzburg frei lebenden, gefährdeten Tierarten.

Diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen, sowie ihre Brutstätten und Nester dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

Aber auch jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht jagdbaren Tieren sowie ihrer Brutstätten und Nester ist untersagt.

Das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung ebenfalls verboten.

Rechtsgrundlagen sind §§ 31 bis 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung der Salzburger Landesregierung.

Katalog der geschützten Arten

Schutzkategorien:

  • A: Richtliniengeschützte Tierarten
  • B: Andere vollkommen geschützte Tierarten

Familien und Arten:

Wirbeltiere (Vertebrata)

Für Fische ist kein Tierartenschutz vorgesehen, doch genießen etliche Fischarten ganzjährige Schonung.

Insekten (Insecta)

Weichtiere (Mollusca)

Änderungen per 1. November 2017

  • Neuaufnahme richtliniengeschützter Tierarten (Anpassung an die geänderte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU):
Aufgenommen wurden der Schwarze Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus), der Blauschillernde Feuerfalter (Lycaena helle), die Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus caecilia) und die Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus).
  • Neuaufnahme nicht richtliniengeschützter Tierarten:
Aufgenommen wurden Selmanns Grabläufer (Pterostichus selmanni inexpectus), die Familie der Dickkopffalter (Hesperiidae) sowie eine Gruppe von Hautflüglern (Hymenoptera), nämlich 16 Bienenarten und die Hornisse (Vespa crabro).
  • Entfall von Tierarten:
Würfelnatter (Natrix tessellata), Eichenbock (Cerambyx cerdo), Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis) und Gekielte Smaragdlibelle (Oxygastra curtisii) sind entfallen, da sie im Land Salzburg nicht (mehr) vorkommen.
  • Aktualisierung der Nomenklatur:
Die Bezeichnung der Tierarten wurde an die aktuelle wissenschaftliche Nomenklatur angepasst, die Taxonomie der Schmetterlinge wurde durch Dr. Patrick Gros vom Haus der Natur überarbeitet; dabei ergaben sich folgende Änderungen:
  • Herbstspinner heißen jetzt Wiesenspinner (Brahmaeidae).
  • Die Bärenspinner wurden zur Unterfamilie Arctiinae der (früher zu den Noctuidae [Eulenfaltern] gerechneten) Familie Erebidae (Bärenspinner, Trägspinner und Eulen) herabgestuft.
  • Als Familie der Bläulinge wurden die Lycaenidae (eigentliche Bläulinge) und die Riodinidae (Würfelfalter) aufgefasst.
  • Die Familie der Augenfalter (Satyridae) wurde als Unterfamilie zu den Edelfaltern gestellt (betrifft Gelbringfalter).
  • Bei der Gruppe der Schwärmer (Sphingidae) wurden alle Arten unter Schutz gestellt, sodass die Aufzählung einzelner Arten (mit Ausnahme des richtliniengeschützten Nachtkerzenschwärmers) entfallen ist.

Quellen

Weblinks