Klarstellung: Diese Publikation ist nicht durch eine Behörde oder ein Behördenorgan vorgenommen worden. Der Inhalt dieser Publikation ist keine Feststellung im Sinne des § 2 oder § 13 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, StF: LGBl Nr 101/1997 (WV), insbesondere kein Bescheid. <br /> | Klarstellung: Diese Publikation ist nicht durch eine Behörde oder ein Behördenorgan vorgenommen worden. Der Inhalt dieser Publikation ist keine Feststellung im Sinne des § 2 oder § 13 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, StF: LGBl Nr 101/1997 (WV), insbesondere kein Bescheid. <br /> |