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Eine Mäßigung der Bodenverbrauchs-Ansprüche auf freiwilliger Basis erscheint wenig wahrscheinlich. Es sind daher Bund, Länder und Gemeinden gefordert, neben der Einhaltung bereits bestehender Gesetze mögliche Strategien zur Eindämmung des Bodenverbrauches zu entwickeln und umzusetzen.
 
Eine Mäßigung der Bodenverbrauchs-Ansprüche auf freiwilliger Basis erscheint wenig wahrscheinlich. Es sind daher Bund, Länder und Gemeinden gefordert, neben der Einhaltung bereits bestehender Gesetze mögliche Strategien zur Eindämmung des Bodenverbrauches zu entwickeln und umzusetzen.
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Bestehende gesetzliche Maßnahmen sind im [[Bundesland Salzburg]] das Salzburger Raumordnungsgesetz und in zweiter Linie auch das Salzburger Bodenschutzgesetz, dessen Zielsetzungen die Erhaltung und der Schutz von Böden und der Bodenfunktionen, die Verbesserung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen und die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung ist. Im Salzburger Raumordnungsgesetz werden unter den Zielen und den Grundsätzen u.a. explizit >die Sicherung des Bodens< und >die haushälterische Nutzung von Grund und Boden< fest gehalten. Es wird u.a. auch eine aktive Bodenpolitik der Gemeinden gefordert und die Vermeidung von Zersiedelung angestrebt. Alle in diesem Gesetz aufgezählten planerischen Maßnahmen und Entwicklungskonzepte haben sich den im Gesetz genannten Zielen und Grundsätzen unterzuordnen.
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Bestehende gesetzliche Maßnahmen sind im [[Bundesland Salzburg]] das Salzburger Raumordnungsgesetz und in zweiter Linie auch das Salzburger Bodenschutzgesetz, dessen Zielsetzungen die Erhaltung und der Schutz von Böden und der Bodenfunktionen, die Verbesserung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen und die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung ist. Im Salzburger Raumordnungsgesetz werden unter den Zielen und den Grundsätzen u. a. explizit >die Sicherung des Bodens< und >die haushälterische Nutzung von Grund und Boden< fest gehalten. Es wird u. a. auch eine aktive Bodenpolitik der Gemeinden gefordert und die Vermeidung von Zersiedelung angestrebt. Alle in diesem Gesetz aufgezählten planerischen Maßnahmen und Entwicklungskonzepte haben sich den im Gesetz genannten Zielen und Grundsätzen unterzuordnen.
    
Der Zielsetzung des Raumordnungsgesetzes stehen aber in der Praxis andere Realitäten gegenüber. Arch. DI Andreas Volker drückt es als Vertreter der Initiative Pinzgauer Architekten und Ingenieurkonsulenten in einem Leserbrief drastisch aus. Er spricht von einer "flächenfressenden Raumordnungspraxis, welche zu einem großen Teil auf Druck der Wirtschaft passiert."  
 
Der Zielsetzung des Raumordnungsgesetzes stehen aber in der Praxis andere Realitäten gegenüber. Arch. DI Andreas Volker drückt es als Vertreter der Initiative Pinzgauer Architekten und Ingenieurkonsulenten in einem Leserbrief drastisch aus. Er spricht von einer "flächenfressenden Raumordnungspraxis, welche zu einem großen Teil auf Druck der Wirtschaft passiert."