Landesordnung für das Herzogtum Salzburg von 1861
Die Landesordnung für das Herzogthum Salzburg vom 28. Februar 1861 war eine erste verfassungsgesetzliche Grundlage für die spätere Landesverfassung.
Die Landtagswahlordnung , die gleichzeitig erlassen worden war, war eine gesetzliche Grundlage für die erste Wahl des späteren Landtag im Herzogtum Salzburg.
Beschreibung
Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg ist die erste konstitutionelle Grundlage für das spätere Land Salzburg. Die Landesordnung sah erstmals einen Landtag vor, der zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt (Gesetzgebung) berufen war. Seine Kompetenzen zur Gesetzgebung umfassten die Landeskultur, die öffentlichen Bauten, die aus Landesmitteln bestritten wurden, die aus Landesmitteln dotierten Wohlfahrtsanstalten, das Recht auf einen eigenen Landeshaushalt mit eigenen Einnahmen und Ausgaben (Voranschlag, Rechnungsabschluss), die rechtlichen Angelegenheiten der Gemeinden und Schulen, sowie die soziale Wohlfahrt und sonstigen Bedürfnisse des Landes.
Der Landtag wurde nach einem Kuriensystem gebildet, dessen Vertreter und Delegierte aus festgelegten Wahlbezirken mit festgelegter Anzahl an Abgeordneten indirekt durch Wahlmänner gewählt wurden. Dieser Landtag bestand aus 26 Mitgliedern: dem Fürsterzbischof von Salzburg und 25 gewählten Abgeordneten in drei Klassen:
- Klasse I (großer Grundbesitz) 1 Wahlbezirk und 5 Abgeordnete
- Klasse II (Städte und Märkte), 8 Wahlbezirke und 10 Abgeordnete,
- sowie der Handels- und Gewerbekammer, 1 Wahlbezirk und 2 Abgeordnete,
- zusammen 12 Abgeordnete
- Klasse III (Landgemeinden), 4 Wahlbezirke und 8 Abgeordnete
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- insgesamt 26 Abgeordnete
Die Wahlberechtigung (aktive Wahlrecht) und die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) waren erstmals in einer Landtagswahlordnung geregelt.
Wählbar als Landtagsabgeordneter war jeder, der österreichischer Staatsbürger, der älter als dreißig Jahre, im Vollgenusse seiner bürgerlichen Rechte und in einer der drei Wahlklassen wahlberechtigt war.
Wahlberechtigt in der Klasse I (großer Grundbesitz) waren jene, die in dem österreichischen Staatsverband Grundbesitz haben, von welchem jährlich wenigsten eine Realsteuer von 100 Gulden entrichtet wurde.
Wahlberechtigt in der Klasse II (Städte und Märkte) waren jene Bürger, die ihren Wohnsitz in einer der durch Statut anerkannten Städte und Märkte haben, von welchen jährlich wenigstens eine Realsteuer von 10 Gulden entrichtet wurde.
Wahlberechtigt in der Klasse III (Landgemeinden) waren jene Bürger, die ihren Wohnsitz in einer Landgemeinden haben, von welchen jährlich eine Realsteuer von weniger als 10 Gulden entrichtet wurde.
Die Funktionsdauer des Landtags war 6 Jahre. Der Landtag aus 26 Mitgliedern stand unter der Leitung und unter dem Vorsitz des vom Kaiser ernannten Landeshauptmann. Der Landtag trat nicht selbständig zusammen, sondern musste vom Kaiser jährlich zur Tagung einberufen werden.
Mitglieder und Abgeordnete
Sitz und Stimme hatten:
- Abgeordneter: Fürsterzbischof von Salzburg
- Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 2. Abgeordneter
- Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 3. Abgeordneter
- Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 4. Abgeordneter
- Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 5. Abgeordneter
- Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 2. Abgeordneter
- Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 3. Abgeordneter
- Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Hallein, Städte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Radstadt, Städte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 6. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Neumarkt, Seekirchen, Straßwalchen, Oberndorf, Märkte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 7. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Golling, Abtenau, Kuchl, Märkte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 8. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk St. Johann, Werfen, Hofgastein, St. Veit, Wagrain, Märkte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 9. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Zell am See, Saalfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach, Märkte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 10. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Tamsweg, St. Michael, Mauterndorf, Märkte, 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 11. Mitglied für die Klasse II (Handels- und Gewerbekammer), 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 12. Mitglied für die Klasse II (Handels- und Gewerbekammer), 2. Abgeordneter
- Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 2. Abgeordneter
- Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), 3. für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 3. Abgeordneter
- Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt, Landgemeinden; 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), 2. Abgeordneter für den Wahlbezirk Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt, Landgemeinden; 2. Abgeordneter
- Abgeordneter: 6. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach, Landgemeinden; 1. Abgeordneter
- Abgeordneter: 7. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach, Landgemeinden; 2. Abgeordneter
- Abgeordneter: 8. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Tamsweg, St. Michael, Landgemeinden; 1. Abgeordneter
Rechtsgrundlage
Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg ist die Beilage II, c) zum Patent vom 28. Februar 1861 (RGBl. Nr. 20/1861) - dem sogenannten "Februar-Patent" (einem Vorläufer der späteren österreichischen Bundesverfassung bzw. dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920). [1]
Weblink
Zeitfolge
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