Landesordnung für das Herzogtum Salzburg von 1861

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Die Landesordnung für das Herzogthum Salzburg vom 28. Februar 1861 war eine erste verfassungsgesetzliche Grundlage für die spätere Landesverfassung.
Die Landtagswahlordnung , die gleichzeitig erlassen worden war, war eine gesetzliche Grundlage für die erste Wahl des späteren Landtag im Herzogtum Salzburg.

Beschreibung

Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg ist die erste konstitutionelle Grundlage für das spätere Land Salzburg. Die Landesordnung sah erstmals einen Landtag vor, der zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt (Gesetzgebung) berufen war. Seine Kompetenzen zur Gesetzgebung umfassten die Landeskultur, die öffentlichen Bauten, die aus Landesmitteln bestritten wurden, die aus Landesmitteln dotierten Wohlfahrtsanstalten, das Recht auf einen eigenen Landeshaushalt mit eigenen Einnahmen und Ausgaben (Voranschlag, Rechnungsabschluss), die rechtlichen Angelegenheiten der Gemeinden und Schulen, sowie die soziale Wohlfahrt und sonstigen Bedürfnisse des Landes.

Der Landtag wurde nach einem Kuriensystem gebildet, dessen Vertreter und Delegierte aus festgelegten Wahlbezirken mit festgelegter Anzahl an Abgeordneten indirekt durch Wahlmänner gewählt wurden. Dieser Landtag bestand aus 26 Mitgliedern: dem Fürsterzbischof von Salzburg und 25 gewählten Abgeordneten in drei Klassen:

  • Klasse I (großer Grundbesitz) 1 Wahlbezirk und 5 Abgeordnete
  • Klasse II (Städte und Märkte), 8 Wahlbezirke und 10 Abgeordnete,
sowie der Handels- und Gewerbekammer, 1 Wahlbezirk und 2 Abgeordnete,
zusammen 12 Abgeordnete
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insgesamt 26 Abgeordnete

Die Wahlberechtigung (aktive Wahlrecht) und die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) waren erstmals in einer Landtagswahlordnung geregelt.

Wählbar als Landtagsabgeordneter war jeder, der österreichischer Staatsbürger, der älter als dreißig Jahre, im Vollgenusse seiner bürgerlichen Rechte und in einer der drei Wahlklassen wahlberechtigt war.

Wahlberechtigt in der Klasse I (großer Grundbesitz) waren jene, die in dem österreichischen Staatsverband Grundbesitz haben, von welchem jährlich wenigsten eine Realsteuer von 100 Gulden entrichtet wurde.

Wahlberechtigt in der Klasse II (Städte und Märkte) waren jene Bürger, die ihren Wohnsitz in einer der durch Statut anerkannten Städte und Märkte haben, von welchen jährlich wenigstens eine Realsteuer von 10 Gulden entrichtet wurde.

Wahlberechtigt in der Klasse III (Landgemeinden) waren jene Bürger, die ihren Wohnsitz in einer Landgemeinden haben, von welchen jährlich eine Realsteuer von weniger als 10 Gulden entrichtet wurde.

Die Funktionsdauer des Landtags war 6 Jahre. Der Landtag aus 26 Mitgliedern stand unter der Leitung und unter dem Vorsitz des vom Kaiser ernannten Landeshauptmann. Der Landtag trat nicht selbständig zusammen, sondern musste vom Kaiser jährlich zur Tagung einberufen werden.

Mitglieder und Abgeordnete

Sitz und Stimme hatten:

  1. Abgeordneter: Fürsterzbischof von Salzburg
  2. Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 1. Abgeordneter
  3. Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 2. Abgeordneter
  4. Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 3. Abgeordneter
  5. Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 4. Abgeordneter
  6. Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 5. Abgeordneter
  7. Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 1. Abgeordneter
  8. Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 2. Abgeordneter
  9. Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 3. Abgeordneter
  10. Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Hallein, Städte, 1. Abgeordneter
  11. Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Radstadt, Städte, 1. Abgeordneter
  12. Abgeordneter: 6. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Neumarkt, Seekirchen, Straßwalchen, Oberndorf, Märkte, 1. Abgeordneter
  13. Abgeordneter: 7. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Golling, Abtenau, Kuchl, Märkte, 1. Abgeordneter
  14. Abgeordneter: 8. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk St. Johann, Werfen, Hofgastein, St. Veit, Wagrain, Märkte, 1. Abgeordneter
  15. Abgeordneter: 9. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Zell am See, Saalfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach, Märkte, 1. Abgeordneter
  16. Abgeordneter: 10. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Tamsweg, St. Michael, Mauterndorf, Märkte, 1. Abgeordneter
  17. Abgeordneter: 11. Mitglied für die Klasse II (Handels- und Gewerbekammer), 1. Abgeordneter
  18. Abgeordneter: 12. Mitglied für die Klasse II (Handels- und Gewerbekammer), 2. Abgeordneter
  19. Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 1. Abgeordneter
  20. Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 2. Abgeordneter
  21. Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), 3. für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 3. Abgeordneter
  22. Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt, Landgemeinden; 1. Abgeordneter
  23. Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), 2. Abgeordneter für den Wahlbezirk Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt, Landgemeinden; 2. Abgeordneter
  24. Abgeordneter: 6. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach, Landgemeinden; 1. Abgeordneter
  25. Abgeordneter: 7. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach, Landgemeinden; 2. Abgeordneter
  26. Abgeordneter: 8. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Tamsweg, St. Michael, Landgemeinden; 1. Abgeordneter

Rechtsgrundlage

Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg ist die Beilage II, c) zum Patent vom 28. Februar 1861 (RGBl. Nr. 20/1861) - dem sogenannten "Februar-Patent" (einem Vorläufer der späteren österreichischen Bundesverfassung bzw. dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920). [1]

Weblink

Zeitfolge

Fußnoten