Salzburger Adel: Unterschied zwischen den Versionen
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* Der ''„Briefadel“'' umfasst die vom Kaiser – während eines Interregnums von den Reichsvikaren (Pfalzgrafen bei Rhein für die „Länder des fränkischen Rechts“, Kurfürsten von Sachsen für die „Länder des sächsischen Rechts“), oder anderen souveränen Landesherren sowie von kaiserlichen Hofpfalzgrafen ( insofern sie als Inhaber der „Comitiva major“ dazu befugt waren) vorgenommen Nobilitierungen. Auch die Fürsterzbischöfe von Salzburg nahmen dieses Souveränitätsrecht in Anspruch. Bei Nobilitierungen, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches ausgesprochen wurden, wird von „neueren briefadeligen Geschlechtern“ gesprochen. | * Der ''„Briefadel“'' umfasst die vom Kaiser – während eines Interregnums von den Reichsvikaren (Pfalzgrafen bei Rhein für die „Länder des fränkischen Rechts“, Kurfürsten von Sachsen für die „Länder des sächsischen Rechts“), oder anderen souveränen Landesherren sowie von kaiserlichen Hofpfalzgrafen ( insofern sie als Inhaber der „Comitiva major“ dazu befugt waren) vorgenommen Nobilitierungen. Auch die Fürsterzbischöfe von Salzburg nahmen dieses Souveränitätsrecht in Anspruch. Bei Nobilitierungen, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches ausgesprochen wurden, wird von „neueren briefadeligen Geschlechtern“ gesprochen. | ||
* ''„Hoher Adel“'': | * ''„Hoher Adel“'': | ||
Version vom 4. September 2010, 10:15 Uhr
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Der Adel war in historischer Zeit eine Bevölkerungsschicht, die sich durch verschiedene Vorrechte ( = Privilegien) von der übrigen Bevölkerung abhob.
Allgemeines
Der Adel als Gesellschaftsschicht geht weit in die germanische Zeit zurück.
Während der Karolingerzeit verschwand die älteste Form des Adels allmählich und wurde durch den Amts- oder Lehensadel ersetzt, aus dem sich teilweise der spätere Herrenstand bzw. der „Hohe Adel“ entwickelten.
Neben dem Amtsadel (auch „Ministeriale“ genannt) entstand der niedere Adel, der durch den ritterlichen Waffendienst gekennzeichnet war.
Das Adelsrecht war bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (1806) Reichsrecht.
In Österreich und daher auch in Salzburg wurde der Adel, insbesondere Standesvorrechte, Adelstitel und Adelsprädikate, durch das Adelsaufhebungsgesetz von 1919[1] abgeschafft.
Einige Unterscheidungen:
- Der „Uradel“ umfasste die mindestens seit dem 14. Jahrhundert auftretenden adeligen bzw. ritterbürtigen Geschlechter. Bei dieser Gruppe ist es, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht bestimmbar, wann die Nobilitierung erfolgte. Nach österreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung „Uradel“ um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In Österreich-Ungarn wurde diese Bezeichnung schon früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser abgelehnt. In Österreich sprach man vom „Alten Adel“.
- Der „Briefadel“ umfasst die vom Kaiser – während eines Interregnums von den Reichsvikaren (Pfalzgrafen bei Rhein für die „Länder des fränkischen Rechts“, Kurfürsten von Sachsen für die „Länder des sächsischen Rechts“), oder anderen souveränen Landesherren sowie von kaiserlichen Hofpfalzgrafen ( insofern sie als Inhaber der „Comitiva major“ dazu befugt waren) vorgenommen Nobilitierungen. Auch die Fürsterzbischöfe von Salzburg nahmen dieses Souveränitätsrecht in Anspruch. Bei Nobilitierungen, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches ausgesprochen wurden, wird von „neueren briefadeligen Geschlechtern“ gesprochen.
- „Hoher Adel“:
- Reichsadel: Als hoher Adel gelten diejenigen Geschlechter, die teils bis zum Jahr 1866, teils bis zum Jahr 1918 regierende Landesherren waren, sowie die sogenannten Standesherrn, welche bei Auflösung des alten „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" im Jahre 1806 Landeshoheit in einem eigenen reichsunmittelbaren Gebiet und „Reichsstandschaft“ besaßen. Die Titel „Fürst“ (bzw. Prinz) oder „Graf“ sagen also – im Gegensatz zur landläufigen Meinung – nichts über die Zugehörigkeit zum hohen Adel aus.
- Österreichischer Adel: In Österreich gehörten zum hohen Adel die Fürsten- und Grafengeschlechter, zum niederen Adel alle übrigen Adelsgrade.
