Bezirkshauptmannschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung. <br /> | Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung. <br /> | ||
| − | Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d.h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter [[Bezirkshauptmann]] ( | + | Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d.h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter [[Bezirkshauptmann]] (auch: ''Bezirkshauptfrau''), der dem [[Landeshauptmann]] in der mittelbaren Bundesverwaltung und der [[Landesregierung]] in der unmittelbaren Landesverwaltung direkt (weisungsgebunden) unterstellt ist. |
| − | Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der Landesverwaltung und ein Teil der Gebietskörperschaft [[Land Salzburg]]. | + | Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der Landesverwaltung und ein Teil der Gebietskörperschaft [[Land Salzburg (Verwaltung)|Land Salzburg]]. |
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* die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht | * die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht | ||
| − | * die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz ( Katastrophenschutzreferent). | + | * die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz ( [[Katastrophenschutzreferent]]). |
| − | * die Unterstützung der Gemeindebehörden (Bürgermeister) bei der Besorgung der örtliche Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ( "Bezirksarchitekt" ); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden. | + | * die Unterstützung der Gemeindebehörden ([[Bürgermeister]]) bei der Besorgung der örtliche Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ( "Bezirksarchitekt" ); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden. |
== Mitarbeiter == | == Mitarbeiter == | ||
| − | In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der [[Landesregierung]] bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d.h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere <br/> | + | In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der [[Landesregierung]] bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d. h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere <br/> |
| − | * Jurist | + | * Jurist (Durchführen der Verfahren, Vollziehung der Verfahrensgesetze, insbesondere von Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768 www.ris.bka.gv.at/ AVG (geltende Fassung) ]</ref>) |
| − | * | + | * Sachverständiger (Befunderhebung und Gutachten) |
| − | * Amtsarzt | + | * Amtsarzt (medizinische Untersuchungen, Beurteilung von medizinischen Fragen ([[Sprengelarzt]]), Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Sanitätsbehörde) |
| − | * Sachbearbeiter | + | * Sachbearbeiter (selbständige Erledigungen) |
== Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg == | == Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg == | ||
| − | Im Bundesland Salzburg sind seit 1860 fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem ''Gau'' ident ist; <br /> | + | Im Bundesland Salzburg sind seit [[1860]] fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem ''Gau'' ident ist; <br /> |
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| − | Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: LGBl. Nr. 59/1976 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000252 www.ris.bka.gv.at/ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (geltende Fassung)]</ref>. | + | Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom [[19. Mai]] [[1976]] über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: LGBl. Nr. 59/1976 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000252 www.ris.bka.gv.at/ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (geltende Fassung)]</ref>. |
== Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde == | == Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde == | ||
Im Bezirk einer [[Stadt mit eigenem Statut]] (Art. 116 B-VG) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138 www.ris.bka.gv.at / Art.116 B-VG (geltende Fassung)]</ref> übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der [[Stadt Salzburg]] wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom [[Magistrat Salzburg|Magistrat der Stadt Salzburg]] wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden. | Im Bezirk einer [[Stadt mit eigenem Statut]] (Art. 116 B-VG) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138 www.ris.bka.gv.at / Art.116 B-VG (geltende Fassung)]</ref> übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der [[Stadt Salzburg]] wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom [[Magistrat Salzburg|Magistrat der Stadt Salzburg]] wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden. | ||
| − | == | + | == Quellen == |
* Österreich Lexikon [http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b430084.htm] | * Österreich Lexikon [http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b430084.htm] | ||
* [[Benutzer:xxlstier|Mag. Thomas Schmiedbauer]], Jurist | * [[Benutzer:xxlstier|Mag. Thomas Schmiedbauer]], Jurist | ||
Version vom 5. November 2015, 10:38 Uhr
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) ist in der Republik Österreich eine wichtige Verwaltungsbehörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern.
Die Bezirkshauptmannschaft ist sachlich und örtlich zuständig jeweils für einen einzelnen Bezirk, der im Bundesland Salzburg auch Gau genannt wird.
Struktur
Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung.
Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d.h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter Bezirkshauptmann (auch: Bezirkshauptfrau), der dem Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesregierung in der unmittelbaren Landesverwaltung direkt (weisungsgebunden) unterstellt ist.
Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der Landesverwaltung und ein Teil der Gebietskörperschaft Land Salzburg.
Aufgaben
Die Aufgabe einer Bezirkshauptmannschaft ist die Bezirksverwaltung, d. h. das Besorgen der Hoheitsverwaltung im Bezirk.
Dazu gehören:
- die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
- die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz ( Katastrophenschutzreferent).
- die Unterstützung der Gemeindebehörden (Bürgermeister) bei der Besorgung der örtliche Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ( "Bezirksarchitekt" ); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.
Mitarbeiter
In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der Landesregierung bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d. h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere
- Jurist (Durchführen der Verfahren, Vollziehung der Verfahrensgesetze, insbesondere von Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG [1])
- Sachverständiger (Befunderhebung und Gutachten)
- Amtsarzt (medizinische Untersuchungen, Beurteilung von medizinischen Fragen (Sprengelarzt), Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Sanitätsbehörde)
- Sachbearbeiter (selbständige Erledigungen)
Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg
Im Bundesland Salzburg sind seit 1860 fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem Gau ident ist;
jeweils benannt nach dem dortigen Hauptort (mit einer Ausnahme):
- Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Flachgau)
- Bezirkshauptmannschaft Hallein (Tennengau)
- Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (Pongau)
- Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Pinzgau)
- Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (Lungau)
Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: LGBl. Nr. 59/1976 idgF [2].
Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
Im Bezirk einer Stadt mit eigenem Statut (Art. 116 B-VG) [3] übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der Stadt Salzburg wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom Magistrat der Stadt Salzburg wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden.
Quellen
- Österreich Lexikon [1]
- Mag. Thomas Schmiedbauer, Jurist