Sühnebrief: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem '''Sühnebrief''', der am [[20. April]] [[1287]] von Erzbischof [[Rudolf I. von Hohenegg]] erlassen wurde, wurden den Bürgern Salzburgs erstmals (politische) Rechte zugestanden. Es ist somit das älteste [[Salzburger Stadtrecht]].
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Mit dem '''Sühnebrief''', der am [[20. April]] [[1287]] von Erzbischof [[Rudolf I. von Hohenegg]] erlassen wurde, wurden den Bürgern Salzburgs erstmals (politische) Rechte zugestanden. Er ist somit das älteste [[Salzburger Stadtrecht]].
  
 
== Grundlage des Sühnebriefs ==
 
== Grundlage des Sühnebriefs ==
Die Grundlage zu diesem Erlass stellte der Reichsspruch vom [[1. Mai]] [[1231]] dar. Das Statut verbot den Bau von königlichen Burgen und Städten auf kirchlichem Grund. Das Gesetzgebungsrecht der Fürsten wird anerkannt.
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Die Grundlage zu diesem Erlass stellte der Reichsspruch vom [[1. Mai]] [[1231]] dar. Das Statut verbot den Bau von königlichen Burgen und Städten auf kirchlichem Grund. Das Gesetzgebungsrecht der Fürsten wurde anerkannt.
  
 
== Geschichte ==
 
== Geschichte ==
Der Erzbischof [[Rudolf I. von Hohenegg]] schlichtete am 20. April 1287 einen Streit, der zwischen armen und reichen Bürgern der Stadt Salzburg ausgebrochen war. Die Urkunde, die aus diesem Grund ausgestellt wurde, bezeichnet man als den "Sühnebrief", da der Erzbischof einen dauerhaften Frieden (Sühne, von ahd. suona = Gericht, Urteil, Gerichtsverhandlung, Friedensschluss<ref>Quelle [http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BChne Wikipedia  Sühne]</ref>) für die Stadt festsetzte, dessen Verletzung mit besonders harten Strafen bedroht war.  
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Erzbischof [[Rudolf I. von Hohenegg]] schlichtete am 20. April 1287 einen Streit, der zwischen armen und reichen Bürgern der Stadt Salzburg ausgebrochen war. Die Urkunde, die aus diesem Grund ausgestellt wurde, bezeichnet man als den "Sühnebrief", da der Erzbischof einen dauerhaften Frieden (Sühne, von ahd. suona = Gericht, Urteil, Gerichtsverhandlung, Friedensschluss<ref>Quelle [http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BChne Wikipedia  Sühne]</ref>) für die Stadt festsetzte, dessen Verletzung mit besonders harten Strafen bedroht war.  
  
Im zweiten Teil des "Sühnebriefes" erließ der Erzbischof als Stadtherr von Salzburg ein in zehn Artikel gegliedertes Stadtrecht. Dieses älteste schriftlich überlieferte Stadtrecht sollte vor allem in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg im  geistlichen [[Erzbistum Salzburg|Fürstentums Salzburg]] Geltung besitzen. Es blieb bis in die zweite Hälfte des [[14. Jahrhundert]]s aufrecht. Dann wurde es durch ein umfangreiches neues Recht ersetzt, das in 130 Artikeln zahlreiche Bestimmungen aus verschiedenen Quellen, auch aus dem Wiener Stadtrecht von [[1221]] übernommen hat.
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Im zweiten Teil des "Sühnebriefes" erließ der Erzbischof als Stadtherr von Salzburg ein in zehn Artikel gegliedertes Stadtrecht. Dieses älteste schriftlich überlieferte Stadtrecht sollte vor allem in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg des [[Erzstift Salzburg|geistlichen Fürstentums Salzburg]] Geltung besitzen.  
  
