Die Stiftlinge hatten allerdings auf Verlangen des Patrons die (ablösbare) Verpflichtung, für jedes in der Stiftung zugebrachte Jahr zwei Jahre lang dem Patron, der sie zu Stiftlingen ernannt hatte, gegen angemessenes Entgelt zu dienen. | Die Stiftlinge hatten allerdings auf Verlangen des Patrons die (ablösbare) Verpflichtung, für jedes in der Stiftung zugebrachte Jahr zwei Jahre lang dem Patron, der sie zu Stiftlingen ernannt hatte, gegen angemessenes Entgelt zu dienen. |