Bezirksarzt
Bezirksärzte waren im Kaisertum Österreich und damit auch im Kronland Salzburg Ärzte, die auf Bezirksebene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zu erfüllen hatten.
Bis 1870
- Hauptartikel Landschaftsphysikus
Eine alte Bezeichnung für "Bezirksarzt" ist "Landschaftsphysikus".
Ab 1870
Allgemeines
Mit dem "Reichssanitätsgesetz" von 1870 wurde das allgemeine Gesundheitswesen (Sanitätswesen) für die österreichische Reichshälfte der Österreichisch-ungarischen Monarchie gesetzlich geregelt.
Die Aufgaben des Gesundheitswesens (Sanitätswesens) wurden dabei zwischen Staatsverwaltung und Gemeinden und bei den letzteren auf einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich verteilt (§§ 1 bis 4) – ein Zuständigkeitssystem, das von der Bundesverfassung beibehalten wurde (so weist Art. 118 Abs. 3 Z 7 B‑VG dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die "örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens" zu)[1].
Die Bezirksärzte waren auf Bezirksebene, also zwischen Landes- und Gemeindeebene, tätig; ein Bezirksarzt war aber nicht notwendigerweise für einen ganzen politischen Bezirk zuständig und hatte seinen Amtssitz auch nicht notwendigerweise am Sitz der Bezirkshauptmannschaft[2].
Aufgaben der Bezirksärzte
Die Bezirksärzte waren die ständigen Sanitätsorgane der betreffenden Bezirkshauptmannschaften und unterstanden dem jeweiligen Bezirkshauptmann. Dabei hatten sie weitreichende Aufgaben:
- Der Bezirksarzt wurde zur Führung der Aufsicht über die Vollziehung der Gesundheitsvorschriften auf Gemeindeebene und das Gesundheitspersonal des Bezirks, zur Hintanhaltung von Kurpfuscherei und unbefugter Ausübung der ärztlichen Praxis, hinsichtlich des Verkehrs mit Gift und Medikamenten, über Heil- und Kuranstalten, über Bäder und Gesundbrunnen, über öffentliche und Hausapotheken sowie über die Ausübung gesundheitsgefährlicher Gewerbe verwendet.
- Der Bezirksarzt hatte bei der unmittelbaren Besorgung des Sanitätswesens durch die Bezirkshauptmannschaften mitzuwirken; er hatte insbesondere bei Epidemien und bei Gefahr im Verzug unmittelbar unter eigener Verantwortlichkeit einzuschreiten; er hatte in bestimmten Fragen Vorschläge zu machen und Gutachten abzugeben, nachteilige Einflüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich schädlicher Vorurteile wahrzunehmen und Vorschläge zur Abhilfe zu machen sowie periodisch einen aus Einzelberichten und eigenen Wahrnehmungen geschöpften, wissenschaftlich gehaltenen Hauptbericht über alles, was in sanitätspolizeilicher Beziehung in seinem Bezirk bemerkenswert erschien, vorzulegen.
- Der Bezirksarzt hatte seinen Bezirk periodisch und außerdem nach Bedarf zu bereisen.
- Der Bezirksarzt hatte sich als Gerichtsarzt verwenden zu lassen.
- Bestand kein eigener Bezirkstierarzt, so hatte der Bezirksarzt auch die entsprechenden Veterinärangelegenheiten zu besorgen.
Den Bezirksärzten entsprachen in einer Stadt mit eigenem Statut, wie es die Landeshauptstadt Salzburg mit dem Salzburger Stadtrecht war und ist, die Stadtärzte.
Örtliche Verteilung
Im Laufe der Zeit gab es Bezirksärzte in Hallein, Bezirksärzte in Laufen, Bezirksärzte in Mittersill, Bezirksärzte in Neumarkt, Bezirksärzte in Radstadt, Bezirksärzte in St. Johann, Bezirksärzte in Tamsweg, Bezirksärzte in Werfen und Bezirksärzte in Zell am See.
Quellen
- Reichssanitätsgesetz (Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes), RGBl. Nr. 68/1870 (Geltende Fassung abgerufen am 13. Jänner 2026).
- SALZBURGWIKI-Artikel über Bezirksärzte
Einzelnachweise
- ↑ Art. 118, insbesondere Abs. 3 Z 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930 (Geltende Fassung, abgerufen am 13. Jänner 2026).
- ↑ § 7 Abs. 2 des Reichssanitätsgesetzes.