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Textersetzung - „Salzburger Landstände“ durch „Hohe Salzburger Landschaft“
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Die Stiftlinge hatten allerdings auf Verlangen des Patrons die (ablösbare) Verpflichtung, für jedes in der Stiftung zugebrachte Jahr zwei Jahre lang dem Patron, der sie zu Stiftlingen ernannt hatte, gegen angemessenes Entgelt zu dienen.
 
Die Stiftlinge hatten allerdings auf Verlangen des Patrons die (ablösbare) Verpflichtung, für jedes in der Stiftung zugebrachte Jahr zwei Jahre lang dem Patron, der sie zu Stiftlingen ernannt hatte, gegen angemessenes Entgelt zu dienen.
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Zu Schutzherren und Patronen der Stiftung bestimmte der Stifter gleichberechtigt den Stellvertreter des [[Salzburger Landstände|Landesausschusses]] und den jeweiligen Inhaber der [[Lodronsches Sekundogenitur-Majorat|Lodronschen Sekundogenitur]].  
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Zu Schutzherren und Patronen der Stiftung bestimmte der Stifter gleichberechtigt den Stellvertreter des [[Hohe Salzburger Landschaft|Landesausschusses]] und den jeweiligen Inhaber der [[Lodronsches Sekundogenitur-Majorat|Lodronschen Sekundogenitur]].  
    
Das Collegium stand unter der direkten Aufsicht eines geistlichen Erziehers, dem [[Präfekten des Collegium Rupertinum|Präfekten]]. Die disziplinäre Oberaufsicht lag beim jeweiligen Universitätsrektor.  
 
Das Collegium stand unter der direkten Aufsicht eines geistlichen Erziehers, dem [[Präfekten des Collegium Rupertinum|Präfekten]]. Die disziplinäre Oberaufsicht lag beim jeweiligen Universitätsrektor.