Ehrenbürger: Unterschied zwischen den Versionen
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*[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 Salzburger Gemeindeordnung 1994], § 14 | *[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 Salzburger Gemeindeordnung 1994], § 14 | ||
*[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrecht 1966], §§ 71 und 73 | *[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrecht 1966], §§ 71 und 73 | ||
| + | *Artikel [[Ehrenbürger der Stadt Salzburg]] und dortige Quellen: | ||
| + | ** [[Josef Gassner (Historiker)|Gassner, Josef]]: ''Die Ehrenbürger der Landeshauptstadt Salzburg''; Selbstverlag des [[SMCA|Museums Carolino-Augusteum]], Salzburg 1954 | ||
| + | ** Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Salzburg, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1850&page=697 LGBl. Nr. 322/1850], [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1850&page=701 § 16 | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenb%C3%BCrger Wikipedia-Eintrag „Ehrenbürger“] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenb%C3%BCrger Wikipedia-Eintrag „Ehrenbürger“] | ||
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Version vom 5. Oktober 2015, 06:23 Uhr
Ehrenbürger sind Personen, welche von der Gemeindevertretung einer Gemeinde wegen besonderer Verdienste zu deren Ehrenbürgern ernannt worden sind.
Salzburger Rechtslage
Eigenberechtigte Personen, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können von der Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden.
Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden.
Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen
- kann die Ernennung zum Ehrenbürger von der Gemeindevertretung widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat, und
- gilt die Ernennung zum Ehrenbürger als widerrufen, wenn der Ehrenbürger wegen einer das Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausschließenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Historisches
Die Ernennung von besonders verdienten Männern und Frauen zu Ehrenbürgern von Seiten verschiedener Städte Deutschlands und Österreichs fand erstmals im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts statt. Dies hängt vor allem mit der Erringung der geistigen und später auch politischen Führung durch das erstarkende Bürgertum zusammen, dem es gelang, den Adel weithin in seinen Grundtypus einzubeziehen und schließlich sogar das Bürgerrecht als ehrende Auszeichnung selbst an Adelige zu vergeben.
Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals 1850, mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst.
Sonstiges
Wiederkehrend wird diskutiert, ob Verstorbenen die Ehrenbürgerschaft aberkannt werden kann; so z. B. bei in der Ständestaats- oder der NS-Zeit erfolgten Verleihungen an Personen wie Adolf Hitler.
Quellen
- Salzburger Gemeindeordnung 1994, § 14
- Salzburger Stadtrecht 1966, §§ 71 und 73
- Artikel Ehrenbürger der Stadt Salzburg und dortige Quellen:
- Gassner, Josef: Die Ehrenbürger der Landeshauptstadt Salzburg; Selbstverlag des Museums Carolino-Augusteum, Salzburg 1954
- Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 322/1850, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1850&page=701 § 16
- Wikipedia-Eintrag „Ehrenbürger“