Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 (Lärmschutz in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
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Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
Periodische Überprüfungen sind zumindest alle 10 Jahre erforderlich
Periodische Überprüfungen sind zumindest alle 10 Jahre erforderlich