Fischerei
Die Fischerei ist im Bundesland Salzburg durch das Fischereigesetz und Verordnungen der Landesregierung geregelt.
Regelung
Fischereirecht
Das Fischereirecht besteht in der Befugnis, in einem Gewässer, auf das sich dieses Recht erstreckt, zu fischen. Dieses Recht ist im Gegensatz zum Jagdrecht ein selbständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht.
Fischereigesetz
In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts musste sich die heimische Wassertierwelt gegen immer massivere Beeinträchtigungen unterschiedlichen Ursprungs behaupten. Menschliche Einflussnahmen erfolgten durch Gewässerregulierungen, durch den Betrieb von Wasserkraftwerken und Staustufen oder das Einleiten von Abwässern. Daneben trat vermehrt tierische Konkurrenz durch anpassungsfähige, nicht heimische Fischarten (zB die Regenbogenforelle) auf und natürliche Fressfeinde – wie der Graureiher und der Kormoran – stellten neben der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Gewässer hohe Anforderungen an das Reproduktions- und Regenerationspotential der heimischen Fische, Krebse und Muscheln.
Das Fischereigesetz 1969[1] trug diesen geänderten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung. In Zusammenarbeit mit dem Landesfischereiverband Salzburg wurde daher das neue Fischereigesetz 2002 ausgearbeitet, das die ökologischen Voraussetzungen stärker einbezieht und den Schutz der Fischwässer vor übermäßiger Ausbeutung dadurch bewirken soll, dass einer verantwortungsvollen fischereiwirtschaftlichen Nutzung noch mehr rechtliche Bedeutung beigemessen wird als zuvor.
Das Fischereigesetz 2002[2] verfolgt darüber hinaus insbesondere auch das Ziel, den landes- und bundesweiten Bestrebungen nach Strukturreformen und dem allgemeinen Ruf nach Entlastung der Verwaltungsbehörden durch Auslagerung von Aufgaben an den Landesfischereiverband als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechnung zu tragen. Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird besonders darauf geachtet, den Vollzugsaufwand für die betroffenen Behörden möglichst gering zu halten. Im Sinne einer Entlastung der Gesetzesadressaten wurde die bisherige Teichfischerkarte abgeschafft und die für die Gastfischerkarten eingehobene Verwaltungsabgabe durch eine einfache zu berechnende und einzuhebende Fischereiabgabe ersetzt.
Wassertiere
Im Bundesland Salzburg gibt es insgesamt 58 Fischarten, von denen 43 Arten heimisch, fünf Arten eingebürgert und zehn Arten landesfremd sind. Von den ursprünglich heimischen Arten gelten zwölf als verschollen, d. h. dass es in Salzburg keine Nachweise gibt, sie aber in anderen Teilen Österreichs noch vorkommen. Eine Art, der Hausen, ist in Salzburg ausgestorben.
Von den heimischen Fischarten sind derzeit (2016) 21 Arten ganzjährig geschont. Die Schonbestimmungen (Schonzeiten und Mindestlängen) legt der Landesfischereiverband Salzburg fest.[3]
Die landesfremden Wassertiere haben keine gesetzliche Schonzeit und keine gesetzliche Mindestlänge. Der Bewirtschafter eines Fischwassers kann allerdings nach seinem Ermessen Schonzeiten und Mindestlängen in seinem Gewässer festlegen, es dürfen die gesetzlichen Vorgaben jedoch keinesfalls unterschritten werden.
Als heimische Wassertiere gelten folgende Fisch-, Krebs- und Muschelarten:
- Fische (Pisces):
- Familie Störe (Acipenseridae):
- Familie Lachsartige (Salmonidae):
- Bachforelle (Salmo trutta fario L.)
- Huchen (Hucho hucho (L.))
- Seeforelle (Salmo trutta lacustris L.)
- Seesaibling (Salvelinus umbla (L.))
- Familie Renken (Coregonidae):
- Formenkreis Renken (Coregonus sp.)
- Maräne (Coregonus lavaretus-Formenkreis)
- Familie Äschen (Thymallidae):
- Äsche (Thymallus thymallus (L.))
- Familie Hechte (Esocidae):
- Hecht (Esox lucius L.)
- Familie Karpfenartige (Cyprinidae):
- Aitel (Leuciscus cephalus (L.))
- Barbe (Barbus barbus (L.))
- Bitterling (Rhodeus amarus (BLOCH))
- Brachse (Abramis brama (L.))
- Elritze, Pfrille (Phoxinus phoxinus (L.))
- Frauennerfling (Rutilus pigus (LACEPÈDE))
- Gründling (Gobio gobio (L.))
- Güster (Abramis bjoerkna (L.))
- Hasel (Leuciscus leuciscus (L.))
- Karausche (Carassius carassius (L.))
- Laube (Alburnus alburnus (L.))
- Nase, Näsling (Chondrostoma nasus (L.))
- Nerfling, Aland (Leuciscus idus (L.))
- Perlfisch (Rutilus meidingeri (HECKEL))
- Rotauge (Rutilus rutilus (L.))
- Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus (L.))
