Naturschutzbeirat: Unterschied zwischen den Versionen

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* das geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;
 
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* ein Vertreter des [[Salzburger Gemeindeverband]]es;
 
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* ein Vertreter der [[Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes]];
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* ein Vertreter der [[Österreichischer Städtebund, Landesgruppe Salzburg|Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes]];
* ein Vertreter der [[Salzburger Landesumweltanwaltschaft]];
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* ein Vertreter der [[Salzburger Jägerschaft]];
 
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* ein Vertreter des [[Landesfischereiverband Salzburg|Landesfischereiverbandes Salzburg]];
 
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* ein Vertreter der jeweils für den Beratungsgegenstand zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ([[Bezirkshauptmannschaft]] oder [[Magistrat Salzburg|Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg]]);
 
* ein Vertreter der jeweils für den Beratungsgegenstand zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ([[Bezirkshauptmannschaft]] oder [[Magistrat Salzburg|Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg]]);
 
* der jeweils zuständige [[Naturschutzbeauftragte]].
 
* der jeweils zuständige [[Naturschutzbeauftragte]].
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen.
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Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen.
  
 
Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden.
 
Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden.

Aktuelle Version vom 7. Januar 2023, 09:10 Uhr

Der Salzburger Naturschutzbeirat ist ein Beratungsgremium des Landes Salzburg.

Aufgaben

Der Naturschutzbeirat dient der Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes. Er ist insbesondere vor der Erlassung von Verordnungen durch die Landesregierung auf Grund des Naturschutzgesetzes zu hören.

Zusammensetzung

Dem Naturschutzbeirat gehören an:

1. als stimmberechtigte Mitglieder:

2. als Mitglieder mit beratender Stimme:

  • zwei weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
  • ein Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg;

3. als nicht ständige Mitglieder mit beratender Stimme:

Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen.

Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden.

Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt.

Funktionsperiode

Die Funktionsperiode des Naturschutzbeirates dauert fünf Jahre.

Quellen

Siehe auch