Gasteiner Bergordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Gasteiner Bergordnung''' von [[1342]] war eine historische Gesetzessammlung im [[Erzstift Salzburg]].
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Die '''Gasteiner Bergordnung''' von [[1342]] war eine historische Gesetzessammlung und die erste [[Bergordnung]] im [[Erzbischof als Landesherr oder Grundherr#Erzstift|Erzstift]].
  
 
== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
Der Salzburger Landesherr, [[Erzbischof]] [[Heinrich von Pirnbrunn]], erließ um [[1342]] die "Gasteiner Bergordnung" (Gesetzessammlung) und setzte einen eigens dafür ernannten Bergrichter ein, der den Bergwerks-Angehörigen das Recht sprach. Zum einen ging es um sachbezogene Anweisungen an die vor Ort arbeitenden Bergleute, zum anderen um die Rechte (Steuern) des Landesherrn, dem - wie auch anderswo üblich - die Regalrechte vom Kaiser zugesprochen worden waren. Als Landrichter ist für das Jahr [[1340]] (und wohl auch [[1342]]) ein gewisser Nikla von Aussee belegt. Der Name des ersten Bergrichters ist unbekannt. Die Kompetenzen der beiden - oft konkurrierenden -  Richter sind in der Ordnung detailliert festgelegt.  
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Der Salzburger Landesherr, [[Erzbischof]] [[Heinrich von Pirnbrunn]], erließ um [[1342]] die "Gasteiner Bergordnung" und setzte einen eigens dafür ernannten [[Bergrichter]] ein, der den Bergwerks-Angehörigen das Recht sprach. Zum einen ging es um sachbezogene Anweisungen an die vor Ort arbeitenden Bergleute, zum anderen um die Rechte (Steuern) des Landesherrn, dem - wie auch anderswo üblich - die Regalrechte vom Kaiser zugesprochen worden waren. Als [[Landrichter]] ist für das Jahr [[1340]] (und wohl auch [[1342]]) ein gewisser Nikla von Aussee belegt. Der Name des ersten [[Bergrichter]]s ist unbekannt. Die Kompetenzen der beiden - oft konkurrierenden -  Richter sind in der Ordnung detailliert festgelegt.  
Der Umfang des Edelmetall-Bergbaues war mit einer Jahresproduktion von ca. 55 Gewichtsmark (ca. 16 kg) noch gering und machte grob annähernd 1% (bis 2%) der Produktion zur Blütezeit um die Mitte des [[16. Jahrhundert]]s aus, doch beteiligten sich bereits "Außerleut", die von weit entfernten Gegenden (Ungarn, Amberg, Reichenstein) nach Gastein kamen. Das gewonnene Edelmetall, meist drei bis fünf Teile Silber auf einen Teil Gold, musste ausnahmslos an den Landesherrn abgeliefert werden. Die kleinen Bergbauunternehmer ("Gruebmeister", meist halb-bäuerliche Personen) erhielten als Gegenleistung geprägte Münzen ausbezahlt, deren Wert deutlich unter dem Handelswert des eingelieferten Edelmetalls lag. Der erste "Gruebmeister" (Gewerke), der namentlich nachweisbar ist, war "Heinzel Arzer de Heusing", um 1350 ("Arzer" ist ein "Erz-Mann"). Diese Erstnennung gilt für den gesamten Bereich der Hohen Tauern, und zwar sowohl für die Nordseite als auch für deren Südseite. Den Namen "Heusing" gibt es in abgewandelter Form noch heute in [[Gastein]]: Heißing und Heißing-Felding, beide in der Gemeinde [[Bad Hofgastein]]. Bereits [[1344]] traten Bergwerkspächter aus Judenburg auf den Plan, die aber bloße Financiers und keine Bergleute waren.
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Der Umfang des Edelmetall-Bergbaues war mit einer Jahresproduktion von ca. 55 Gewichtsmark (ca. 16 kg) noch gering und machte grob annähernd ein Prozent (bis zwei Prozent) der Produktion zur Blütezeit um die Mitte des [[16. Jahrhundert]]s aus, doch beteiligten sich bereits "Außerleut", die von weit entfernten Gegenden (Ungarn, Amberg, Reichenstein) nach [[Gastein]] kamen. Das gewonnene Edelmetall, meist drei bis fünf Teile [[Silberbergbau|Silber]] auf einen Teil [[Goldbergbau|Gold]], musste ausnahmslos an den Landesherrn abgeliefert werden. Die kleinen Bergbauunternehmer ("Gruebmeister", meist halb-bäuerliche Personen) erhielten als Gegenleistung geprägte Münzen ausbezahlt, deren Wert deutlich unter dem Handelswert des eingelieferten Edelmetalls lag. Der erste "Gruebmeister" ([[Gewerke]]), der namentlich nachweisbar ist, war "Heinzel Arzer de Heusing", um [[1350]] ("Arzer" ist ein "Erz-Mann"). Diese Erstnennung gilt für den gesamten Bereich der [[Hohen Tauern]], und zwar sowohl für die Nordseite als auch für deren Südseite. Den Namen "Heusing" gibt es in abgewandelter Form noch heute in Gastein: [[Heißing]] und [[Heißing-Felding]], beide in der Marktgemeinde [[Bad Hofgastein. Bereits [[1344]] traten Bergwerkspächter aus Judenburg auf den Plan, die aber bloße Financiers und keine Bergleute waren. <ref> Das Original im Haus-, Hof-, und Staatsarchiv (Wien), AUR 1342 August 30. Ebenda auch eine handschriftliche Kopie im Salzburger Kammerbuch V, 154 f., S. 305-307, mit sekundär gesetzter Überschrift in Latein. Dazu mehrere Drucke, z. B. bei H. Sigl/C. Tomaschek, Die Salzburger Taidinge, Wien 1871, S. 199-20.</ref>
  