Der Brief ordnete auch an, dass die priviligierten Bürger alle Harnisch und Waffen zum Schutz der Stadt und des Erzbistums besitzen mussten. Die Errichtung einer eigenverantwortlichen Bürgergarde war damit jedoch nicht zu verstehen.
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Die zehn Artikel des Sühnebriefes regelten die wesentlichen Pflichten und Rechte der damaligen Stadtbevölkerung, im Mittelpunkt stand dabei jedoch die Festigung der erzbischöflichen Macht.
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* Artikel 1 verbot Einungen gegen den Fürsterzbischof. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wurden drakonische Strafen – beispielsweise die Beschlagnahme von Besitz, Haus und Hof und die Todesstrafe – angedroht.
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*Artikel 2 verbot Einungen zwischen gleichen sozialen Gruppen – Bürger gegen Bürger, Handwerker gegen Handwerker, usw. Die angedrohten Strafen von fünf Pfund Pfennigen hatten eine empfindliche Höhe.
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*Artikel 3 betraf die Struktur der damaligen Stadtgemeinde – neben dem Stadtrichter wirkten die „Genannten“, die wie der Stadtrichter vom Erzbischof bestimmt wurden, an der Stadtverwaltung mit und nahmen als Beisitzer an den Sitzungen des Stadtgerichtes teil. Aus dem Kreise dieser Genannten wurden vier Schlüsselherren gewählt, die je einen Schlüssel zum Stadtsiegel aufzubewahren hatten. Nur zusammen mit dem fünften Schlüssel, den der Stadtrichter verwahrte, war der gemeinsame Zugriff auf das Stadtsiegel möglich, um damit Urkunden Rechtskraft zu verleihen.
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*Artikel 4 gebot, unrechtmäßig erworbenen Gemeindegrund zurückzugeben.
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* Artikel 5 verbot, Baugrund zu erwerben, ohne diesen binnen Jahresfrist bebauen zu wollen.
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*Artikel 6 legte fest, dass Bürger nur dann Knechte anstellen durften, wenn diese auch im Hause ihres Herrn wohnen konnten, und verpflichtete die Bürger, für von diesen Knechten verursachte Schäden Ersatz zu leisten.
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*Artikel 7 untersagte Selbstjustiz.
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*Artikel 8 bestimmte, dass die Genannten nur dann Beschlüsse treffen konnten, wenn der Stadtrichter und alle Genannten, die in der Stadt wohnten, anwesend waren.
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*Artikel 9 verpflichtete die bereits vorhandene, bewaffnete Bürgerschaft, Harnisch und Waffen zum Schutze des Gotteshauses und der Stadt vor- und instandzuhalten. Jene Bürger, die weder über Harnisch noch Waffen verfügten, mussten diese innerhalb von zwei Monaten anschaffen. Die Bestimmungen dieses Artikels wurden zweimal jährlich kontrolliert – wer weder Harnisch noch Waffen vorweisen konnte, musste eine Geldstrafe in Höhe von einem Pfund Pfennige an die Stadt bezahlen und trotzdem Harnisch sowie Waffen anschaffen.
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*Artikel 10 hielt fest, dass die getroffenen Bestimmungen keinerlei andere fürsterzbischöfliche oder bürgerliche Rechte beeinträchtigen sollten.  
  
== Weblinks ==
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Dieses Stadtrecht blieb bis in die zweite Hälfte des [[14. Jahrhundert]]s aufrecht. Dann wurde es durch ein umfangreiches neues Recht ersetzt, das in 130 Artikeln zahlreiche Bestimmungen aus verschiedenen Quellen, auch aus dem Wiener Stadtrecht von [[1221]], übernahm.
* [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/02__12870420_Suehnebrief.pdf als PDF]
 
* [http://www.buergergarde-salzburg.at Bürgergarde der Stadt Salzburg]
 
* [http://aeiou.iicm.tugraz.at/aeiou.stamp.1987.870424a aeiou Österreich]
 
  
== Quelle ==
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== Quellen ==
* Dopsch, Heinz: Der Sühnebrief (1287) als ältestes Stadtrecht. In: Dopsch, Heinz/Hoffmann, Robert: Salzburg, die Geschichte einer Stadt, 2. Aufl. Salzburg 2008, S. 162- 172.
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* [[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]: Der Sühnebrief (1287) als ältestes Stadtrecht. In: Dopsch, Heinz/[[Robert Hoffmann (Historiker)|Hoffmann, Robert]]: Salzburg, die Geschichte einer Stadt, 2. Aufl. Salzburg 2008, S. 162- 172.
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* [[Albert Schempp|Schempp, Albert]]: ''725 Jahre Sühnebrief (1287 – 2012)''. [[Salzburger Volkskultur]] 2012, [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/06__20120501_SVK_Jg_35_113-116_Suehnebrief_Teil_I.pdf Teil I (S. 113-116)] und [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/06__20121101_SVK_Jg_36_124-127_Suehnebrief_Teil_II.pdf Teil II (S. 124-127)]
  
 
== Einzelnachweis ==
 
== Einzelnachweis ==
 
<references/>
 
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== Literatur ==
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== Weblinks ==
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* [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/02__12870420_Suehnebrief.pdf Auszug (Artikel 9) aus dem Sühnebrief (PDF)]
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Statutum_in_favorem_principum Wikipedia-Artikel „Statutum in favorem principum“]
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* [http://www.buergergarde-salzburg.at Bürgergarde der Stadt Salzburg]
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<!--* [http://aeiou.iicm.tugraz.at/aeiou.stamp.1987.870424a aeiou Österreich]-->
  
 
[[Kategorie:Kultur und Bildung]]
 
[[Kategorie:Kultur und Bildung]]

Version vom 1. Mai 2022, 12:07 Uhr

Mit dem Sühnebrief, der am 20. April 1287 von Erzbischof Rudolf I. von Hohenegg erlassen wurde, wurden den Bürgern Salzburgs erstmals (politische) Rechte zugestanden. Er ist somit das älteste Salzburger Stadtrecht.

