Ehrenbürger: Unterschied zwischen den Versionen
Remora (Diskussion | Beiträge) |
Remora (Diskussion | Beiträge) K |
||
| Zeile 29: | Zeile 29: | ||
[[Kategorie:Geschichte]] | [[Kategorie:Geschichte]] | ||
[[Kategorie:Person (Geschichte)]] | [[Kategorie:Person (Geschichte)]] | ||
| − | [[Kategorie:Ehrenbürger]] | + | [[Kategorie:Ehrenbürger|!]] |
Version vom 5. Oktober 2015, 06:08 Uhr
Ehrenbürger sind Personen, welche von der Gemeindevertretung einer Gemeinde wegen besonderer Verdienste zu deren Ehrenbürgern ernannt worden sind.
Salzburger Rechtslage
Eigenberechtigte Personen, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können von der Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden.
Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden.
Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen
- kann die Ernennung zum Ehrenbürger von der Gemeindevertretung widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat, und
- gilt die Ernennung zum Ehrenbürger als widerrufen, wenn der Ehrenbürger wegen einer das Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausschließenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Sonstiges
Wiederkehrend wird diskutiert, ob Verstorbenen die Ehrenbürgerschaft aberkannt werden kann; so z. B. bei in der Ständestaats- oder der NS-Zeit erfolgten Verleihungen an Personen wie Adolf Hitler.
Quellen
- Salzburger Gemeindeordnung 1994, § 14
- Salzburger Stadtrecht 1966, §§ 71 und 73
- Wikipedia-Eintrag „Ehrenbürger“