Der Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde.

Geschichte

Seit der Einführung der Reichsgemeindeordnung für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder im Jahr 1862 war der Vorsitzende einer Gemeinde im damaligen Kaisertum Österreich offiziell als Bürgermeister bezeichnet. Diese Gemeindeordnung schuf erstmals eine einheitliche kommunale Verwaltungsstruktur und löste ältere Bezeichnungen wie Gemeindevorsteher rechtlich ab. Damit führten auch die Gemeinden des heutigen Bundeslandes Salzburg spätestens ab diesem Zeitpunkt den Titel Bürgermeister für ihre Gemeindeoberhäupter.[1]

Wahl und Amtsdauer

Der Bürgermeister geht aus den Bürgermeisterdirektwahlen hervor. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Ist im fünften Jahr nach den letzten Bürgermeisterwahlen ein neuer Bürgermeister zu wählen, so erfolgt diese durch die Gemeindevertretung.[2]

Vorzeitig abgewählt werden kann der Bürgermeister, wenn ihm die Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen ausspricht und dies durch eine nachfolgende Bürgerabstimmung bestätigt wird.[3]

Bürgermeister mit langer Amtsdauer (Auswahl)

Aufgaben

Dem Bürgermeister obliegen insbesondere[4]

  • die Vertretung der Gemeinde nach außen;
  • die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben;
  • die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist;
  • die Besorgung aller Angelegenheiten des (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
  • alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht die Gemeindevertretung oder die Gemeindevorstehung zuständig ist;
  • der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche und über unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, jeweils bis zu einer bestimmten Betragsgrenze.

Der Bürgermeister kann einen Teil seiner Aufgaben Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung (die in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfolgt) übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung vorgeschrieben.[5]

Der Bürgermeister ist im (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes gebunden.[6]

Vertretungsfall

Der Bürgermeister wird bei Verhinderung und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt vom Vizebürgermeister und den weiteren Gemeinderäten (in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind) vertreten. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.[7]

Siehe auch

Quellen

Einzelnachweise

  1. Vgl. Reichsgesetzblatt Nr. 18/1862: „Gemeindeordnung für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder“.
  2. § 35 Abs 1 bis 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994; § 95 Abs 3 lit b der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
  3. § 45 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
  4. § 39 Abs. 1 erster Satz, § 39 Abs. 3 erster Satz, § 40 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
  5. § 39 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
  6. § 40 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
  7. § 39 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994