Naturschutzbeauftragte
Die Naturschutzbeauftragten des Landes Salzburg sind besondere Organe der Salzburger Landesregierung.
Allgemeines
Die Landesregierung hat Naturschutzbeauftragte zu bestellen.
Zu diesem Zweck ist das gesamte Land in Gebiete zu unterteilen und für jedes Gebiet nach Anhörung des Naturschutzbeirates ein Naturschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.
Die im Jahr 2011 vorgenommene Neuaufteilung führte zu folgender Gebietseinteilung:[1]
- Lungau, Oberpinzgau und südlicher Unterpinzgau
- Pongau und Stadt Salzburg
- Flachgau
- Tennengau, Mitterpinzgau und nördlicher Unterpinzgau
Voraussetzungen
Zum Naturschutzbeauftragten oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige akademische Ausbildung und besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen.
Aufgaben und Befugnisse
Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn des Salzburger Naturschutzgesetzes.
Naturschutzbeauftragte haben auch die Aufgabe, die Bevölkerung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Naturpflege zu informieren und in konkreten Anliegen zu beraten.
Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg) haben dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach dem Naturschutzgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.
In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme Berufung gegen den Bescheid erheben.
Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt und findet er in der Folge, dass dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde darüber eine Erklärung abgeben; dann geht seine Parteistellung auf die Landesumweltanwaltschaft über und diese hat ein selbstständiges Berufungsrecht.
In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Berufung, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs. 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.
Funktionsdauer
Die Funktionsperiode der Naturschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Naturschutzbeirates, die bestellten Personen bleiben aber nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw Stellvertreter im Amt. Die Landesregierung kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
Aufsicht durch die Landesregierung
Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen und für deren Fortbildung in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen.
Quellen
- § 54 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (abgefragt im Dezember 2012).
- ↑ Wieser, Franz: Neue Gebietsaufteilung für Naturschutzbeauftragte. In: NaturLand Salzburg Heft 3/2011, S. 17.