Salzburger Raumplanung: Unterschied zwischen den Versionen
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In Österreich besteht für die Raumordnung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes über umfassende Planungsbefugnisse. | In Österreich besteht für die Raumordnung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes über umfassende Planungsbefugnisse. | ||
Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden. | Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden. | ||
=====Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)===== | =====Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)===== | ||
Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte [[1971]] zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden. | Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte [[1971]] zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden. | ||