Erbhof: Unterschied zwischen den Versionen

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Für den familieneigenen Hof den Titel '''Erbhof''' verliehen zu bekommen ist für jede bäuerliche Familie eine besondere Ehre.
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Für den familieneigenen Hof den Titel '''Erbhof''' verliehen zu bekommen, ist für jede bäuerliche Familie eine besondere Ehre.
  
 
==Allgemeines==
 
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Mehrere Bundesländer, darunter das Land Salzburg, haben Erbhofgesetze, in denen der Titel „Erbhof“ geregelt wird.
 
Mehrere Bundesländer, darunter das Land Salzburg, haben Erbhofgesetze, in denen der Titel „Erbhof“ geregelt wird.
  
Der Titel Erbhof ehrt das treue Festhalten an ererbtem bäuerlichen Besitz. Um das Prädikat Erbhof zuerkannt zu bekommen, muss ein bäuerlicher Betrieb mindestens 200 Jahre innerhalb der selben Familie im Mannes- oder Frauenstamm vererbt, bei Seitenverwandten mehr als zweiten Grades nicht im Kaufwege erworben (sondern ebenfalls vererbt) worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das bäuerliche Anwesen für den Unterhalt der Familie ausreicht, mit einem Wohnhaus versehen ist und vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird.
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Der Titel „Erbhof“ ehrt das treue Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz. Um das Prädikat „Erbhof“ zuerkannt zu bekommen, muss ein bäuerlicher Betrieb mindestens 200 Jahre innerhalb der selben Familie im Mannes- oder Frauenstamm vererbt, bei Seitenverwandten mehr als zweiten Grades nicht im Kaufwege erworben (sondern ebenfalls vererbt) worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das bäuerliche Anwesen für den Unterhalt der Familie ausreicht, mit einem Wohnhaus versehen ist und vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird.
  
Erbhofbauern sind auch als Erhalter und Gestalter der Landschaft anzusehen. Besonders im alpinen [[Pongau]]er Raum war es oft nur unter schwersten Bedingungen möglich, den eigenen Grund und Boden über 200 Jahre lang zu erhalten.
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Erbhofbauern sind auch als Erhalter und Gestalter der Landschaft anzusehen. Besonders im alpinen [[Pongau]]er Raum war es oft nur unter schwierigsten Bedingungen möglich, den eigenen Grund und Boden über 200 Jahre lang zu erhalten.
  
 
==Erbhof und Erbrecht==
 
==Erbhof und Erbrecht==
Den Begriff „Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der ''Anerbe'' –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht „wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als ''„mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“''. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht.
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Den Begriff „Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der ''Anerbe'' –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht „wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als ''„mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“''. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht.
  
 
==Erbhöfe im Land Salzburg==
 
==Erbhöfe im Land Salzburg==
 
Im [[Salzburg (Bundesland)|Land Salzburg]] bestehen mehr als 1000 Erbhöfe.
 
Im [[Salzburg (Bundesland)|Land Salzburg]] bestehen mehr als 1000 Erbhöfe.
  
Der  derzeit  älteste  bekannte Salzburger Erbhof ist das Schnitzhofgut in [[Abtenau]]. Es befindet sich seit dem Jahr [[1331]] im Besitz der Familie Schnnitzhofer. Als Erbhof fast ebenso alt ist das Hauthal-Gut in [[Göming]], seit etwa 1350 im Besitz der Familie [[Hauthaler]].  
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Der  derzeit  älteste  bekannte Salzburger Erbhof ist das Schnitzhofgut in [[Abtenau]]. Es befindet sich seit dem Jahr [[1331]] im Besitz der Familie Schnitzhofer. Als Erbhof fast ebenso alt ist das Hauthal-Gut in [[Göming]], seit etwa 1350 im Besitz der Familie [[Hauthaler]].  
  