Grundlage des Sühnebriefs

Die Grundlage zu diesem Erlass stellte der Reichsspruch vom 1. Mai 1231 dar. Das Statut verbot den Bau von königlichen Burgen und Städten auf kirchlichem Grund. Das Gesetzgebungsrecht der Fürsten wurde anerkannt.

Geschichte

Erzbischof Rudolf I. von Hohenegg schlichtete am 20. April 1287 einen Streit, der zwischen armen und reichen Bürgern der Stadt Salzburg ausgebrochen war. Die Urkunde, die aus diesem Grund ausgestellt wurde, bezeichnet man als den "Sühnebrief", da der Erzbischof einen dauerhaften Frieden (Sühne, von ahd. suona = Gericht, Urteil, Gerichtsverhandlung, Friedensschluss[1]) für die Stadt festsetzte, dessen Verletzung mit besonders harten Strafen bedroht war.

Im zweiten Teil des "Sühnebriefes" erließ der Erzbischof als Stadtherr von Salzburg ein in zehn Artikel gegliedertes Stadtrecht. Dieses älteste schriftlich überlieferte Stadtrecht sollte vor allem in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg des geistlichen Fürstentums Salzburg Geltung besitzen.

Die zehn Artikel des Sühnebriefes regelten die wesentlichen Pflichten und Rechte der damaligen Stadtbevölkerung, im Mittelpunkt stand dabei jedoch die Festigung der erzbischöflichen Macht.

  • Artikel 1 verbot Einungen gegen den Fürsterzbischof. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wurden drakonische Strafen – beispielsweise die Beschlagnahme von Besitz, Haus und Hof und die Todesstrafe – angedroht.
  • Artikel 2 verbot Einungen zwischen gleichen sozialen Gruppen – Bürger gegen Bürger, Handwerker gegen Handwerker, usw. Die angedrohten Strafen von fünf Pfund Pfennigen hatten eine empfindliche Höhe.
  • Artikel 3 betraf die Struktur der damaligen Stadtgemeinde – neben dem Stadtrichter wirkten die „Genannten“, die wie der Stadtrichter vom Erzbischof bestimmt wurden, an der Stadtverwaltung mit und nahmen als Beisitzer an den Sitzungen des Stadtgerichtes teil. Aus dem Kreise dieser Genannten wurden vier Schlüsselherren gewählt, die je einen Schlüssel zum Stadtsiegel aufzubewahren hatten. Nur zusammen mit dem fünften Schlüssel, den der Stadtrichter verwahrte, war der gemeinsame Zugriff auf das Stadtsiegel möglich, um damit Urkunden Rechtskraft zu verleihen.
  • Artikel 4 gebot, unrechtmäßig erworbenen Gemeindegrund zurückzugeben.
  • Artikel 5 verbot, Baugrund zu erwerben, ohne diesen binnen Jahresfrist bebauen zu wollen.
  • Artikel 6 legte fest, dass Bürger nur dann Knechte anstellen durften, wenn diese auch im Hause ihres Herrn wohnen konnten, und verpflichtete die Bürger, für von diesen Knechten verursachte Schäden Ersatz zu leisten.
  • Artikel 7 untersagte Selbstjustiz.
  • Artikel 8 bestimmte, dass die Genannten nur dann Beschlüsse treffen konnten, wenn der Stadtrichter und alle Genannten, die in der Stadt wohnten, anwesend waren.
  • Artikel 9 verpflichtete die bereits vorhandene, bewaffnete Bürgerschaft, Harnisch und Waffen zum Schutze des Gotteshauses und der Stadt vor- und instandzuhalten. Jene Bürger, die weder über Harnisch noch Waffen verfügten, mussten diese innerhalb von zwei Monaten anschaffen. Die Bestimmungen dieses Artikels wurden zweimal jährlich kontrolliert – wer weder Harnisch noch Waffen vorweisen konnte, musste eine Geldstrafe in Höhe von einem Pfund Pfennige an die Stadt bezahlen und trotzdem Harnisch sowie Waffen anschaffen.
  • Artikel 10 hielt fest, dass die getroffenen Bestimmungen keinerlei andere fürsterzbischöfliche oder bürgerliche Rechte beeinträchtigen sollten.

Dieses Stadtrecht blieb bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts aufrecht. Dann wurde es durch ein umfangreiches neues Recht ersetzt, das in 130 Artikeln zahlreiche Bestimmungen aus verschiedenen Quellen, auch aus dem Wiener Stadtrecht von 1221, übernahm.

Quellen

Einzelnachweis

Literatur

Weblinks