Marktrichter

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Die Funktion von Marktrichter und Marktgericht lag sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch in der Verwaltung des Marktortes und seines Burgfrieds.

Beschreibung

Marktrichter und Marktgericht bildeten innerhalb des Landgerichts einen eigenen, abgegrenzten Gerichtsbezirk. Als Gericht erster Instanz stand das Marktgericht dem Landgericht in seiner Bedeutung gleich. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten beruhte auf dem territorialen Prinzip: Das Marktgericht war ausschließlich für den Burgfried zuständig.

Noch deutlicher als im zweiten Artikel des Marktrechts zeigt sich diese Aufteilung in den entsprechenden Regelungen des Pongauer Taidings und des Landrechts von St. Johann. Demnach konnte der Marktrichter auch Personen vorladen, die außerhalb des Marktes, also im ländlichen Bereich, ansässig waren, sofern die betreffende Tat innerhalb der Grenzen des Burgfrieds begangen worden war. Eine Pflicht zur Auslieferung von Beschuldigten wird nur im Marktrecht erwähnt; Taiding und Landrecht kennen eine solche Bestimmung nicht. Diese Regelung stärkte die Stellung des Marktrichters zusätzlich. Zu seinen Aufgaben gehörte außerdem der Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums, eine Zuständigkeit, die auch in den Landrechten in ähnlicher Form vorkommt.

Für die Bürger war eine Stärkung des Marktrichters jedoch nur dann von Vorteil, wenn sie Einfluss auf seine Bestellung hatten. Deshalb sah Artikel 16 vor, dass die Bürger vor der Einsetzung eines neuen Marktrichters angehört werden sollten.

Die Stärkung der Stellung des Marktrichters war für die Bürgerschaft nur dann von praktischem Nutzen, wenn sie Einfluss auf seine Ernennung ausüben konnte. Deshalb sah Artikel 16 vor, dass die Bürger vor der Bestellung eines neuen Marktrichters angehört werden sollten. Während Herzog Ludwig von Bayern im Jahr 1462 beim Bauernaufstand in seinem Spruchbrief dem Erzbischof lediglich empfahl, gerechte Pfleger und Amtleute einzusetzen, fällt auf, dass die ausdrückliche Ablehnung auswärtiger Kandidaten für das Marktrichteramt jener Forderung entspricht, die die Salzburger Landstände 1495 in ihrer Beschwerdeschrift erhoben. Diese Kritik richtete sich vor allem gegen die Bevorzugung erzbischöflicher Verwandter und war daher von vornherein kaum durchsetzbar.

Die Formulierung "Es soll auch kain propst uns ein richter setzen ..." ist als eine Art Zusicherung zu verstehen und nicht als Versuch, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht der Bürger durchzusetzen. Wäre Letzteres gemeint gewesen, hätte dies bedeutet, dass die Bürger von St. Johann nicht nur an der Besetzung, sondern an einer tatsächlichen Wahl des Marktrichters beteiligt sein sollten. Solche gewählten Marktrichter gab es im Erzstift Salzburg allerdings nur in bestimmten Regionen südlich der Tauern und – bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts – in Straßwalchen. Diese Ausnahme beruhte auf der besonderen historischen Entwicklung dieser Orte. Für St. Johann fehlten entsprechende Voraussetzungen.

Der erste namentlich belegte Marktrichter von St. Johann ist Niklas Toferer im Jahr 1476; zwei Jahre später wird das Marktgericht erstmals als Institution erwähnt. Zwar bestand es bis zum Ende des Erzstifts fort, doch in einer zunehmend eingeschränkten Form: In der Neuzeit war das Amt des Marktrichters dauerhaft mit jenem des Landrichters verbunden. Dadurch traten Marktgericht, Marktort und Burgfried als eigener Gerichtsbezirk gegenüber dem Landgericht nur noch schwach hervor.

Quelle

  • zobodat.at, pdf, Fritz Koller: "Das Marktlibell von St. Johann im Pongau. Ein salzburgisches Marktrecht aus der Epoche Kaiser Friedrichs III."