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| | In den letzten Jahrzehnten des [[20. Jahrhundert]]s musste sich die heimische Wassertierwelt gegen immer massivere Beeinträchtigungen unterschiedlichen Ursprungs behaupten. Menschliche Einflussnahmen erfolgten durch Gewässerregulierungen, durch den Betrieb von [[Wasserkraftwerke]]n und Staustufen oder das Einleiten von Abwässern. Daneben trat vermehrt tierische Konkurrenz durch anpassungsfähige, nicht heimische Fischarten (zB die [[Regenbogenforelle]]) auf und natürliche Fressfeinde – wie der [[Graureiher]] und der [[Kormoran]] – stellten neben der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Gewässer hohe Anforderungen an das Reproduktions- und Regenerationspotential der heimischen [[Fische]], [[Krebse]] und [[Muscheln]]. | | In den letzten Jahrzehnten des [[20. Jahrhundert]]s musste sich die heimische Wassertierwelt gegen immer massivere Beeinträchtigungen unterschiedlichen Ursprungs behaupten. Menschliche Einflussnahmen erfolgten durch Gewässerregulierungen, durch den Betrieb von [[Wasserkraftwerke]]n und Staustufen oder das Einleiten von Abwässern. Daneben trat vermehrt tierische Konkurrenz durch anpassungsfähige, nicht heimische Fischarten (zB die [[Regenbogenforelle]]) auf und natürliche Fressfeinde – wie der [[Graureiher]] und der [[Kormoran]] – stellten neben der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Gewässer hohe Anforderungen an das Reproduktions- und Regenerationspotential der heimischen [[Fische]], [[Krebse]] und [[Muscheln]]. |
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| − | Das Fischereigesetz 1969 trug diesen geänderten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung. In Zusammenarbeit mit dem [[Landesfischereiverband Salzburg]] wurde daher das neue Fischereigesetz 2002 ausgearbeitet, das die ökologischen Voraussetzungen stärker einbezieht und den Schutz der Fischwässer vor übermäßiger Ausbeutung dadurch bewirken soll, dass einer verantwortungsvollen fischereiwirtschaftlichen Nutzung noch mehr rechtliche Bedeutung beigemessen wird als zuvor. | + | Das Fischereigesetz 1969 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1970&page=19&size=45 Österreichische Nationalbibliothek / ALEX / Historische Rechts- und Gesetzestexte Online]</ref> trug diesen geänderten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung. In Zusammenarbeit mit dem [[Landesfischereiverband Salzburg]] wurde daher das neue Fischereigesetz 2002 ausgearbeitet, das die ökologischen Voraussetzungen stärker einbezieht und den Schutz der Fischwässer vor übermäßiger Ausbeutung dadurch bewirken soll, dass einer verantwortungsvollen fischereiwirtschaftlichen Nutzung noch mehr rechtliche Bedeutung beigemessen wird als zuvor. |
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| − | Das Fischereigesetz 2002 verfolgt darüber hinaus insbesondere auch das Ziel, den landes- und bundesweiten Bestrebungen nach Strukturreformen und dem allgemeinen Ruf nach Entlastung der Verwaltungsbehörden soll durch Auslagerung von Aufgaben an den Landesfischereiverband als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechnung getragen werden. Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird besonders darauf geachtet, den Vollzugsaufwand für die betroffenen Behörden möglichst gering zu halten. Im Sinne einer Entlastung der Gesetzesadressaten wurde die bisherige Teichfischerkarte abgeschafft und die für die Gastfischerkarten eingehobene Verwaltungsabgabe durch eine einfache zu berechnende und einzuhebende Fischereiabgabe ersetzt. | + | Das Fischereigesetz 2002 <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000203 Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002), StF: LGBl Nr 81/2002]</ref> verfolgt darüber hinaus insbesondere auch das Ziel, den landes- und bundesweiten Bestrebungen nach Strukturreformen und dem allgemeinen Ruf nach Entlastung der Verwaltungsbehörden soll durch Auslagerung von Aufgaben an den Landesfischereiverband als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechnung getragen werden. Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird besonders darauf geachtet, den Vollzugsaufwand für die betroffenen Behörden möglichst gering zu halten. Im Sinne einer Entlastung der Gesetzesadressaten wurde die bisherige Teichfischerkarte abgeschafft und die für die Gastfischerkarten eingehobene Verwaltungsabgabe durch eine einfache zu berechnende und einzuhebende Fischereiabgabe ersetzt. |
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| − | *[https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/Fischerei Land Salzburg > Themen > Agrar/Wald > Fischerei] | + | * [https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/Fischerei Land Salzburg > Themen > Agrar/Wald > Fischerei] |
| − | *[http://www.fischereiverband.at Landesfischereiverband Salzburg] | + | * [http://www.fischereiverband.at Landesfischereiverband Salzburg] |
| | + | * [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000203 Salzburger Fischereigesetz / Rechtsinformationssystem / '''Geltende Fasssung'''] |
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