Die ältesten Lungauer Erbhöfe sind das Prodingergut in [[Tamsweg]], der Seifterbauer in [[St. Andrä im Lungau|St. Andrä]] und der Zechnerbauer in [[Göriach ]] (alle seit Mitte des [[15. Jahrhundert]]s im Familienbesitz).  
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Die ältesten Lungauer Erbhöfe sind das Prodingergut in [[Tamsweg]], der Seifterbauer in [[St. Andrä im Lungau|St. Andrä]] und der Zechnerbauer in [[Göriach]] (alle seit Mitte des [[15. Jahrhundert]]s im Familienbesitz).  
  
 
In den Salzburgwiki-Artikeln  
 
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* [[Erbhöfe im Lungau]] sollen die bestehenden Erbhöfe - wo möglich mit dem Jahr der Verleihung - aufgelistet werden.
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* Stadtbuch [[Sankt Johann im Pongau|St. Johann im Pongau]]
 
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* Meldungen der [[Salzburger Landeskorrespondenz]]: [http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:plZ0MvEN1NwJ:www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung%3Fnachrid%3D35602+erbh%C3%B6fe+salzburg.gv.at&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at, 22.11.2005,] [http://www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung?nachrid=44506 06.03.2010]
 
* Meldungen der [[Salzburger Landeskorrespondenz]]: [http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:plZ0MvEN1NwJ:www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung%3Fnachrid%3D35602+erbh%C3%B6fe+salzburg.gv.at&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at, 22.11.2005,] [http://www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung?nachrid=44506 06.03.2010]
* [http://www.sankt-michael.com/SMI_FebruarHP.pdf St. Michael informativ, Ausgabe Februar 2010 S. 3, Rubrik „Heimatg’schichten“]
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* [http://www.sankt-michael.com/SMI_FebruarHP.pdf St. Michael informativ, Ausgabe Februar 2010 S. 3, Rubrik „Heimatg’schichten“]
 
* [http://www.lammertal.info/ Lammertal-Info]
 
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[[Kategorie:Erbhof]]
 
[[Kategorie:Landwirtschaft]]
 
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[[Kategorie:Recht]]
 
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Version vom 8. April 2012, 13:11 Uhr

Erbhofurkunde vom Kainzengut in Anthering aus dem Jahre 1937

Für den familieneigenen Hof den Titel Erbhof verliehen zu bekommen, ist für jede bäuerliche Familie eine besondere Ehre.

Allgemeines

Mehrere Bundesländer, darunter das Land Salzburg, haben Erbhofgesetze, in denen der Titel „Erbhof“ geregelt wird.

Der Titel „Erbhof“ ehrt das treue Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz. Um das Prädikat „Erbhof“ zuerkannt zu bekommen, muss ein bäuerlicher Betrieb mindestens 200 Jahre innerhalb der selben Familie im Mannes- oder Frauenstamm vererbt, bei Seitenverwandten mehr als zweiten Grades nicht im Kaufwege erworben (sondern ebenfalls vererbt) worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das bäuerliche Anwesen für den Unterhalt der Familie ausreicht, mit einem Wohnhaus versehen ist und vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird.

Erbhofbauern sind auch als Erhalter und Gestalter der Landschaft anzusehen. Besonders im alpinen Pongauer Raum war es oft nur unter schwierigsten Bedingungen möglich, den eigenen Grund und Boden über 200 Jahre lang zu erhalten.

Erbhof und Erbrecht

Den Begriff „Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der Anerbe –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht „wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als „mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht.

Erbhöfe im Land Salzburg

Im Land Salzburg bestehen mehr als 1000 Erbhöfe.

Der derzeit älteste bekannte Salzburger Erbhof ist das Schnitzhofgut in Abtenau. Es befindet sich seit dem Jahr 1331 im Besitz der Familie Schnitzhofer. Als Erbhof fast ebenso alt ist das Hauthal-Gut in Göming, seit etwa 1350 im Besitz der Familie Hauthaler.

Die ältesten Lungauer Erbhöfe sind das Prodingergut in Tamsweg, der Seifterbauer in St. Andrä und der Zechnerbauer in Göriach (alle seit Mitte des 15. Jahrhunderts im Familienbesitz).

In den Salzburgwiki-Artikeln

sollen die bestehenden Erbhöfe - wo möglich mit dem Jahr der Verleihung - aufgelistet werden.

Literatur

Quellen

Weblinks