Kontrollamt der Stadt Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Kontrollamt der Stadt Salzburg''' ist die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit des [[Magistrat Salzburg|Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg]].
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Das '''Kontrollamt der Stadt Salzburg''' war bis zur Schaffung des [[Stadtrechnungshof der Stadt Salzburg|Stadtrechnungshofs der Stadt Salzburg]] ([[1. April]] [[2025]]) die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit des [[Magistrat Salzburg|Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg]].
  
==Aufgaben==
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== Aufgaben ==
Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außerdem unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
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Dem Kontrollamt oblag die Prüfung der Gebarung der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außerdem unterlagen der Prüfung durch das Kontrollamt jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt war, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert wurden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hatte oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden war. Darüber hinaus konnte das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
  
Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu.  
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Die Prüfungen hatten sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hatte so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfuhr und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt wurden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen stand dem Kontrollamt nicht zu.  
  
==Leitung==
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== Leitung ==
Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des [[Stadtsenat]]es vom [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]]es bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt ist jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
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Der Leiter des Kontrollamtes wurde auf Vorschlag des [[Stadtsenat]]es vom [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]] bestellt und war dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt war jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
  
Der Leiter des Kontrollamtes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem [[Landtag]] oder dem [[Nationalrat]]) angehören und in den letzten vier Jahren nicht [[Bürgermeister der Stadt Salzburg| Bürgermeister]], [[Vizebürgermeister|Bürgermeister-Stellvertreter]] oder [[Salzburger Stadtrat|Stadtrat]] gewesen sein.  
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Der Leiter des Kontrollamtes durfte keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem [[Landtag]] oder dem [[Nationalrat]]) angehören und in den letzten vier Jahren nicht [[Bürgermeister der Stadt Salzburg| Bürgermeister]], [[Vizebürgermeister|Bürgermeister-Stellvertreter]] oder [[Salzburger Stadtsenat|Stadtrat]] gewesen sein.  
  
Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
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== Geschichte ==
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Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung "Kontrollamt" für diese Einrichtung eingeführt.
  
Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektor) ist seit 2008 Dr. [[Maximilian Tischler]].
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Vor dem [[1. März]] [[2020]] galt, dass der Leiter des Kontrollamtes abzuberufen war, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hatte.
  
==Geschichte==
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Mit Wirkung vom 1. April 2025 wurde das Kontrollamt in den nunmehrigen Stadtrechnungshof überführt.
Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung „Kontrollamt“ für diese Einrichtung eingeführt.
 
  
Kontrollbeamte und Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektoren) waren bisher
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Kontrollbeamte und Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektoren) waren
*1966 – 1978?: Dr. [[Sepp Kaufmann]]
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* [[1966]]–1978?: Dr. [[Josef Kaufmann|Sepp Kaufmann]]
*1978 – 2000: Dr. [[Eduard Schöpfer‎]]
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* [[1978]]–2000: Dr. [[Eduard Schöpfer]]
*2000 – 2008: Dr. [[Peter Fröhlich]]
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* [[2000]]–2008: Dr. [[Peter Fröhlich]]
*seit 2008: Dr. [[Maximilian Tischler]]
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* [[2008]]–2021: Dr. [[Maximilian Tischler junior]]
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* [[2021]]–[[2025]]: [[Alexander Niedermoser]]
  
==Kontakt==
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== Quellen ==
:Kontrollamt
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*§ 33 Abs. 2 und 3 sowie § 52 des [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrechtes 1966] in [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140&FassungVom=2014-11-16 der am 16. November 2014], [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140&FassungVom=2020-03-01 der am 1. März 2020], [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140&FassungVom=2025-03-31 der am 31. März 2025] und [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140&FassungVom=2025-04-01 der am 1. April 2025] geltenden Fassung
:[[Kranzlmarkt]] 1 :5020 Salzburg
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*Stadt Salzburg: [https://web.archive.org/web/20140809031401/https://www.stadt-salzburg.at/internet/politik_verwaltung/recht_kontrolle/kontrollamt.htm Kontrollamt (Fassung vom 9. August 2014)], Telefonverzeichnis , Fassung [https://web.archive.org/web/20140628222602/http://www.stadt-salzburg.at/org-db/?SUBR=TEBSY&ORG=OU106 vom 28. Juni 2014] und [https://web.archive.org/web/20241230124954/http://www.stadt-salzburg.at/org-db/?SUBR=TEBSY&ORG=OU106 vom 30. Dezember 2024]
:kontrollamt@stadt-salzburg.at :Tel. +43 662 8072 2320
 
 
 
==Quellen==
 
*§ 33 Abs. 2 und 3 sowie § 52 des [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrechtes 1966]
 
*Stadt Salzburg[https://www.stadt-salzburg.at/internet/politik_verwaltung/recht_kontrolle/kontrollamt.htm][http://www.stadt-salzburg.at/org-db/?SUBR=TEBSY&ORG=OU106]
 
 
*[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1965&page=152 § 40j des Salzburger Stadtrechtes 1965]
 
*[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1965&page=152 § 40j des Salzburger Stadtrechtes 1965]
  
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[[Kategorie:Infrastruktur]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Ämter und Behörden]]
 
[[Kategorie:Ämter und Behörden]]
 
[[Kategorie:Stadt Salzburg]]
 
[[Kategorie:Stadt Salzburg]]

Aktuelle Version vom 4. April 2025, 07:30 Uhr

Das Kontrollamt der Stadt Salzburg war bis zur Schaffung des Stadtrechnungshofs der Stadt Salzburg (1. April 2025) die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg.

Aufgaben

Dem Kontrollamt oblag die Prüfung der Gebarung der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außerdem unterlagen der Prüfung durch das Kontrollamt jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt war, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert wurden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hatte oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden war. Darüber hinaus konnte das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.

Die Prüfungen hatten sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hatte so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfuhr und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt wurden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen stand dem Kontrollamt nicht zu.

Leitung

Der Leiter des Kontrollamtes wurde auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und war dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt war jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.

Der Leiter des Kontrollamtes durfte keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem Landtag oder dem Nationalrat) angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.

Geschichte

Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung "Kontrollamt" für diese Einrichtung eingeführt.

Vor dem 1. März 2020 galt, dass der Leiter des Kontrollamtes abzuberufen war, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hatte.

Mit Wirkung vom 1. April 2025 wurde das Kontrollamt in den nunmehrigen Stadtrechnungshof überführt.

Kontrollbeamte und Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektoren) waren

Quellen