Sittenordnung im Erzstift Salzburg

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Im Fürsterzbistum bestanden im Verlauf der Jahrhunderte verschiedene Verordnungen zum Erhalt der "Guten Sitten" .
Besonders bekannt war hier die Sittenordnung von 1736.

Verschiedene Sittenordnungen im Fürsterzbistum der Neuzeit

  • 1664 wird das Auftreten von "Maschkern" und "Faschingläuffern" in der Öffentlichkeit untersagt.
  • 1680 wurde unter Fürsterzbischof Max Gandolf von Kuenburg eine Ausgangssperre nach 22 Uhr erlassen und vor allem im Fasching das Verbot der "gegengeschlechtlichen Verkleidungen" .
  • 1681 wurde verordnet, dass das Aufspielen und Tanzen nur an den letzten drei Faschingstagen und außerdem nur im Inneren von Häusern und nur bis 09 Uhr abends erlaubt wird.
  • 1702 erfolgte das Verbot der Unterhaltungen auf den Almen an Sonn- und Feiertagen und Verordnung und das Verbot des Perchtenlaufens sowie das Treffen für junge Ledige zu "zusammenkünfften" mit "gemain dänz".
  • 1730 wurde das Perchtenlaufen "wegen Ungezogenheiten" verboten.
  • 1736 folgte die neue Sittenordnung (siehe unten).
  • 1756 wurde die Sittenordnung von 1736 bestätigt, auch eine neue Kleiderordnung wird erlassen Dabei wurde "die Abstellung unehrbarer Kleidertrachten" verlangt.
  • 1767 wurde den Almbesitzern aufgetragen, von der Geistlichkeit einen Sittenschein für die betreffende Sendin zu begehren (spottweise hieß dies "Sendinnen-Wäpplung"); diese Regel geriet aber nach einiger Zeit außer Übung.
  • 1786 wird selbst das Wetterläuten verboten.

Die Sittenordnung von 1736

Vorschriften

In der Salzburger Sittenordnung, erlassen im Jahr 1736 von Fürsterzbischof Leopold Anton Freiherr von Firmian und erneuert im Jahr 1756 von Fürsterzbischof Sigismund III. Christoph Graf Schrattenbach, wurden öffentliche Zucht und Ehrbarkeit sehr ernsthaft eingeschärft:

  • Die Kinder mussten, wenn sie drei Jahre erreicht hatten, eine "anständige Kleidung" – "nicht obenhin einen offenen Fetzen" – tragen: Die zuwiderhandelnden Eltern wurden mit einem Gerichtswandel oder, wenn sie ohne Vermögen waren, mit dreitägiger Keuchenbuße bestraft.
  • Mädchen und Buben über drei Jahre durften, wie auch andere Personen ungleichen Geschlechts nicht gemeinsam in einem Bett oder einer Kammer beisammen schlafen, ebenso nicht die größeren Kinder im elterlichen Zimmer ohne Bettwand oder Vorhänge; Zuwiderhandlungen waren mit 25 bis 50 Reichstalern Strafe oder dreimonatiger Schanzbuße bedroht.
  • Die Viehzucht an entfernten Orten durfte nur "gestandenen Personen" übergeben werden.
  • Den Männern war verboten, ohne Hemd und Hosen, den Frauen, ohne Hemd und Unterrock das Bett zu verlassen.
  • Die Hosen mussten über die Hüfte und vorne ehrbar geschlossen sein, die Röcke der Frauen über die halbe Wade reichen, die Hemden, Mieder und Brustlatze so breit gemacht werden, dass sie gehörig übereinander schließen, und das alles unter schwerer Strafe für Schneider, Näherinnen und Hausväter etc.
  • Die Töchter und Mägde mussten den Tanzboden noch vor der Nacht verlassen, auf der Straße zur Nachtzeit eine ehrbare Frau oder ihre Eltern bei sich haben.
  • Das "Gässelgehen" (bei nächtlicher Weile die Schlafgemache der Mägde besuchen) wurde sehr streng verboten.
  • Das Zusammenbaden beider Geschlechter war bei 25 bis 50 Reichstalern Strafe verboten, welche der Bauer oder Bader, der es erlaubte, zu bezahlen hatte (siehe auch Salzburger Badehäuser).
  • Bei 50 Reichstalern Strafe wurde verboten, Sendinnen (Alpendirnen) auf die Almen zu schicken.
  • Es war (v.a. jungen unverheirateten) Paaren verboten, sich auf Kellerstiegen zurückzuziehen.