- Rußnase, Blaunase (Vimba vimba (L.))
- Schied, Rapfen (Aspius aspius (L.))
- Schleie (Tinca tinca (L.))
- Schneider (Alburnoides bipunctatus (BLOCH))
- Seelaube (Chalcalburnus chalcoides (GUELDENSTAEDT))
- Steingreßling (Gobio uranoscopus (AGASSIZ))
- Strömer (Leuciscus souffia RISSO)
- Zobel (Abramis sapa (PALLAS))
- Familie Schmerlen (Cobitidae):
- Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis (L.))
- Steinbeißer, Dorngrundel (Cobitis sp.)
- Familie Bartgrundeln (Balitoridae):
- Bachschmerle (Barbatula barbatula (L.))
- Familie Welse (Siluridae):
- Waller (Wels) (Silurus glanis L.)
- Familie Dorsche (Gadidae):
- Aalrutte (Lota lota (L.))
- Familie Barsche (Percidae):
- Flussbarsch (Perca fluviatilis L.)
- Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus (L.))
- Streber (Zingel streber (SIEBOLD))
- Zingel (Zingel zingel (L.))
- Familie Koppen (Cottidae):
- Koppe (Cottus gobio L.)
- Neunaugen (Petromyzontia)
- Familie Neunaugen (Petromyzontidae):
- Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae (BERG))
- Familie Neunaugen (Petromyzontidae):
- Krebse (Crustacea, Decapoda):
- Familie Flusskrebse (Potamobiidae):
- Edelkrebs (Astacus astacus L.)
- Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHR.)
- Familie Flusskrebse (Potamobiidae):
- Muscheln (Lamellibranchiata; Unionidae; Dreissenidae):
- Familie Flussmuscheln (Unionidae):
- Flussmuschel (Unio crassus PHILIPSSON)
- Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina (L.))
- Große Teichmuschel (Anodonta cygnea (L.))
- Malermuschel (Unio pictorum (L.))
- Familie Flussmuscheln (Unionidae):
Als eingebürgerte Wassertiere gelten folgende Fischarten:
- Familie Lachsartige (Salmonidae):
- Bachsaibling (Salvelinus fontinalis (MITCHILL))
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss (WALBAUM))
- Familie Karpfenartige (Cyprinidae):
- Familie Barsche (Percidae)
- Zander, Schill (Sander lucioperca (L.))
Der Besatz von Fischgewässern mit landesfremden Wassertieren unterliegt gewissen rechtlichen Beschränkungen. Als landesfremd gelten alle Arten, die nicht heimisch oder eingebürgert sind, sowie Kreuzungen (Hybride) zwischen verschiedenen, auch heimischen und eingebürgerten Arten.
Ausübung der Fischerei
Für die Ausübung der Fischerei muss man neben der privatrechtlichen Erlaubnis ("Lizenz") für das jeweilige Gewässer im Besitz einer gültigen Fischerkarte sein. Diese gibt es als Gastfischerkarte (für einen Tag und für sieben Tage) und als Jahresfischerkarte. Für die Jahresfischerkarte braucht man eine Fischerprüfung, die der Landesfischereiverband Salzburg abnimmt.
Die Errichtung oder Änderung von Fischteichen bedarf der Bewilligung der Behörde, wobei die Voraussetzung für einen gesunden Wassertierbestand gegeben sein muss.
Im Rahmen der Bewirtschaftung von Fischwässern kann Fisch- und Krebszucht betrieben werden. Voraussetzung sind erforderliche Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absatzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und sonstiger erforderlicher Betriebsmittel. Ebenso hat die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend zu sein und darf keine Beeinträchtigung anderer Fischwässer zu erwarten sein.
Alle Fischwässer werden von behördlich bestellten Fischereischutzorganen auf die Einhaltung der Vorschriften überwacht.
Historische und kulturelle Bezüge
Historisch waren die Fischer eine wichtige Berufsgruppe. Von der Bedeutung der Fischerei und der Fische im Bewusstsein der Menschen zeugen auch Orts-, Flur- und Gewässernamen (vgl. z. B. Fischach, Fischbach, Wallersee).
Zu erwähnen wären hier die Salzburger Hoffischerei, die Fischerei in Liefering, die Fischerei-Fachschule, die Zentral-Fischzuchtanstalt und Sektion Fischerei der k. k. Landwirtschafts-Gesellschaft in Salzburg.
Siehe auch Fischzucht Kreuzstein.
Quellen
- Land Salzburg > Themen > Agrar/Wald > Fischerei
- Landesfischereiverband Salzburg
- Salzburger Landesrecht, Indexgruppe 7: Jagd und Fischerei
- Land Salzburg > Themen > Agrar/Wald > Fischerei und Unter-Seiten
Einzelnachweise
- ↑ Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1969, in der Fassung von 2002
- ↑ Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002), LGBl Nr 81/2002, in der aktuellen Fassung
- ↑ Verordnung des Landesfischereirates vom 20.09.2012 über die Festsetzung von Schonzeiten und Mindestlängen von Wassertieren (Salzburger Schonzeiten-Mindestlängen-Verordnung)