Heinrich Kramer: Unterschied zwischen den Versionen
K Textersetzung - „Kategorie:Geschichte (Fürsterzbistum)“ durch „Kategorie:Geschichte (Erzdiözese)“ |
K Textersetzung - „„“ durch „"“ |
||
| Zeile 6: | Zeile 6: | ||
[[1493]] bis [[1495]] war Kramer als Lektor der Theologie und als Prediger in der [[Stadt Salzburg]] tätig. Aus dieser Zeit ist seine Äußerung zum sogenannten Werwolfglauben überliefert: | [[1493]] bis [[1495]] war Kramer als Lektor der Theologie und als Prediger in der [[Stadt Salzburg]] tätig. Aus dieser Zeit ist seine Äußerung zum sogenannten Werwolfglauben überliefert: | ||
: '' | : ''"Die Frage, ob es wirkliche [[Wolf|Wölfe]] sind oder Teufel in Wolfsgestalt, ist nur so zu beantworten, dass es sich um wirkliche Wölfe handelt, die jedoch vom Teufel besessen sind.“'' (Anmerkung: Allein innerhalb von zwei Jahren verurteilte ein einziger Richter im französischen Jura 600 angeblich zu Werwölfen verwandelte Menschen zum (reinigenden) Feuertod.) | ||
Am [[17. November]] [[1493]] und noch einmal am [[7. Jänner]] [[1494]] wurde Heinrich Kramer von der Ordensführung der Dominikaner bei Androhung der Exkommunikation die Tätigkeit als Lehrer und Prediger in der [[Erzdiözese Salzburg]] untersagt und eine Verweisung aus dem Diözesangebiet ausgesprochen. Der damalige [[Fürsterzbischof von Salzburg]], [[Friedrich V. von Schaunberg]] (1489 bis 1494), setzte sich jedoch beim Ordensgeneral für Kramer ein, was zur Folge hatte, dass Kramer noch bis August [[1495]] in Salzburg bleiben konnte. | Am [[17. November]] [[1493]] und noch einmal am [[7. Jänner]] [[1494]] wurde Heinrich Kramer von der Ordensführung der Dominikaner bei Androhung der Exkommunikation die Tätigkeit als Lehrer und Prediger in der [[Erzdiözese Salzburg]] untersagt und eine Verweisung aus dem Diözesangebiet ausgesprochen. Der damalige [[Fürsterzbischof von Salzburg]], [[Friedrich V. von Schaunberg]] (1489 bis 1494), setzte sich jedoch beim Ordensgeneral für Kramer ein, was zur Folge hatte, dass Kramer noch bis August [[1495]] in Salzburg bleiben konnte. | ||