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Das '''Gewerbegebiet Brennhoflehen''' ist das Gewerbegebiet in der [[Tennengau]]er Marktgemeinde [[Kuchl]].
 
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== Beschreibung ==
 
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Dieses Gewerbegebiet entstand auf dem Gelände eines ehemaligen [[Bauernhof]]es in der Ortschaft [[Kellau]] (ehemalige Hausnummer 12), nördlich des [[Mitterbach]]es (rechtes Ufer). Das Gelände mit einem Flächenausmaß von ca. zwölf Hektar wurde in ein Gewerbegebiet umgewidmet. Ziel der Befürworter war, 851 neue Arbeitsplätze anzusiedeln. Heftige juristische und politische Kontroversen begleiteten das Vorhaben. Die Gründung der lokalen Liste ([[UL-LK|Unabhängige Liste Lebenswertes Kuchl]]) war ein herausragendes Ereignis dieser Auseinandersetzungen.
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Dieses Gewerbegebiet entstand auf dem Gelände eines ehemaligen [[Bauernhof]]es in der Ortschaft [[Kellau]] (ehemalige Hausnummer 12), nördlich des [[Mitterbach]]es (rechtes Ufer). Das Gelände mit einem Flächenausmaß von ca. zwölf Hektar wurde in ein Gewerbegebiet umgewidmet. Ziel der Befürworter war, 851 neue Arbeitsplätze anzusiedeln. Heftige juristische und politische Kontroversen begleiteten das Vorhaben. Die Gründung der lokalen Liste ([[Unabhängige Liste - Lebenswertes Kuchl]]) war ein herausragendes Ereignis dieser Auseinandersetzungen.
  
Berühmtheit erlangte im Zuge des "Kampfes ums Brennhoflehen" eine Aussage des damaligen [[Landeshauptmann]]es Dr. [[Hans Katschthaler]] anlässlich einer Demonstration im [[Chiemseehof]] [[1993]], als dieser den Bürgern zurief "''geht zurück in die Dörfer''".
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=== ''Geht zurück in Eure Dörfer!'' ===
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Berühmtheit erlangte im Zuge des "''Kampfes ums Brennhoflehen''" eine Aussage des damaligen [[Landeshauptmann]]es Dr. [[Hans Katschthaler]] anlässlich einer Demonstration im [[Chiemseehof]] [[1993]], als dieser den Bürgern zurief "''geht zurück in Eure Dörfer!''".
  
Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) viermal mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr 1989 wies der VfGH den Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am 22.8.1989 beschlossenen und von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6.3.1990 aufsichtsbehördlich genehmigten und in der Zeit zwischen dem 28.3. und dem 17.4.1990 kundgemachten
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=== Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ===
Verordnung ZEAP 030/0-32/1990 über die Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben (VfSlg 12406/90). Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Gemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am 2. Dezember 1992 wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Gemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte. Die Gemeinde wechselte daraufhin den Ortsplaner. Der neue Ortsplaner wurde mit der Sanierung des "Loches im Flächenwidmungsplan" beauftragt. Dieser weigerte sich jedoch diesem Auftrag nachzukommen, da sich seiner Meinung nach das Ausmaß des Gewerbegebietes nicht aus dem örtlichen Bedarf ableiten ließe. Im Sommer 1992 wurde vorgeschlagen, durch die Landesplanung ein "Betriebsstandortekonzept für den Tennengau" ausarbeiten zu lassen, mit dem das Gewerbegebiet dann begründet werden könne. Da dies nach Ansicht der Landesplanung nicht ausreichen würde und dieses wiederum der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgehoben zu werden, wurde ein umfassendes Konzept für den gesamten Zentralraum ausgearbeitet, das nach vielen kontroversen Diskussionen am 1. Dezember 1995 in Kraft trat. In diesem "Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum" wurden für den gesamten Flachgau und den Salzach-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die erwartete Anfechtung desSachprogramms wurde zwar eingeleitet, aber das Programm wurde vom VfGH nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen. Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für eine Matrazenfirma, die sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98).
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Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mehrfach mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr [[1989]] wies der VfGH den Individualantrag auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am [[22. August]] [[1989]] beschlossenen und von der Salzburger [[Landesregierung]] mit Bescheid vom [[6. März]] [[1990]] aufsichtsbehördlich genehmigten Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben, stellten die Verfassungsrichter fest (VfSlg 12406/90).  
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Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Marktgemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am [[2. Dezember]] [[1992]] wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Marktgemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte.  
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Die Gemeinde wechselte daraufhin den Ortsplaner. Der neue Ortsplaner wurde mit der Sanierung des "''Loches im Flächenwidmungsplan''" beauftragt. Dieser weigerte sich jedoch diesem Auftrag nachzukommen, da sich seiner Meinung nach das Ausmaß des Gewerbegebietes nicht aus dem örtlichen Bedarf ableiten ließe. Im Sommer 1992 wurde vorgeschlagen, durch die Landesplanung ein "''Betriebsstandortekonzept für den Tennengau''" ausarbeiten zu lassen, mit dem das Gewerbegebiet dann begründet werden könne. Da dies nach Ansicht der Landesplanung nicht ausreichen würde und dieses wiederum der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgehoben zu werden, wurde ein umfassendes Konzept für den gesamten Zentralraum ausgearbeitet, das nach vielen kontroversen Diskussionen am [[1. Dezember]] [[1995]] in Kraft trat.  
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In diesem "''Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum''" wurden für den gesamten [[Flachgau]] und den [[Salzach]]-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die Beschlussfassung und aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans Kuchl erfolgte im 2. Halbjahr [[1996]].
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Wie es zu erwarten war, wurde auch diese zweite Teilabänderung beim Verfassungsgerichtshof angefochten und zwar diesmal von der Nachbargemeinde [[Golling an der Salzach]]. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag der Marktgemeinde Golling wie folgt zurück:<blockquote>"''Die antragstellende Gemeinde behauptet zwar, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist.''"</blockquote>Im weiteren wird festgestellt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen der von einer Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme im Aufstellungsverfahren verleihen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (VfSlg 14-698/96). Auch der Individualantrag von Nachbarn des Gewerbegebietes wurde ein Jahr später vom VfGH zurückgewiesen, indem er feststellte, dass kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Salzburger Baupolizeigesetz zu Art6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Gleichheitssatz bestehe (VfSlg 14786/97). Schließlich wurde auch die erwartete Anfechtung des Sachprogramms eingeleitet. Das Programm wurde vom VfGH aber nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Antragsteller eine Landesverordnung nur über den Weg der nachfolgenden Flächenwidmungsplanung bekämpfen könnten (VfSlg 14962/97). Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für einen Matrazenhersteller, der sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98).
  
 
Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen [[Raumordnung]] gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten.
 
Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen [[Raumordnung]] gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten.
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== Quellen ==
 
== Quellen ==
* Verfassungsgerichtshof<br />Salzburger Nachrichten<br />Tennengauer Nachrichten<br />Flächenwidmungsplan 1993, Gem. Kuchl
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* Verfassungsgerichtshof
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* [[Salzburger Nachrichten]]
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* [[Tennengauer Nachrichten]]
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* Flächenwidmungsplan 1993, Gem. Kuchl
 
* ORF  
 
* ORF  
  
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[[Kategorie:Kuchl]]
 
[[Kategorie:Kuchl]]
 
[[Kategorie:Wirtschaft]]
 
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Aktuelle Version vom 11. Dezember 2024, 18:18 Uhr

Gewerbegebiet Brennhoflehen, südliche Ansicht, Aufn. v. Helisky um ca. 2010
Datei:Im Vordergrund das Gewerbegebiet Brennhoflehen, mit Salzachverlauf, Tauern Autobahn.jpg
Datei:Im Vordergrund das Gewerbegebiet Brennhoflehen, mit Salzachverlauf, Tauern Autobahn. Foto v. 2020

Das Gewerbegebiet Brennhoflehen ist das Gewerbegebiet in der Tennengauer Marktgemeinde Kuchl.