Incolat, Indigenat oder Landmannschaft bedeutete im allgemeinen die durch Geburt oder durch förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zu den höheren Ständen eines Landes, wie zB den Salzburger Landständen. Mit, dem Erwerb des Incolats waren Sitz und Stimme im jeweiligen Landtag verbunden.
Adelsprobe war die förmliche Nachweisung der direkten ehelichen Abstammung einer bestimmten Person von einer gewissen Anzahl adeliger Ahnen, wobei Vater und Mutter zwei, die beiderseitigen Großeltern vier und die Urgroßeltern acht Ahnen bilden.
Österreich
In Österreich bestanden folgende Adelsstufen:
- der einfache Adelsstand (ohne oder mit dem Ehrenwort „Edler von“)
- der Ritterstand (mit dem Titel „Ritter von“)
- der Freiherrnstand
- der Grafenstand
- der Fürstenstand
Nach der Adelsaufhebung von 1918 wurden nicht nur die Adelstitel, sondern grundsätzlich alle Adelsprädikate wie „von …“ und „zu …“ zwar abgeschafft, in zahlreichen Fällen wurde aber ihre Verwendung zur Bildung eines Doppelnamens (zB Mayr-Melnhof)[2] gestattet.
Salzburg
Für die Adelsstandserhebungen ist bis 1806 zwischen dem Reichsadels-, dem österreichisch-erbländischen sowie dem Salzburger (vom Fürsterzbischof verliehenen) Adelsstand zu unterscheiden.
Auf Adelsstandserhebungen durch den Fürsterzbischof ging nur eine Minderheit der Salzburger briefadeligen Geschlechter, nämlich[3]
zurück.
Ferner kann für die Zeit bis 1806 zwischen dem alteingesessenen Salzburger Adel, dem jüngeren Briefadel (Beamte, Offiziere und Kaufherren) sowie – unter den zugezogenen Adeligen – insbesondere dem Stiftsadel (Geschlechter, die sich Domherrenstellen zu sichern vermochten oder Nutznießer des Nepotismus der Fürsterzbischöfe waren)[4] unterschieden werden.
Nach der Eingliederung des Herzogtums Salzburg in das Kaisertum Österreich (1816) war auch die Eingliederung des Salzburger Adels in den österreichischen zu regeln. Freilich erfolgte erst mit Kundmachung der k. k. obderennsischen Landesregierung vom 28. Mai 1828 eine allgemeine Regelung der Adelsverhältnisse (gültig auch für das ehemals bayrische Inn- und Hausruckviertel). Diese besagte, daß der von der österreichischen oder von der bayrischen Regierung verliehene Adel keiner neueren Bestätigung bedürfe. Der rein salzburgische Adel hingegen mußte innerhalb eines Jahres unter Beibringung einer Liste aller Mitgliedern der Familie um die Anerkennung seines Standes einkommen, welche ihm dann taxfrei verliehen wurde (kam man dieser Aufforderung nicht nach, so blieb als einziges Vorrecht der adelige Gerichtsstand bestehen; somit war ein Salzburger Adeliger, der nicht um Bestätigung bat, seinen Rechten nach einem ausländischen Adeligen gleichzusetzen).
Literatur
- Moriz Maria Edler von Weittenhiller, Der Salzburgische Adel. In J. Siebmacher's großes und allgemeines Wappenbuch, IV. Band., 6. Abteilung, S. 5, Tfl. 2, Nürnberg 1883. („Siebmacher Salzburg“.)
- Franz Valentin Zillner, Salzburger Geschlechterstudien.
- Pongau-Goldeck, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 17, 1877, S. 145-208
- Itzling-Fischach-Bergheim-Radeck, in: MGSLK 19, 1879, S. 1-64.
- Die Werfener Burggrafen, in: MGSLK 21, 1881, S. 24-79.
- Die Tann, in: MGSLK 22, 1882, S. 106-168.
- Norbert von Raab, Die Thannhausen. Ein Beitrag zur Kunde von Salzburgs Adelsgeschlechtern, in: MGSLK 12, 1872, S. 3-33.
- Franz Martin, Hundert Salzburger Familien. Salzburg 1946.
Quellen, Fußnoten
- Peter Frank-Döfering, Adelslexikon des österreichischen Kaisertums 1804–1918. Herder, Wien 1989, ISBN 3-210-24925-3. S. 602-607, 638
Fußnoten
- ↑ Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter-und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919.
- ↑ Nicht alle Doppelnamen von Adelsfamilien sind derart gebildet; zB repräsentiert der Bindestrich in Thun-Hohenstein ein „und“.
- ↑ Soweit bei Franz Martin, aaO, beim jeweiligen Namen angeführt.
- ↑ Vgl. den Wikipedia-Artikel „Stiftsadel“.