Europaschutzgebiet: Unterschied zwischen den Versionen
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Europaschutzgebiete sind<ref>§ 5 Z 10 (und § 22a) des [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000003 Salzburger Naturschutzgesetzes 1999.]</ref> | Europaschutzgebiete sind<ref>§ 5 Z 10 (und § 22a) des [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000003 Salzburger Naturschutzgesetzes 1999.]</ref> | ||
* Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (d.h. Bedeutung für die Europäischen Union), die in die Liste nach der sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union eingetragen sind; | * Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (d. h. Bedeutung für die Europäischen Union), die in die Liste nach der sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union eingetragen sind; | ||
* Vogelschutzgebiete nach der sogenannten Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. | * Vogelschutzgebiete nach der sogenannten Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. | ||
Schutzziele sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes bestimmter [[Tierartenschutz|Tier]]- und [[Pflanzenartenschutz|Pflanzenarten]] und ihrer Lebensräume. | Schutzziele sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes bestimmter [[Tierartenschutz|Tier]]- und [[Pflanzenartenschutz|Pflanzenarten]] und ihrer Lebensräume. | ||