Beschreibung

Dieses Gewerbegebiet entstand auf dem Gelände eines ehemaligen Bauernhofes in der Ortschaft Kellau (ehemalige Hausnummer 12), nördlich des Mitterbaches (rechtes Ufer). Das Gelände mit einem Flächenausmaß von ca. zwölf Hektar wurde in ein Gewerbegebiet umgewidmet. Ziel der Befürworter war, 851 neue Arbeitsplätze anzusiedeln. Heftige juristische und politische Kontroversen begleiteten das Vorhaben. Die Gründung der lokalen Liste (Unabhängige Liste - Lebenswertes Kuchl) war ein herausragendes Ereignis dieser Auseinandersetzungen.

Geht zurück in Eure Dörfer!

Berühmtheit erlangte im Zuge des "Kampfes ums Brennhoflehen" eine Aussage des damaligen Landeshauptmannes Dr. Hans Katschthaler anlässlich einer Demonstration im Chiemseehof 1993, als dieser den Bürgern zurief "geht zurück in Eure Dörfer!".

Anrufung des Verfassungsgerichtshofes

Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mehrfach mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr 1989 wies der VfGH den Individualantrag auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am 22. August 1989 beschlossenen und von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6. März 1990 aufsichtsbehördlich genehmigten Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben, stellten die Verfassungsrichter fest (VfSlg 12406/90).

Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Marktgemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am 2. Dezember 1992 wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Marktgemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte.

Die Gemeinde wechselte daraufhin den Ortsplaner. Der neue Ortsplaner wurde mit der Sanierung des "Loches im Flächenwidmungsplan" beauftragt. Dieser weigerte sich jedoch diesem Auftrag nachzukommen, da sich seiner Meinung nach das Ausmaß des Gewerbegebietes nicht aus dem örtlichen Bedarf ableiten ließe. Im Sommer 1992 wurde vorgeschlagen, durch die Landesplanung ein "Betriebsstandortekonzept für den Tennengau" ausarbeiten zu lassen, mit dem das Gewerbegebiet dann begründet werden könne. Da dies nach Ansicht der Landesplanung nicht ausreichen würde und dieses wiederum der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgehoben zu werden, wurde ein umfassendes Konzept für den gesamten Zentralraum ausgearbeitet, das nach vielen kontroversen Diskussionen am 1. Dezember 1995 in Kraft trat.

In diesem "Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum" wurden für den gesamten Flachgau und den Salzach-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die Beschlussfassung und aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans Kuchl erfolgte im 2. Halbjahr 1996.

Wie es zu erwarten war, wurde auch diese zweite Teilabänderung beim Verfassungsgerichtshof angefochten und zwar diesmal von der Nachbargemeinde Golling an der Salzach. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag der Marktgemeinde Golling wie folgt zurück:

"Die antragstellende Gemeinde behauptet zwar, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist."

Im weiteren wird festgestellt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen der von einer Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme im Aufstellungsverfahren verleihen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (VfSlg 14-698/96). Auch der Individualantrag von Nachbarn des Gewerbegebietes wurde ein Jahr später vom VfGH zurückgewiesen, indem er feststellte, dass kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Salzburger Baupolizeigesetz zu Art6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Gleichheitssatz bestehe (VfSlg 14786/97). Schließlich wurde auch die erwartete Anfechtung des Sachprogramms eingeleitet. Das Programm wurde vom VfGH aber nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Antragsteller eine Landesverordnung nur über den Weg der nachfolgenden Flächenwidmungsplanung bekämpfen könnten (VfSlg 14962/97). Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für einen Matrazenhersteller, der sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98).

Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen Raumordnung gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten.

Im Jahr 2012 wurde die wirtschaftliche Entwicklung des Gewerbegebietes Brennhoflehen positiv gesehen. Inzwischen wären die Gewerbeflächen zu 100 % ausgenützt und es hatten sich 30 Betriebe angesiedelt. Man dachte an eine Erweiterung des Gewerbegebietes nach.

Bilder

  Gewerbegebiet Brennhoflehen – Sammlung von weiteren Bildern, Videos und Audiodateien im SALZBURGWIKI

Weblink

Quellen