 
== Bedeutung für die Salzburger Landesgeschichte ==
 
== Bedeutung für die Salzburger Landesgeschichte ==
In der Eingangformel der "Constituciones et iura montana in Chastune", wie die "Gasteiner Bergordnung" auf Latein heißt, findet sich in der Geschichte des Erzstiftes Salzburg zum ersten Mal die Formulierung "unser Land" <ref>[[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]: ''Kleine Geschichte Salzburgs'', Salzburg 2001, S. 59.</ref>, ausgesprochen von Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn, dem damals "zuständigen" Landesherrn. Die "provincia Gastuna" war bis [[1297]] zum allergrößten Teil im Besitz der bayerischen Herzöge (laut bayerischem "Urbarium antiquissimum" von [[1224]]), wurde aber im genannten Jahr [[1297]] durch Erzbischof Konrad IV. von Fohnsdorf käuflich erworben. Damit war für das Erzstift Salzburg die letzte Lücke im Besitzstand geschlossen und man durfte fortan mit vollem Recht von "unserem Land" sprechen. Dies geschah erstmals [[1342]] in der "Gasteiner Bergordnung". Nach einer anderen Lehrmeinung <ref> [[Friederike Zaisberger|Zaisberger, Friederike]]: ''Geschichte Salzburgs'', Wien-München 1998, S. 35 f.
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In der Eingangformel der "''Constituciones et iura montana in Chastune''", wie die "Gasteiner Bergordnung" auf Latein heißt, findet sich in der Geschichte des Erzstiftes Salzburg zum ersten Mal die Formulierung "unser Land"<ref>[[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]: ''Kleine Geschichte Salzburgs'', Salzburg 2001, S. 59.</ref>, ausgesprochen von Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn, dem damals zuständigen Landesherrn. Die "''provincia Gastuna''" war bis [[1297]] zum allergrößten Teil im Besitz der [[Bayerische Herzöge in Salzburg|bayerischen Herzöge]] (laut bayerischem "''Urbarium antiquissimum''" von [[1224]]), wurde aber im genannten Jahr [[1297]] durch Erzbischof [[Konrad IV. von Fohnsdorf]] käuflich erworben. Damit war für das Erzstift Salzburg die letzte Lücke im Besitzstand geschlossen und der im Süden stehende Grat der Hohen Tauern eine durchgehende, ununterbrochene Grenze.  Man durfte fortan mit vollem Recht von "unserem Land" sprechen. Dies geschah erstmals [[1342]] in der "Gasteiner Bergordnung". Nach einer anderen Lehrmeinung<ref>[[Friederike Zaisberger|Zaisberger, Friederike]]: ''Geschichte Salzburgs'', Wien-München 1998, S. 35 f.</ref> kann bereits seit [[1292]] in Rechtszusammenhängen vom "Land Salzburg" gesprochen werden. Allerdings ist die formelhafte Wendung "unser Land" zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegbar.
</ref> kann bereits seit [[1292]] vom "Land Salzburg" gesprochen werden.
 
  
 
== Bedeutung für die Berggeschichte ==
 
== Bedeutung für die Berggeschichte ==
Zusammen mit den Bergrechten von St. Leonhard im Lavanttal von [[1325]] und der Zeiringer Bergordnung von [[1339]] ist die "Gasteiner Bergordnung" von [[1342]] ein wesentliches Fundament für die Entwicklung des österreichischen Bergrechtes. Es folgten noch im [[14. Jahrhundert]] die "Pro-Iuribus Ordnungen", im [[15. Jahrhundert]] die Berordnung "Statuta et iura", [[1459]], gefolgt von der ersten "großen" Salzburger Bergordnung von [[1477]] und schließlich die bis Ende des [[18. Jahrhundert]]s beachtet große Salzburger Bergordnung von [[1532]]. Der Verfasser war der Gasteiner (Ober-)Bergrichter Dr. [[Leonhard Auer]], in der damaligen Regierung ein hochgeachteter "Hofrat von Haus", der nur für bestimmte Problemlösungen herangezogen wurde.
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Zusammen mit den Bergrechten von St. Leonhard im Lavanttal von [[1325]] und der Zeiringer Bergordnung von [[1339]] ist die "Gasteiner Bergordnung" von 1342 ein wesentliches Fundament für die Entwicklung des österreichischen Bergrechtes. Es folgten noch im [[14. Jahrhundert]] die "Pro-Iuribus Ordnungen", im [[15. Jahrhundert]] die Bergordnung "''Statuta et iura''", [[1459]], gefolgt von der ersten "großen" Salzburger Bergordnung von [[1477]] und schließlich die bis Ende des [[18. Jahrhundert]]s beachtet große Salzburger Bergordnung von [[1532]]. Der Verfasser war der Gasteiner (Ober-)Bergrichter Dr. [[Leonhard Auer]], in der damaligen Regierung ein hochgeachteter "Hofrat von Haus", der nur für bestimmte Problemlösungen herangezogen wurde.
  
 
== Quellen ==
 
== Quellen ==
* [[Karl-Heinz Ludwig und Fritz Gruber|Ludwig, Karl-Heinz und Gruber, Fritz]]: ''Gold- und Silberbergbau im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Das Revier von Gastein und Rauris'', Köln-Wien 1987, S. 11-44.
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* [[Karl-Heinz Ludwig|Ludwig, Karl-Heinz]]; [[Fritz Gruber|Gruber, Fritz]]: ''Gold- und Silberbergbau im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Das Revier von Gastein und Rauris'', Köln-Wien 1987, S. 11-44  
* [[E. Schwind und A. Dopsch|Schwind, E. und Dopsch, A.]]: ''Ausgewählte Urkunden zur Verfassungs-Geschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter'', Innsbruck 1895, S. 181 f. Das Original der "Gasteiner Bergordnung" erliegt im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, Allgemeine Urkundenreihe sub 30. August 1342.
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* Schwind, E.; [[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]: ''Ausgewählte Urkunden zur Verfassungs-Geschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter'', Innsbruck 1895, S. 181 f. Das Original der "Gasteiner Bergordnung" erliegt im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, Allgemeine Urkundenreihe sub 30. August 1342  
* [[Fritz Gruber|Gruber, Fritz]]: Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins und seiner Salzburger Umgebung. Bergbau-Badeweswen-Bauwerke-Ortsnamen-Biografien-Chronologie, Bad Gastein 2012, Mosaikstein Nr. 8: Die Gasteiner Bergordnung vom Jahre 1342, S. 60
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*Gruber, Fritz: ''Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins und seiner Salzburger Umgebung. Bergbau-Badewesen-Bauwerke-Ortsnamen-Biografien-Chronologie'', Bad Gastein 2012, Mosaikstein Nr. 8: ''Die Gasteiner Bergordnung vom Jahre 1342'', S. 60
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* Gruber, Fritz: ''Edelmetallbergbau in den Hohen Tauern. Anfänge, Aufschwung und Blüte - ein Überblick'', in: [[Thomas Stöllner|Stöllner, Thomas]], [[Klaus Oeggl|Oeggl, Klaus]]: ''Bergauf bergab. 10&nbsp;000 Jahre Bergbau in den [[Ostalpen]]'', Bochum 2015, S. 565-570, hier S. 567
  
== Anmerkungen ==
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== Einzelnachweise ==
 
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[[Kategorie:Pongau]]
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[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]
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[[Kategorie:Bergbau]]
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[[Kategorie:Bergbau (Geschichte)]]
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[[Kategorie:Geschichte (Fürsterzbistum)‎]]

Aktuelle Version vom 11. September 2021, 09:42 Uhr

Die Gasteiner Bergordnung von 1342 war eine historische Gesetzessammlung und die erste Bergordnung im Erzstift.

Allgemeines

Der Salzburger Landesherr, Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn, erließ um 1342 die "Gasteiner Bergordnung" und setzte einen eigens dafür ernannten Bergrichter ein, der den Bergwerks-Angehörigen das Recht sprach. Zum einen ging es um sachbezogene Anweisungen an die vor Ort arbeitenden Bergleute, zum anderen um die Rechte (Steuern) des Landesherrn, dem - wie auch anderswo üblich - die Regalrechte vom Kaiser zugesprochen worden waren. Als Landrichter ist für das Jahr 1340 (und wohl auch 1342) ein gewisser Nikla von Aussee belegt. Der Name des ersten Bergrichters ist unbekannt. Die Kompetenzen der beiden - oft konkurrierenden - Richter sind in der Ordnung detailliert festgelegt.

Der Umfang des Edelmetall-Bergbaues war mit einer Jahresproduktion von ca. 55 Gewichtsmark (ca. 16 kg) noch gering und machte grob annähernd ein Prozent (bis zwei Prozent) der Produktion zur Blütezeit um die Mitte des 16. Jahrhunderts aus, doch beteiligten sich bereits "Außerleut", die von weit entfernten Gegenden (Ungarn, Amberg, Reichenstein) nach Gastein kamen. Das gewonnene Edelmetall, meist drei bis fünf Teile Silber auf einen Teil Gold, musste ausnahmslos an den Landesherrn abgeliefert werden. Die kleinen Bergbauunternehmer ("Gruebmeister", meist halb-bäuerliche Personen) erhielten als Gegenleistung geprägte Münzen ausbezahlt, deren Wert deutlich unter dem Handelswert des eingelieferten Edelmetalls lag. Der erste "Gruebmeister" (Gewerke), der namentlich nachweisbar ist, war "Heinzel Arzer de Heusing", um 1350 ("Arzer" ist ein "Erz-Mann"). Diese Erstnennung gilt für den gesamten Bereich der Hohen Tauern, und zwar sowohl für die Nordseite als auch für deren Südseite. Den Namen "Heusing" gibt es in abgewandelter Form noch heute in Gastein: Heißing und Heißing-Felding, beide in der Marktgemeinde [[Bad Hofgastein. Bereits 1344 traten Bergwerkspächter aus Judenburg auf den Plan, die aber bloße Financiers und keine Bergleute waren. [1]

