Im zweiten Absatz wird festgeschrieben, dass weiters das Landeswappen nur führen darf, "''...wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.''" | Im zweiten Absatz wird festgeschrieben, dass weiters das Landeswappen nur führen darf, "''...wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.''" |