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Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das '''Landesverfassungsrecht''', kurz: die [[Landesverfassung]], gefolgt von den einfachen (d.h.: nicht im Verfassungsrang stehenden) '''Landesgesetzen''' und den '''Verordnungen der Landesorgane'''.
 
Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das '''Landesverfassungsrecht''', kurz: die [[Landesverfassung]], gefolgt von den einfachen (d.h.: nicht im Verfassungsrang stehenden) '''Landesgesetzen''' und den '''Verordnungen der Landesorgane'''.
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Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetzes in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen.  
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Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetze in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen.
    
Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die [[Landesregierung]], weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden<ref>Das sind die [[Bezirkshauptmannschaft]]en und der [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] der Landeshauptstadt [[Salzburg]], wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.</ref>. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht.
 
Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die [[Landesregierung]], weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden<ref>Das sind die [[Bezirkshauptmannschaft]]en und der [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] der Landeshauptstadt [[Salzburg]], wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.</ref>. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht.
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Für rechtlich Interessierte sind auch die '''Vorstufen''' werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse:  
 
Für rechtlich Interessierte sind auch die '''Vorstufen''' werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse:  
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Die erste nach außen in Erscheinung tretende ''Vorstufe eines Landesgesetzes'' ist meist ein ''Begutachtungsentwurf'', dh. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der [http://www.salzburg.gv.at/pol/landesrecht.htm Homepage des Legislativ- und Verfassungsdienstes][[Amt der Salzburger Landesregierung| des Amtes der Salzburger Landesregierung]] zugänglich und werden auf Wunsch auch mit einem „Newsletter“ elektronisch zugesendet.  
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Die erste nach außen in Erscheinung tretende ''Vorstufe eines Landesgesetzes'' ist meist ein ''Begutachtungsentwurf'', d. h. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der [http://www.salzburg.gv.at/pol/landesrecht.htm Homepage des Legislativ- und Verfassungsdienstes][[Amt der Salzburger Landesregierung| des Amtes der Salzburger Landesregierung]] zugänglich und werden auf Wunsch auch mit einem „Newsletter“ elektronisch zugesendet.  
    
Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen:
 
Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen: