Bürgermeister
Der Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde.
Wahl und Amtsdauer
Der Bürgermeister geht aus den Bürgermeisterdirektwahlen hervor. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Ist im fünften Jahr nach den letzten Bürgermeisterwahlen ein neuer Bürgermeister zu wählen, so erfolgt diese durch die Gemeindevertretung.[1]
Vorzeitig abgewählt werden kann der Bürgermeister, wenn ihm die Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen ausspricht und dies durch eine nachfolgende Bürgerabstimmung bestätigt wird.[2]
Aufgaben
Dem Bürgermeister obliegen insbesondere[3]
- die Vertretung der Gemeinde nach außen;
- die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben;
- die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist;
- die Besorgung aller Angelegenheiten des (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
- alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht die Gemeindevertretung oder die Gemeindevorstehung zuständig ist;
- der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche und über unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, jeweils bis zu einer bestimmten Betragsgrenze.
Der Bürgermeister kann einen Teil seiner Aufgaben Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung (die in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfolgt) übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung vorgeschrieben.[4]
Der Bürgermeister ist im (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes gebunden.[5]
Vertretungsfall
Der Bürgermeister wird bei Verhinderung und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt vom Vizebürgermeister und den weiteren Gemeinderäten (in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind) vertreten. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.[6]
Bürgermeister mit langer Amtsdauer (Auswahl)
- 35 Jahre: Johann Strasser junior war von 1989 bis 2023 als Bürgermeister der Marktgemeinde Eugendorf bisher am längsten amtierender Bürgermeister im Bundesland Salzburg.
- 31 Jahre: Hans Krüger war von 1984 bis 2015 Bürgermeister der Gemeinde Anif.
- 30 Jahre: Sebastian Schönbuchner war von 1994 bis 2024 Bürgermeister der Marktgemeinde Grödig.
- 18 Jahre: Heinz Schaden war von 1999 bis 2017 Bürgermeister der Stadt Salzburg.
Geschichte
Bürgermeister gab es historisch in den Städten[7] (ländliche Gemeinden hatten keine "Bürger").[8]
Wahlrecht
Vor der Einführung der Bürgermeisterdirektwahl wurden die Bürgermeister von den Gemeindevertretungen gewählt.[9]
"Gemeindevorsteher" und "Bürgermeister"
Das provisorische Gemeindegesetz von 1849 verwendete für die Vorsteher der Gemeinden des damaligen Kaisertums Österreich die Bezeichnung "Bürgermeister".[10]
Die Reichsgemeindeordnung von 1862 schuf im Kaisertum Österreich erstmals die Grundlagen für eine einheitliche kommunale Verwaltungsstruktur.[11] Statt "Bürgermeister" wurde in diesem Gesetz die Bezeichnung "Gemeindevorsteher" (Art. XIV und XXII Abs. 2) gewählt.[12] Die durch dieses Reichsgesetz aufgestellten Grundsätze waren durch Landesgesetze auszuführen (Art. XXVI).[12] Ein solches Landesgesetz war die Gemeinde-Ordnung für das Herzogthum Salzburg im Jahr 1866. In diesem Gesetz wurde – wie in der Reichsgemeindeordnung – statt "Bürgermeister" die Bezeichnung "Gemeindevorsteher" verwendet.[13] Hingegen wurde im Salzburger Stadtrecht von 1869 die Bezeichnung "Bürgermeister" festgesetzt[14] Seit 1919 gilt einheitlich die Bezeichnung "Bürgermeister".[11]
Siehe auch
- Liste der Listen der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg
Quellen
Einzelnachweise
- ↑ § 35 Abs. 1 bis 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994; § 95 Abs. 3 lit. b der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
- ↑ § 45 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
- ↑ § 39 Abs. 1 erster Satz, § 39 Abs. 3 erster Satz, § 40 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
- ↑ § 39 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
- ↑ § 40 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
- ↑ § 39 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
- ↑ Vgl. die Artikel "Bürgermeister der Stadt Salzburg", "Bürgermeister der Stadt Hallein" oder "Bürgermeister der Stadt Radstadt"
- ↑ Vgl. die Wikipedia-Artikel "Bürgermeister" und "Bürger"
- ↑ Artikel "Bürgermeisterwahlen"
- ↑ Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, giltig für […] Salzburg, […] womit ein provisorisches Gemeinde-Gesetz erlassen wird, Reichsgesetzblatt Nr. 170/1849, hier: §§ 58, 100 und 105 bis 141 (passim)
- ↑ 11,0 11,1 Quellenangabe fehlt
- ↑ 12,0 12,1 Gesetz vom 5. März 1862, wirksam […] für die Herzogtümer […] Salzburg, […] womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden, RGBl. Nr. 18/1862
- ↑ Gesetz, wirksam für das Herzogthum Salzburg, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, LGBl. Nr. 7/1864, Anlage I, §§ 19 ff.
- ↑ Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Landeshauptstadt Salzburg erlassen werden, LGBl. Nr. 41/1869