Bedeutung für die Salzburger Landesgeschichte

In der Eingangformel der "Constituciones et iura montana in Chastune", wie die "Gasteiner Bergordnung" auf Latein heißt, findet sich in der Geschichte des Erzstiftes Salzburg zum ersten Mal die Formulierung "unser Land"[2], ausgesprochen von Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn, dem damals zuständigen Landesherrn. Die "provincia Gastuna" war bis 1297 zum allergrößten Teil im Besitz der bayerischen Herzöge (laut bayerischem "Urbarium antiquissimum" von 1224), wurde aber im genannten Jahr 1297 durch Erzbischof Konrad IV. von Fohnsdorf käuflich erworben. Damit war für das Erzstift Salzburg die letzte Lücke im Besitzstand geschlossen und der im Süden stehende Grat der Hohen Tauern eine durchgehende, ununterbrochene Grenze. Man durfte fortan mit vollem Recht von "unserem Land" sprechen. Dies geschah erstmals 1342 in der "Gasteiner Bergordnung". Nach einer anderen Lehrmeinung[3] kann bereits seit 1292 in Rechtszusammenhängen vom "Land Salzburg" gesprochen werden. Allerdings ist die formelhafte Wendung "unser Land" zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegbar.

Bedeutung für die Berggeschichte

Zusammen mit den Bergrechten von St. Leonhard im Lavanttal von 1325 und der Zeiringer Bergordnung von 1339 ist die "Gasteiner Bergordnung" von 1342 ein wesentliches Fundament für die Entwicklung des österreichischen Bergrechtes. Es folgten noch im 14. Jahrhundert die "Pro-Iuribus Ordnungen", im 15. Jahrhundert die Bergordnung "Statuta et iura", 1459, gefolgt von der ersten "großen" Salzburger Bergordnung von 1477 und schließlich die bis Ende des 18. Jahrhunderts beachtet große Salzburger Bergordnung von 1532. Der Verfasser war der Gasteiner (Ober-)Bergrichter Dr. Leonhard Auer, in der damaligen Regierung ein hochgeachteter "Hofrat von Haus", der nur für bestimmte Problemlösungen herangezogen wurde.

Quellen

  • Ludwig, Karl-Heinz; Gruber, Fritz: Gold- und Silberbergbau im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Das Revier von Gastein und Rauris, Köln-Wien 1987, S. 11-44
  • Schwind, E.; Dopsch, Heinz: Ausgewählte Urkunden zur Verfassungs-Geschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter, Innsbruck 1895, S. 181 f. Das Original der "Gasteiner Bergordnung" erliegt im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, Allgemeine Urkundenreihe sub 30. August 1342
  • Gruber, Fritz: Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins und seiner Salzburger Umgebung. Bergbau-Badewesen-Bauwerke-Ortsnamen-Biografien-Chronologie, Bad Gastein 2012, Mosaikstein Nr. 8: Die Gasteiner Bergordnung vom Jahre 1342, S. 60
  • Gruber, Fritz: Edelmetallbergbau in den Hohen Tauern. Anfänge, Aufschwung und Blüte - ein Überblick, in: Stöllner, Thomas, Oeggl, Klaus: Bergauf bergab. 10 000 Jahre Bergbau in den Ostalpen, Bochum 2015, S. 565-570, hier S. 567

Einzelnachweise

  1. Das Original im Haus-, Hof-, und Staatsarchiv (Wien), AUR 1342 August 30. Ebenda auch eine handschriftliche Kopie im Salzburger Kammerbuch V, 154 f., S. 305-307, mit sekundär gesetzter Überschrift in Latein. Dazu mehrere Drucke, z. B. bei H. Sigl/C. Tomaschek, Die Salzburger Taidinge, Wien 1871, S. 199-20.
  2. Dopsch, Heinz: Kleine Geschichte Salzburgs, Salzburg 2001, S. 59.
  3. Zaisberger, Friederike: Geschichte Salzburgs, Wien-München 1998, S. 35 f.