Praktische Fälle (hier: Gericht Lofer)

  • Nachdem um 1739 die Bäurin Maria Gründherr am Heitzmannslehen wegen Tragens unehrbarer Kleidung bestraft wurde (1 fl. 4 kr.), wurde im selben Jahr Anna Maria Ederin, weil sie einen zu schmalen Brustfleck getragen, einen Tag in die Keusche gesperrt. Dieselbe Strafe erlitten nachträglich noch 20 Dienstmägde; insbesondere soll sich Magdalena Fuxin, Dienstmensch beim Schrempf zu Unken, gar nicht ehrlich und honett eingeschnürt haben, weshalb sie 1 fl 4 kr zahlen musste.
  • Hans Schweiger, der nach 09 Uhr auf der Gasse betroffen wurde, musste 1 fl. Strafe zahlen. Andre Hinterseer erhielt in Anbetracht seines Zahlungsunvermögens zwanzig wohlempfindliche Carbätsch-Streiche zur Warnung.
  • Anna Schratter musste die Liebe mit zweimonatlicher Schanzarbeit und Geigenschlagung (gelindere Hiebe anstelle von Stockstreichen für Männer) büßen. Das fragliche Delikt wurde mit immer schärferen Strafen belegt und bei Mädchen schon bei einmaligem Vergehen mit viermonatlicher Schanz- und Strafarbeit, bei Burschen mit einer entsprechenden Anzahl Stockstreichen nach einer Geldstrafe geahndet.

Aus der Chronik von Lofer[1]

Die Tanzordnung von 1772

Auch eine eigene Tanzordnung wurde zur Erhaltung der guten Sitten im Jahr 1772 (bereits von Fürsterzbischof Hieronymus Grafen Colloredo) erlassen. Sie enthielt insbesondere folgende Bestimmungen:

  • Alle "Freitänze" bis auf vier in der Faschingszeit außer Hochzeiten, Abraitungen (Zahltagen der Hochzeitkosten, insgesamt acht oder 14 Tage, auch später nach der Hochzeit), Kirchweihfesten etc. waren verboten.
  • Von jeder Tanzveranstaltung hatten die Wirte eine Tanztaxe zu entrichten, die zu einem Drittel der Armenkasse des jeweiligen Gerichts, zu zwei Dritteln der Salzburger Stadtalmosenkasse zufloss.
  • Die "walzerischen" Tänze (Paartänze) waren gänzlich verboten (dieses erneute Verbot wurde allerdings wiederum wenig beachtet, bzw. blieben der Obrigkeit gegenüber immer wieder gut verborgen).
  • Das Tragen kurzer Röcke der Frauen waren auch beim Tanz nicht erlaubt.

Eine weitere Verordnung vom 22. Juni 1671 verbot, "die Weibsbilder und Tänzerinnen dergestalt umzutreiben und zu drehen, daß hiedurch die Kleider sich so hoch erheben, daß derselben bloßer Leib nicht ohne große Ärgerniß ersehen werden mag".

Quellen

  • Hübner, Lorenz: Beschreibung der hochfürstlich erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte, Zweiter Band (Statistik). Salzburg, F. X. Oberer, 1793. S. 459−461.

Einzelnachweis

  1. Ecker, Stephan: Chronik von Lofer. Ausführliche Beschreibung und Geschichte des Marktes und Gerichtsbezirkes und Schilderung der Kriegsereignisse im Pinzgau 1800, 1805, 1809. Salzburg, Kommissionsverlag von E. Höllrigl, 1900.