Stadtrichter: Unterschied zwischen den Versionen

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Die frühesten Verhandlungen wurden in Lauben abgehalten, die sich nördlich der [[Michaelskirche]] befanden. Als Erzbischof  [[Friedrich III. von Leibnitz|Friedrich III.]] in der [[Salzburger Landesordnung]] von [[1328]] die Abhaltung von Gerichten bei Kirchen verbot, errichtete die Salzburger Bürgerschaft ein eigenes Gerichtsgebäude (heute [[Waagplatz]] 1). Vor dem Gerichtshaus befand sich der [[Märkte in der Stadt Salzburg|Marktplatz]], wo das Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters zusammentrat. Durch die Erweiterung der Stadt wurde es nötig, das Gericht an den heutigen [[Kranzlmarkt]] ins neu errichtete Gerichts- und [[Rathaus (Stadt Salzburg)|Rathaus]] zu verlegen.
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Die frühesten Verhandlungen wurden in Lauben abgehalten, die sich nördlich der [[Michaelskirche]] befanden. Als Erzbischof  [[Friedrich III. von Leibnitz|Friedrich III.]] in der [[Salzburger Landesordnung]] von [[1328]] die Abhaltung von Gerichten bei Kirchen verbot, errichtete die Salzburger Bürgerschaft ein eigenes Gerichtsgebäude (heute [[Waagplatz]] 1). Vor dem Gerichtshaus befand sich der [[Märkte in der Stadt Salzburg|Marktplatz]], wo das Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters zusammentrat. Durch die Erweiterung der Stadt wurde es nötig, das Gericht an den heutigen [[Kranzlmarkt]] ins neu errichtete Gerichts- und [[Rathaus der Stadt Salzburg|Rathaus]] zu verlegen.
  
 
== Stadtrichter ==
 
== Stadtrichter ==

Aktuelle Version vom 24. März 2025, 11:50 Uhr

Stadtrichter war ein Amt in der mittelalterlichen Stadt Salzburg.

Geschichte

Seit etwa 1120 werden Stadtrichter (iudex civitatis) für die Stadt Salzburg genannt. Das Amt war zunächst ein untergeordnetes Amt, aber seit dem 13. Jahrhundert fast durchwegs in der Hand von angesehen Familien. Vor dem Stadtgericht hatten alle Bürger und Inwohner der Stadt ihren Gerichtsstand. Der Stadtrichter wurde vom Erzbischof eingesetzt und führte als Zeichen seiner Würde den Richterstab. Der Amtsinhaber musste in der Stadt wohnen und das Bürgerrecht besitzen. Beisitzer des Stadtgerichts, dessen Vorsitzender der Stadtrichter war, waren die Genannten, ein Gremium aus zwölf Personen, das sich später zum Stadtrat weiterentwickelte. Die Genannten wurden ebenso wie der Stadtrichter nicht gewählt, sondern vom Bischof ernannt.

Aufgaben

  • Zivilgerichtsbarkeit: er urteilte über alle Fälle, die nicht Leib und Leben betrafen; eine klare Scheidung zwischen Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit gab es erst unter Fürsterzbischof Matthäus Lang
  • Marktgerichtsbarkeit: Marktaufsicht, Kontrolle von Maßen und Gewichten, Schutz der Kaufleute, die den Markt beliefern, Gewerbepolizei
  • Güterrecht: seiner Kontrolle unterlag der Kauf und Verkauf von Liegschaften, Regelung von Besitzstreitigkeiten
  • Erbschaftsangelegenheiten und Vormundschaftsfragen
  • Bauaufsicht
  • Kontrolle von Ruhe und Ordnung in der Stadt
  • Aufsicht über die militärische Verteidigung

Strafen

Vom Stadtgericht wurden hauptsächlich Geldbußen verhängt, die entweder dem Gericht zufielen oder zwischen Kläger und Gericht aufgeteilt wurden. Es gab aber auch Körperstrafen wie das Züchtigen mit Ruten oder das an den Pranger stellen waren. In späteren Zeiten durfte das Stadtgericht auch Todesurteile verhängen, die jedoch außerhalb der Stadt vollstreckt wurden. Das Stadtrecht nennt als Todesstrafen das Hängen, nur in Fällen von Notzucht das Enthaupten.

Gerichtsort

Die frühesten Verhandlungen wurden in Lauben abgehalten, die sich nördlich der Michaelskirche befanden. Als Erzbischof Friedrich III. in der Salzburger Landesordnung von 1328 die Abhaltung von Gerichten bei Kirchen verbot, errichtete die Salzburger Bürgerschaft ein eigenes Gerichtsgebäude (heute Waagplatz 1). Vor dem Gerichtshaus befand sich der Marktplatz, wo das Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters zusammentrat. Durch die Erweiterung der Stadt wurde es nötig, das Gericht an den heutigen Kranzlmarkt ins neu errichtete Gerichts- und Rathaus zu verlegen.

Stadtrichter

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Quelle