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== Auszug ==
 
== Auszug ==
Der Paragraph 2 regelt die Berechtigung zur Führung des Landeswappens. Darin heißt es, "''das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des [[Salzburger Landtag]]es, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der [[Landesregierung]], dem [[Amt der Landesregierung]], den [[Bezirkshauptmannschaft]]en und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.''"
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Der Paragraph 2 regelt die Berechtigung zur Führung des Landeswappens. Darin heißt es, "''das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem [[Landtagspräsident|Präsidenten]] des [[Salzburger Landtag]]es, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der [[Landesregierung]], dem [[Amt der Salzburger Landesregierung|Amt der Landesregierung]], den [[Bezirkshauptmannschaft]]en und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.''"
    
Im zweiten Absatz wird festgeschrieben, dass weiters das Landeswappen nur führen darf, "''...wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.''"
 
Im zweiten Absatz wird festgeschrieben, dass weiters das Landeswappen nur führen darf, "''...wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.''"
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* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000590  www.ris.bka.gv.at]
 
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000590  www.ris.bka.gv.at]
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[[Kategorie:Recht]]
 
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