Schifffahrtsordnung der Schöffleute: Unterschied zwischen den Versionen

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==Schifffahrtsordnung auf dem Wolfgangsee==
==Schifffahrtsordnung auf dem Wolfgangsee==
Eine dieser Schifffahrtsordnungen gab es für den [[Wolfgangsee]]. Diese Schifffahrtsordnung der [[Schöffleute]] vom [[11. April]] [[1647]] für die Rechte und Pflichten der Hin- und Rückfahrt der [[Wallfahrt St. Wolfgang|Pilger]] zur Gnadenstätte des [[Wolfgang von Regensburg|hl. Wolfgang]] war schon im [[Mittelalter]] auf 14 Zillen von [[St. Wolfgang]] und dieselbe Anzahl für [[St. Gilgen]] festgelegt. Zur genauen Überwachung gab es einen Schöffmeister. Die Bezahlung des "Zillengeldes“, des Fuhrlohnes, war für die ganze [[Wallfahrt|Wallfahrergruppe]] üblich. Für eine Stunde Fahrt St. Wolfgang nach [[Strobl]] nahm man 50 Kreuzer, eineinhalb Stunden St. Wolfgang nach St. Gilgen 70 Kreuzer. Transport und Seefrächterei lagen zur Gänze in den Händen der ''ehrsamen Bürgerschaft''.
Eine dieser Schifffahrtsordnungen gab es für den [[Wolfgangsee]]. Diese Schifffahrtsordnung der [[Schöffleute]] vom [[11. April]] [[1647]] für die Rechte und Pflichten der Hin- und Rückfahrt der [[Wallfahrt St. Wolfgang|Pilger]] zur Gnadenstätte des [[Wolfgang von Regensburg|hl. Wolfgang]] war schon im [[Mittelalter]] auf 14 Zillen von [[St. Wolfgang]] und dieselbe Anzahl für [[St. Gilgen]] festgelegt. Zur genauen Überwachung gab es einen Schöffmeister. Die Bezahlung des "Zillengeldes", des Fuhrlohnes, war für die ganze [[Wallfahrt|Wallfahrergruppe]] üblich. Für eine Stunde Fahrt St. Wolfgang nach [[Strobl]] nahm man 50 Kreuzer, eineinhalb Stunden St. Wolfgang nach St. Gilgen 70 Kreuzer. Transport und Seefrächterei lagen zur Gänze in den Händen der ''ehrsamen Bürgerschaft''.


==Quelle==
==Quelle==

Version vom 2. März 2023, 19:06 Uhr

Eine Schifffahrtsordnung der Schöffleute regelte in früheren Zeiten die Rechte und Pflichten für Passagiere und Mannschaft auf den Salzburger Fließgewässern und Seen.

Schifffahrtsordnung auf dem Wolfgangsee

Eine dieser Schifffahrtsordnungen gab es für den Wolfgangsee. Diese Schifffahrtsordnung der Schöffleute vom 11. April 1647 für die Rechte und Pflichten der Hin- und Rückfahrt der Pilger zur Gnadenstätte des hl. Wolfgang war schon im Mittelalter auf 14 Zillen von St. Wolfgang und dieselbe Anzahl für St. Gilgen festgelegt. Zur genauen Überwachung gab es einen Schöffmeister. Die Bezahlung des "Zillengeldes", des Fuhrlohnes, war für die ganze Wallfahrergruppe üblich. Für eine Stunde Fahrt St. Wolfgang nach Strobl nahm man 50 Kreuzer, eineinhalb Stunden St. Wolfgang nach St. Gilgen 70 Kreuzer. Transport und Seefrächterei lagen zur Gänze in den Händen der ehrsamen Bürgerschaft.

Quelle