Salzburger Landeswappengesetz

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Das Salzburger Landeswappengesetz vom 7. Juli 1989 regelt die Führung und Verwendung des Salzburger Landeswappens.

Auszug

Der Paragraph 2 regelt die Berechtigung zur Führung des Landeswappens. Darin heißt es, "das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu."

Im zweiten Absatz wird festgeschrieben, dass weiters das Landeswappen nur führen darf, "...wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist."

Und auch darf das Salzburger Landwappen sein:

"auf Ehrenzeichen und Medaillen, die vom Land Salzburg oder von einem Rechtsträger verliehen werden, der zur Führung des Landeswappens gesetzlich berechtigt ist;"
"auf Rettungshubschraubern des Bundesministeriums für Inneres, die im Rahmen des vom Bund und dem Land Salzburg gemeinsam eingerichteten und betriebenen Hubschrauber-Rettungsdienstes verwendet werden;"
von der Salzburger Land Tourismus Gesellschaft m.b.H.

Der Absatz 5 des Paragraphen 2 erklärt, wie man es verwenden darf:

"(5) Unter "Führung" des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, daß dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u.dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall."

Quelle